Entscheidung
V ZB 1/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525BVZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525BVZB1.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/25 vom 15. Mai 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 1. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Be- tracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Ver- schulden zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Rechtsmittelbegründung und die darauffolgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Rechtsmittelbegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts ge- 1 2 - 3 - mäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschrif- ten darf eine Nichtzulassungsbeschwerde, Revision oder - wie hier - eine Rechts- beschwerde nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Rechtsmittelbegründung daran, dass der beauf- tragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überle- gungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsat- zes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschrän- kung für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdesachen beson- ders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand neh- men können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzuset- zen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 31. Januar 2019 - VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9 mwN - jeweils zu einer Nichtzulassungsbeschwerde). 2. So liegt es hier. Nach der Mitteilung des Klägers in seinem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts beruht die Niederlegung des Mandats darauf, dass der bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt es trotz der einge- hend begründeten Bitte des Klägers abgelehnt habe, die „wesentlichen Grund- rechtsrügen“ zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen. Dies gelte insbesondere für die von ihm geltend gemachte „verfahrensübergrei- fend verbrauchte Unparteilichkeit“ der zuständigen Richterin am Amtsgericht. Der 3 - 4 - Kläger kann aber die Aufnahme dieser Überlegungen in die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht verlangen. 3. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache aussichtslos. Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.05.2024 - 1294 C 12666/21 - LG München I, Entscheidung vom 12.12.2024 - 1 S 7231/24 WEG - 4