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Entscheidung

2 StR 138/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR138.25.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/25 vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag seit dem 20. Sep- tember 2023 zu zahlen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Ne- ben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verschlechterungsverbot steht einer Änderung der Zinsentschei- dung auf das rechtlich zutreffende frühere und für die Angeklagte un- günstigere Datum nicht entgegen. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 22. September 2023 nicht bean- standet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entschei- dung im Beschlusswege (vgl. zu beidem zuletzt nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 StR 618/24, Rn. 3). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 31.10.2024 - 23 KLs 10/24 228 Js 144/24