Leitsatz
XI ZR 22/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200525UXIZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200525UXIZR22.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 22/24 Verkündet am: 20. Mai 2025 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2 Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsent- schädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. BGH, Urteil vom 20. Mai 2025 - XI ZR 22/24 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Februar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers er- kannt hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. August 2023 wird zurückge- wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufer- legt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückerstattung einer vom Kläger geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Parteien schlossen am 5. August 2016 einen Immobiliar-Verbraucher- darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 135.194,35 €. Sie vereinbarten einen bis zum 30. September 2026 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 1,4% p.a., zahlbar in 370 Monatsraten ab dem 30. Oktober 2016 zu je 450,65 €. Der Darlehensvertrag sieht für den Zeitraum der Sollzinsbindung ein jährliches, nicht auf Folgejahre übertragbares Sondertilgungsrecht von bis zu 6.500 € vor. Zur Vorfälligkeitsentschädigung heißt es unter Ziffer 10 des Darlehensver- trags: "10.1 Vorzeitige Rückzahlung Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Dar- lehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. 10.2 Vorfälligkeitsentschädigung Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrich- terlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kre- dit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. 1 2 3 - 4 - Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vor- zeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfand- briefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Be- trag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rech- nerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallen- den Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und so- mit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Be- rechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwal- tungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein lnstitutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgen- dem ausgegangen: Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld; Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte; Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt. Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzah- lung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und ge- gebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung." Für die auf Wunsch des Klägers erfolgte vorzeitige Darlehensrückzahlung stellte ihm die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600,16 € und als sogenannten Institutsaufwand einen Betrag in Höhe von 150 € in Rech- nung. Der Kläger zahlte beide Beträge unter Vorbehalt und forderte sie mit Schreiben vom 21. Januar 2022 ohne Erfolg zurück. 4 - 5 - Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung von 7.750,16 € nebst Verzugs- zinsen und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € nebst Prozesszinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattge- geben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungs- gericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und unter Klageabwei- sung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 150 € nebst Zinsen und von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückforde- rung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu, weil er diese nicht ohne Rechts- grund geleistet habe. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeits- entschädigung gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Ziffer 10 des Darlehens- vertrags sei nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. 5 6 7 8 - 6 - Die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädi- gung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB seien nicht unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rei- che es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen be- nenne. Insbesondere bedürfe es nicht der Angabe einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode ließen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 502 BGB sei der Anspruch als nach §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzan- spruch ausgestaltet und könne sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet werden. Diesen Maßstäben habe die Beklagte in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags genügt, indem sie die von ihr gewählte Aktiv-Passiv-Methode erläutert und die wesentlichen Parameter für die Berechnung auf der Grundlage der für das Dar- lehen ursprünglich vereinbarten Zahlungen und der Wiederanlagemöglichkeit des vorzeitig zurückgezahlten Kapitals angegeben habe. Hierdurch werde für den Darlehensnehmer nachvollziehbar in wesentlichen Zügen dargestellt, wie sich der der Bank entgangene Gewinn ermittle, der um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen und sodann auf den Zeitpunkt der Zah- lung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen sei. Nähere Angaben zu den Details der Berechnung seien nicht geschuldet. Insbesondere habe die Beklagte keine Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln angeben müssen. Die Anga- ben seien in einer Gesamtschau geeignet, dem Darlehensnehmer in groben Zü- gen die wesentlichen Grundsätze der Aktiv-Passiv-Methode und die Berechnung 9 10 11 - 7 - des Zinsverschlechterungsschadens verständlich zu machen. Dass die dabei mitgeteilten Positionen - zum einen der Gewinn der Beklagten bei Fortführung des Vertrags bis zum Ende der geschützten Zinserwartung und zum anderen der Gewinn aus der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel - miteinander verglichen werden müssten und die Diffe- renz dieser beiden Positionen den Schaden der Bank ausmache, ergebe sich bereits aus dem Einleitungssatz zur Erläuterung der Aktiv-Passiv-Methode. Eine darüberhinausgehende Erläuterung zum Verhältnis der verschiedenen Berech- nungsparameter sei nicht geschuldet. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Angaben auch nicht des- halb unzureichend, weil daraus vermeintlich nicht hervorgehe, dass es nicht auf die Zinsbindungsfrist ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das Darlehen erstmals ordentlich gekündigt werden könne. In Ziffer 10.2 des Darlehensver- trags sei ausdrücklich klargestellt, dass die Sparkasse mit der Vorfälligkeitsent- schädigung so gestellt werden solle, "als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zins- bindung planmäßig fortgeführt worden wäre". Der "Ablauf der Zinsbindung" könne aber nicht nur durch den vertraglich vereinbarten Zeitablauf eintreten, son- dern auch durch eine Kündigungserklärung des Darlehensnehmers. Dass die so- genannte rechtlich geschützte Zinserwartung lediglich den Zeitraum bis zur mög- lichen ordentlichen Kündigung umfasse, habe die Beklagte, wie geschehen, bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigen müssen, einer abstrakten Belehrung darüber habe es jedoch nicht bedurft. Die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung gehöre nicht zu den geschuldeten An- gaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Es reiche aus, dass die Beklagte den zeitlichen Rahmen angegeben habe, der der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liege. 12 - 8 - Die abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (WM 2023, 1877) und Zweibrücken (Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22, BeckRS 2023, 30605) überzeugten nicht. Die geschuldete Angabe zur Berech- nung der Vorfälligkeitsentschädigung würde überfrachtet und für den Verbrau- cher unverständlich, wenn damit bereits alle Einzelheiten der konkreten Berech- nung vorweggenommen und faktisch eine Art Beispielsrechnung aufgemacht werden müsste, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Wil- len des Gesetzgebers aber gerade nicht bzw. erst nachträglich gemäß § 493 Abs. 5 BGB geschuldet sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts war ein Anspruch der Beklagten auf die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlos- sen, so dass der Kläger diese ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Aufgrund des- sen hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. 1. In einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehens- nehmer gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfällig- keitsentschädigung informiert werden. Ist die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, ist gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. § 502 Abs. 1 13 14 15 16 - 9 - Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rück- zahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungs- methode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsur- teil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 16 mwN). Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass es dem Gesetzgeber auch im Anwendungsbereich von Immobiliar-Verbraucherdarlehen angesichts der Be- deutung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung für den Darlehensnehmer sinn- voll erschien, diese Informationen im Vertrag selbst zu geben, um damit von vorn- herein Transparenz hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsent- schädigung sicherzustellen (BT-Drucks. 18/5922, S. 91, 116). Aufgrund dessen sollte sich der Darlehensgeber bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwen- dende Berechnungsmethode festlegen, wobei die Gesetzesbegründung insoweit auf die vom Senat unter anderem im Urteil vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.) für zulässig erachteten Berechnungsmethoden Bezug nimmt (BT-Drucks. 18/5922, S. 116). Weitere Angaben zur inhaltlichen Reichweite der Information sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 17). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es nach ständiger Senatsrechtsprechung, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädi- gung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 3. De- zember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 18 mwN). Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (Senatsurteil 17 18 - 10 - aaO mwN). Fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Berechnung führen zum An- spruchsausschluss (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 28 und vom 3. Dezember 2024 aaO mwN). Abzustellen ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 aaO mwN). 2. Nach diesen Maßgaben erläutert die streitgegenständliche Klausel die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. a) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzei- tige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senats- urteil vom 12. März 2024 - XI ZR 159/23, BGHZ 240, 38 Rn. 13 mwN). Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens- vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer lauf- zeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapital- markttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungs- kosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsent- schädigung abzuzinsen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 f. und vom 12. März 2024 - XI ZR 159/23, BGHZ 240, 38 Rn. 14 mwN). b) Darüber informiert Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts nur unzureichend. Im Rahmen der Schadensbe- 19 20 21 22 - 11 - rechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ist die vorbeschriebene Differenzrech- nung ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daran fehlt es hier. aa) Ziffer 10.1 des Darlehensvertrags formuliert zwar in Anlehnung an § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB zutreffend, dass "eine angemessene Vorfälligkeitsent- schädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhän- genden Schaden" zu entrichten ist. Damit wird jedoch nur abstrakt das Ergebnis vorangestellt, das mit der nachfolgend in Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags be- schriebenen Berechnungsmethode erzielt werden soll. Die Vornahme einer - nä- her ausgestalteten - Differenzrechnung lässt sich dem nicht entnehmen. bb) Mit der Formulierung in Ziffer 10.2 Abs. 2 des Darlehensvertrags, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapi- talmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen werde, wird die renditebringende Verwendung der vorzeitig zurückgezahlten Dar- lehensmittel durch die Beklagte beschrieben. Im Anschluss daran heißt es, dass die Beklagte den ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zustehenden Betrag ermittelt, der sich aus Tilgungs- und Zinszahlungen sowie dem Restkapi- tal am Ende der Zinsfestschreibung zusammensetzt. Damit wird indes nicht er- läutert, wie dieser vom Darlehensnehmer grundsätzlich zurückzuzahlende Be- trag zur Verwendung der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in Beziehung gesetzt wird. Vielmehr kann der Verbraucher diese Angabe auch dahin verste- hen, dass damit die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen auf den Ablösezeitpunkt abgezinst werden. Dass der finanzielle Nachteil im Aus- gangspunkt in der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des ab- zulösenden Darlehens entspricht, liegt, wird durch Ziffer 10.2 des Darlehensver- trags dagegen nicht hinreichend klar (so auch OLG Stuttgart, WM 2024, 1215, 23 24 - 12 - 1217; aA OLG Rostock, ZIP 2024, 2082, 2083 ff. [hier anhängig unter XI ZR 57/24]; Kalisz, ZIP 2024, 2074 f.; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, BKR 2025, 224 Rn. 24 ff. und WM 2025, 705, 706 ff.; OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2023 - 13 U 177/22, juris Rn. 16 ff., die sich allerdings mit dem Aspekt der Diffe- renzrechnung nicht auseinandergesetzt haben). cc) Mit einer abstrakten Darstellung der Differenzrechnung wird - entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Darlegung einer finanzmathe- matischen Berechnungsformel verlangt. Maßgeblich ist, dass dem Verbraucher die für die Berechnung der Vorfälligkeit wesentlichen Parameter in groben Zügen mitgeteilt werden, wozu - wie oben dargelegt - die vorzunehmende Differenz- rechnung im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode zählt. Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff.). Dieses hatte eine anderslautende Belehrung zur Be- rechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode zum Ge- genstand. c) Der dem Kläger nach § 493 Abs. 5 BGB zustehende Anspruch auf In- formation zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, zur Höhe des Rückzah- lungsbetrages und zur Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ändert an diesem Ergebnis nichts. § 493 Abs. 5 BGB betrifft den Fall, dass der Verbraucher im spä- teren Verlauf der Vertragsbeziehung beabsichtigt, das Darlehen vorzeitig zurück- zuführen, während Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Herstellung von Transparenz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzielen (Senatsurteil vom 3. Dezember 2024 - XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227 Rn. 27 mwN). 25 26 - 13 - III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Ne- benforderungen haben ihre Grundlage in § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.08.2023 - 4 O 17/23 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.01.2024 - 3 U 82/23 - 27