Entscheidung
4 StR 428/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR428.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 428/24 vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 27. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von „13 Monaten“ sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit un- erlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Er- teilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die zum Tatkomplex II.2.b. der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 9. Ok- tober 2023) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumes- sung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 21. Februar 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2024 – 4 StR 103/24; vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Insoweit beruht das Urteil auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamt- strafe verhängt hätte, wenn es das aus dieser und der weiteren Gesamtstrafe resultierende Gesamtstrafübel (erkennbar) berücksichtigt hätte. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die zugehörigen Fest- stellungen haben allerdings Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betrof- fen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). 2. Anderes gilt für den Strafausspruch im Übrigen. Die Bemessung der Einzelstrafen sowie die der weiteren Gesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst und kön- nen daher bestehen bleiben. Diese Gesamtstrafe hat das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich aus der zum Tatkomplex II.2.a. der Urteilsgründe (Tat vom 22. Juli 2022) verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 21. Februar 2023 gebildet. Angesichts der vom Landgericht hierbei (abgesehen von der Bezeichnung der Zeiteinheiten) beachteten Vorgaben des § 39 Halbsatz 2 und § 54 Abs. 2 StGB kann ausgeschlossen werden, dass es mit Blick auf das Gesamtstrafübel hier auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 2 3 4 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 27.05.2024 - II-4 KLs-30 Js 215/23-3/24 5