Entscheidung
1 StR 189/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525B1STR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525B1STR189.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/25 vom 15. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 15. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Deggendorf vom 13. Januar 2025 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung „des Urteils des Amtsgerichts Passau vom 14. September 2023“ (Az. ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und eines zweiten Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - einem Jahr und einem Monat gegen ihn verhängt. Der Angeklagte wendet sich nach teilweiser Revisionsrücknahme mit seinem auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Rechtsmittel lediglich gegen seine Verurteilung we- gen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Die Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Rechtsmittel ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen uner- laubter Einreise nach Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Tat- einheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung, Zurückschiebung oder Ab- schiebung im Fall C. I. 2. der Urteilsgründe sowie die Aussprüche über die Ge- samtstrafen beschränkt. Zwar hat der Verteidiger des Angeklagten fristgemäß unbeschränkt Revision eingelegt und diese später auch umfassend begründet. Der Angeklagte selbst hat jedoch mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 23. Januar 2025, nach Ablauf der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) erklärt, er sei mit der Verurteilung wegen der Ver- stöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht einverstanden und wende sich nur gegen seine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Auf- enthaltsgesetz. Dies ist als Teilrücknahme (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) der durch den Verteidiger zunächst unbeschränkt eingelegten Revision zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 182/06 Rn. 3). 2. Soweit das Urteil nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels noch der Überprüfung durch den Senat unterliegt, deckt die auf die Sachrüge veran- lasste materiell-rechtliche Nachprüfung weder im Schuldspruch noch im Aus- spruch über die Einzelfreiheitsstrafe einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Hingegen hält die Gesamtstrafenbildung nach §§ 54, 55 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 3 - 4 - a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 14. September 2023, das am 20. Februar 2024 rechtskräftig gewor- den war, entfalte eine Zäsurwirkung dergestalt, dass lediglich die im Fall C. I. 1. b) der Urteilsgründe (Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht am 7. September 2023) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit der in dem amtsgerichtlichen Urteil festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen gesamtstrafenfähig sei. Es hat, wie ausgeführt, aus diesen Ein- zelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet. Die in dem Fall C. I. 1. a), dem weiteren Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§§ 145a, 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB), und dem Fall C. I. 2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von elf und neun Monaten hat die Strafkammer auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zurückgeführt. Dem liegt offensichtlich die Wertung zugrunde, beide Taten seien – was zutreffend ist – erst nach dem 14. September 2023 am 27. Oktober 2023 beendet gewesen. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die „frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht ersicht- lich auf den 14. September 2023 abgestellt. b) Als „frühere Verurteilung“ gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konn- ten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkennt- nis (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 347/19 Rn. 4 mwN). Diesen Zeitpunkt hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Ohne Kennt- nis dessen bleibt dem Senat die Möglichkeit verschlossen, zu überprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei von einer Zäsurwirkung des amtsgerichtlichen Ur- teils ausgegangen ist oder nicht vielmehr aus allen vier Einzelstrafen eine Ge- samtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden müssen. Angesichts der langen Zeit- spanne zwischen dem Erlass des amtsgerichtlichen Erkenntnisses vom 14. Sep- 4 5 - 5 - tember 2023 und dem Eintritt der Rechtskraft am 20. Februar 2024 ist nicht aus- zuschließen, dass nach dem 14. September 2023 eine weitere Sachentschei- dung – etwa nach Einspruch gegen den Strafbefehl oder in einem Berufungsver- fahren – ergangen ist. 3. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kön- nen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und hinsichtlich des Verfahrensgangs betreffend das einbezogene Erkenntnis geboten. 4. Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) auch gilt, wenn – wie hier – im Berufungsverfahren ein amtsgericht- liches Urteil aufgehoben und die Sache an die erstinstanzlich zuständige Straf- kammer des Landgerichts verwiesen worden ist (§ 328 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 – 5 StR 564/20 Rn. 2 und vom 21. Juni 2017 – 4 StR 386/16 Rn. 3; jeweils mwN). Das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis gilt tatbezogen und wirkt sich nicht lediglich auf die Gesamt- strafenbildung aus (BGH, Beschluss vom 23. August 2000 – 2 StR 171/00 Rn. 5 mwN). Soweit das Landgericht im Fall C. I. 1. a) hiergegen verstoßen hat, weil die Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten die durch das Amtsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2024 für diese Tat festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zehn 6 7 - 6 - Monaten überschreitet, ist dem Senat wegen der insoweit eingetretenen Rechts- kraft ein Eingreifen verwehrt. Im Rahmen der neuen Gesamtstrafenbildung kann dem jedoch Rechnung getragen werden. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Deggendorf, 13.01.2025 - 1 KLs 4 Js 6071/23