Entscheidung
StB 18/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525BSTB18
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525BSTB18.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 18/25 vom 15. Mai 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer u.a. hier: Beschwerde der Angeklagten gegen den Arrestbeschluss des Oberlandes- gerichts Koblenz vom 6. März 2025 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 15. Mai 2025 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Arrestbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2025 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. 1. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Angeklagte am 6. März 2025 wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung – jeweils als Rädelsführer – in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und bislang nicht ab- gesetzt. Ebenfalls am 6. März 2025 hat das Oberlandesgericht auf Antrag des Ge- neralbundesanwalts vom 26. November 2024 gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in 1 2 - 3 - Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegli- che Vermögen der Angeklagten angeordnet. Zugleich hat es einen Geldbetrag in entsprechender Höhe festgesetzt, durch dessen Hinterlegung die Angeklagte die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Ar- restes verlangen kann. Zur im Arrestbeschluss dargelegten Überzeugung des Oberlandesge- richts beteiligte sich die Angeklagte in führender Rolle an einer von ihr Ende De- zember 2021 oder Anfang Januar 2022 mitbegründeten und durch die Verhaf- tung von Mitangeklagten im April 2022 zerschlagenen Vereinigung, die darauf gerichtet war, mit Gewalt die von der Angeklagten als illegal erachtete Verfas- sungsordnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines revolutionären Geschehens zu beseitigen und ein neues Staatswesen auf der Basis der deut- schen Reichsverfassung von 1871 zu errichten (vgl. näher zum verfahrensge- genständlichen Sachverhalt BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – AK 19/23, juris). Der Arrest ist mittlerweile durch eine Kontopfändung sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek und eines Verkaufsverbots im Grundbuch zu einer im Eigentum der Angeklagten stehenden Immobilie vollzogen worden. 2. Gegen den Arrestbeschluss vom 6. März 2025 wendet sich die Ange- klagte mit ihrer Beschwerde vom 30. März 2025, zu der von einem ihrer Verteidi- ger mit Schreiben vom 9. April 2025 ergänzend vorgetragen worden ist. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel mit näher begründetem Beschluss vom 10. April 2025 nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Be- schwerde zu verwerfen; sie sei jedenfalls unbegründet. 3 4 5 - 4 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 1 StPO statthaft, denn unter den Begriff der Beschlagnahme im Sinne dieser Norm fällt auch der Vermögensarrest nach § 111e StPO (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Beschlag- nahme 1 Rn. 3 mwN). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraus- sichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermö- gensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten an- geordnet; der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Die Vorausset- zungen für die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 2 StPO lie- gen vor. Ein solcher ist auch angemessen. a) Nach § 111e Abs. 2 StPO kann zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn ge- gen den Angeklagten ein Urteil mit einer Kostenentscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist; bereits rechtskräftig braucht dieses nicht zu sein. Allerdings muss der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein. Der Ar- rest kommt mithin nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Ver- hängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6). Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Verei- telung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dazu können die Art und die Umstände der Verfehlung, die darauf bezogene Hartnäckigkeit und Dauer sowie Maß und Mittel der Tatabsicherung Berücksichtigung finden. Allerdings 6 7 8 - 5 - wird allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnah- mefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entspre- chende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 7 mwN). b) Die genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermö- gensarrests zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens liegen vor. Der Arrest ist möglich und verhältnismäßig. aa) Die Angeklagte ist erstinstanzlich mit Urteil vom 6. März 2025 zu einer – nicht rechtskräftigen – langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil enthält eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten. bb) Die von ihr im Falle der Rechtskraft der Verurteilung – zum Teil ge- samtschuldnerisch mit weiteren Angeklagten – zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich ausweislich einer plausiblen Aufstellung des Generalbundesan- walts und der nachvollziehbaren Darlegungen in der angefochtenen Entschei- dung auf mindestens den in der Arrestanordnung genannten Betrag. cc) Das für einen Arrestbeschluss nach § 111e Abs. 2 StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis liegt vor. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die An- geklagte ohne die Vermögenssicherung die Beitreibung von ihr im Falle der Rechtskraft des gegen sie ergangenen Urteils zu tragenden Verfahrenskosten vereiteln oder dies jedenfalls versuchen würde. Der Senat tritt den diesbezügli- chen Erwägungen in der Arrestentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts bei. 9 10 11 12 - 6 - Denn die der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ zuzuordnende An- geklagte behauptet, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, und bestrei- tet die Rechtswirksamkeit und Legitimität sämtlichen Handelns ihrer Organe. Sie hat sich vor ihrer Verhaftung – zum Teil über längere Zeiträume – im Ausland aufgehalten; in Deutschland ist sie nicht amtlich gemeldet. Um gegen sie gerich- teten staatlichen Maßnahmen zu entgehen, hat sie sich in der Vergangenheit einer Vielzahl von Alias-Namen bedient; ihre tatsächlichen Personalien hat das Oberlandesgericht bis zuletzt nicht zweifelsfrei zu klären vermocht. Die Ange- klagte hat sich dahin geäußert, zukünftig im Ausland Wohnsitz nehmen und unter Umständen dort eine Immobilie erwerben zu wollen. Zudem hat sie sich bereit erklärt, eigenes Vermögen für die Vorbereitung eines Hochverrats gegen die Bundesrepublik Deutschland, darunter die Beschaffung von Waffen, zur Verfü- gung zu stellen. Von ihrem Plan, die Staatsordnung Deutschlands mit Gewalt zu beseitigen und einen neuen Staat auf der Basis der ihrer Ansicht nach fortgelten- den Reichsverfassung von 1871 zu errichten, hat sie bis heute nicht Abstand genommen. Mithin besteht die Gefahr fort, dass sie eigenes Vermögen zur Ver- folgung ihres Ziels eines Hochverrats gegen den Bund bereitstellt und damit bei- seiteschafft. Zudem hat sie in Kenntnis des gegen sie ergangenen Arrestbe- schlusses konkrete Bemühungen unternommen, einen staatlichen Zugriff auf ihr Vermögen zu vereiteln. Denn sie hat mit Schreiben vom 3. April 2025 an die Sparkasse B. darum ersucht, ihr dortiges Kontoguthaben an einen ihrer Ver- teidiger zu überweisen. Mildere, ebenso geeignete Mittel, um die Vollstreckung der Verfahrenskosten sicherzustellen, bestehen nicht. dd) Die Anordnung des Vermögensarrests ist zudem verhältnismäßig. Schließlich teilt der Senat die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Beitreibung der von der Angeklagten bei Rechtskraft ihrer Verurteilung zu tragenden Kosten und das daraus resultierende 13 14 - 7 - Bedürfnis des Staates nach Sicherung seines voraussichtlichen Kostenerstat- tungsanspruchs die von der Anordnung betroffene Eigentumsposition der Ange- klagten deutlich überwiegt. Denn der Arrestbetrag erfasst nur einen Teil ihres sehr umfangreichen Vermögens. Allein der Wert eines ihr gehörenden Grundstücks übersteigt den Betrag deutlich; darüber hinaus verfügt sie über sehr hohes Bankvermögen so- wie eine Vielzahl von Wertgegenständen, darunter Gold und Schmuck. Schäfer Anstötz Kreicker 15