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Entscheidung

5 StR 745/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190525B5STR745
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190525B5STR745.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 745/24 vom 19. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftat- bestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcan- nabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. September 2024 als unbegrün- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Canna- bis, mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Re- vision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Üb- rigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 1 - 3 - 1. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Ge- neralbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Ur- teilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder vielmehr dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24). 2. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des ver- bleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtum- stände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zuge- messene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Ein- ordnung als Arzneimittel strafbewehrt. Cirener Gericke Mosbacher RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 18.09.2024 - (548 KLs) 279 Js 433/23 (15/24) 2 3