Entscheidung
VI ZR 5/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525BVIZR5.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 5/24 vom 15. Mai 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 werden zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde der Klägerin aufge- worfenen Fragen nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob "eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unions- recht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Normen der DSGVO für unanwendbar erklärt, ohne dass [durch den Rechtsanwender] ge- prüft werden muss, ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist", klar zu beantworten. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen "die Mitgliedstaaten … durch Rechtsvorschriften" die dort genannten Rechte in Einklang. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO se- hen - wie es hier mit § 23 MStV geschehen ist - "die Mitgliedstaaten" Abweichungen oder Ausnahmen von den dort genannten Kapiteln - 3 - der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte in Einklang zu bringen. Aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit nicht, dass die Prüfung, "ob eine beschränkte An- wendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist", dem Rechtsanwender über- lassen bleiben müsste (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - G 287/2022-16, juris Rn. 61; zu Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG EuGH, K&R 2009, 102 Rn. 54 f.). Die von der Beschwerde der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob "eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO vorsieht", stellt sich im Streitfall in dieser Allgemeinheit nicht. Die sich stellende Frage, ob Art. 82 DSGVO im Streitfall anwendbar ist, ist klar zu beantwor- ten (siehe Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 18 mwN). Von einer näheren (weiteren) Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten je zu 27,5 % und die Klägerin zu 45 % (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Streitwert: bis 110.000 € Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2022 - 28 O 275/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2023 - 15 U 98/22 -