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Entscheidung

4 StR 95/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR95.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/25 vom 21. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Rügevorbringen zur beanstandeten Verwertung von EncroChat-Da- ten im Urteil (§ 261 StPO) entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse nicht vollständig mitgeteilt werden (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20 Rn. 11; vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157, 158; vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07 Rn. 13; jew. mwN). So mangelt es bereits an einem Vortrag zu den am 3. Verhandlungstag (14. Mai 2024) erhobenen zwei Verwertungswidersprüchen. Mit der Revisionsbegründung wird lediglich derjenige Verwertungswiderspruch - 3 - vorgelegt, der einen Antrag auf Vernehmung eines namentlich benannten sach- verständigen Zeugen enthielt und als Anlage II zum Sitzungsprotokoll genommen wurde. Die Revision unterlässt es sodann mitzuteilen, wie das Landgericht damit verfahren ist. Zwar wird vorgetragen, dass die Strafkammer im Fortsetzungster- min vom 17. Juni 2024 einen Verwertungswiderspruch zurückwies. Dieser Ge- richtsbeschluss (Anlage I zum Protokoll vom 17. Juni 2024) bezieht sich auf ei- nen anderen, von der Revision aber nicht mitgeteilten Verwertungswiderspruch vom 14. Mai 2024, der als Anlage I zum Sitzungsprotokoll genommen worden war. Die in die Revisionsbegründung hierzu eingefügte Beschlussabschrift wird zudem unvollständig vorgelegt, denn sie enthält nur deren erste Seite. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bremen, 17.06.2024 ‒ 6 KLs 321 Js 72523/20 (19/23)