Entscheidung
AnwSt (B) 1/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160525BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160525BANWST.B.1.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1/25 vom 16. Mai 2025 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsan- wälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 16. Mai 2025 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2024 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entschei- denden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzel- fall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz 1 2 - 3 - ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reel- sen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9 ff.). Dem genügt das Vorbringen des Rechts- anwalts nicht. Die in § 31a Abs. 6 BRAO vorgesehene passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist nach der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2018, 288 Rn. 10 ff.) und des Senats (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 16 und vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, BGHZ 229, 172 Rn. 99; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 43/16, juris Rn. 6 und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 4, 10) eine ver- fassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung der Berufsausübung. Der Beschwerdeführer zeigt keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichts- punkte auf, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten. Eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Rechtsanwalt ebenfalls nicht dar- gelegt. - 4 - Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Guhling Ettl Scheuß Lauer Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Karlsruhe - Entscheidung vom 19.06.2023 - AG 4/2022 - II 2/2020 - AGH Stuttgart - Entscheidung vom 18.10.2024 - AGH 9/2023 III - 3