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Entscheidung

2 ARs 185/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525B2ARS185
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2ARS185.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 185/25 2 AR 99/25 vom 22. Mai 2025 in der Strafvollstreckungssache betreffend hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 164 StVK 26/25 Landgericht Lüneburg 50 StVK 77/25 Landgericht Braunschweig 26 Js 13078/17 Staatsanwaltschaft Hildesheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 22. Mai 2025 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Entfall der Führungsauf- sicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB nach Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. November 2017 (20 KLs 26 Js 13078/17) ist das Landgericht Braunschweig – Strafvollstreckungskammer –. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Lüneburg und Braun- schweig streiten über ihre Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB. I. Das Landgericht Hildesheim hat am 21. November 2017 gegen den Ver- urteilten unter dessen Aliasnamen A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Nach Teilverbüßung und zwischenzeit- licher Abschiebung befand sich der Verurteilte bis zu seiner Verlegung in die Jus- tizvollzugsanstalt Uelzen am 10. Februar 2025 zunächst in der zum Zuständig- keitsbereich des Landgerichts Braunschweig gelegenen Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel. Am 23. April 2025 wurde er nach Verbüßung der Restgesamtfrei- heitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt Uelzen entlassen. Am 14. Februar 2025 1 2 - 3 - hatte die Staatsanwaltschaft Hildesheim beim Landgericht Braunschweig bean- tragt, nach § 68f Abs. 2 StGB über den Entfall der Führungsaufsicht zu entschei- den. Das Landgericht Braunschweig hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Da der Verurteilte schon vor Antragstellung der Staatsanwaltschaft Hildesheim am 14. Februar 2025 in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt worden sei, sei das Landgericht Lüneburg – Strafvollstreckungskammer – zuständig. Das Landge- richt Lüneburg hat sich daraufhin ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits dem Bundesgerichtshof vor- gelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Lüneburg (Oberlandesge- richtsbezirk Celle) und des Landgerichts Braunschweig (Oberlandesgerichtsbe- zirk Braunschweig) zuständig. 2. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, sowie für die nach §§ 68a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungs- kammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, hier also diejenige des Landgerichts Braunschweig, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60; Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 68f Rn. 10 mwN; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Braunschweig war in dem Moment, als die Ent- 3 4 5 - 4 - scheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68a-c StGB anstanden, mit der Sache „be- fasst“ im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das „Befasstsein“ endet unge- achtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsan- stalt Uelzen erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braun- schweig in der Sache abschließend entschieden hat (KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 18 f., 23). Menges Appl Zeng Grube Schmidt