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Leitsatz

I ZR 133/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR133.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/23 vom 22. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1; VGG § 35 Abs. 1 a) Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG nicht in Betracht, wenn das Gericht vertragliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegen. b) Ein zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung ge- schlossener Pauschalvertrag, der für die Rechtseinräumung eine von der Nutzervereinigung geschuldete Pauschalvergütung vorsieht, die von der Nut- zervereinigung auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglie- der umgelegt wird, ist ein Gesamtvertrag im Sinne des § 35 VGG, der zu- gleich das an die Mitglieder der Nutzervereinigung gerichtete Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags enthält. In der Teilnahme der Mitglieder der Nutzervereinigung am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme dieses Vertrags gerichtete Willensbetätigung, die nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB zur einzelvertraglichen Bindung zwischen Verwertungsgesellschaft und den Mit- gliedern der Nutzervereinigung führt. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 133/23 - OLG München - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich- ter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts Mün- chen - 38. Zivilsenat - vom 25. August 2023 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfor- dernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmit- tels im Übrigen das angegriffene Urteil darüber hinaus insoweit auf- gehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags ein Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins orga- nisierter Verband, in dem sich etwa 75 Tanzschulen zusammengeschlossen haben. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Verwertungsgesell- schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Auf der Grundlage mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern geschlos- sener Berechtigungsverträge sowie mit ausländischen Verwertungsgesellschaf- ten bestehender gegenseitiger Wahrnehmungsverträge nimmt sie die an Musik- werken bestehenden Urheberrechte wahr. Zwischen den Parteien bestanden in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 jährliche Pauschalverträge für die Nutzung von Musikwerken in Tanzschu- len, auf deren Grundlage sich die Klägerin verpflichtete, die für das jeweilige Jahr vereinbarte Pauschalsumme an die Beklagte zu bezahlen und die Pauschal- summe auf die an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitglieder der Klägerin verbandsintern umzulegen. Zuletzt vereinbarten die Parteien für das Jahr 2018 einen Pauschalvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin verpflichtet war, für eine Gesamtanzahl von 67 teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eine Pauschale in Höhe von 259.434,46 € netto an die Beklagte zu bezahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 schlossen die Parteien zudem einen bis heute ungekündigten Gesamtvertrag, in dem sich die Klägerin zur Gewährung von Vertragshilfe und die Beklagte sich im Gegenzug insbesondere dazu verpflichtete, den Mitgliedern der Klägerin einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die jeweils gültigen Vergütungs- sätze zu gewähren. Mit Wirkung ab dem Jahr 2019 verfolgte die Beklagte zunächst den Ver- such, hinsichtlich der Vergütung ein Stufenmodell zu etablieren, dessen Bemes- sungsgrundlage sich nach der Größe der Tanzfläche einer Tanzschule richtet. Mit dieser Änderung der Vergütungsstruktur war die Klägerin nicht einverstanden 1 2 3 4 - 5 - und stellte daher im Januar 2020 einen Antrag auf Durchführung eines Schieds- stellenverfahrens. Eine von der Schiedsstelle am 28. Oktober 2020 vorgeschlagene einst- weilige Regelung nahmen die Parteien an. Am 10. August 2021 legte die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag vor, in welchem sie den Parteien den Abschluss eines Gesamtvertrags in der Form eines Pauschalvertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 vorschlug (Anlage K 2). Beide Parteien legten fristgemäß Einspruch gegen den Einigungsvorschlag ein. Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht die Festsetzung eines Ver- trags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zwischen den Par- teien beantragt. Hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen hat der zuletzt von der Klägerin beantragte Vertrag insbesondere folgenden Inhalt: 1. Vertragsdauer Der für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossene Vertrag soll sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. 3. Pauschale Die Netto-Pauschalvergütung soll betragen: - für das Jahr 2020 210.587,13 € (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit ent- fallenden Anteils); - für das Jahr 2021 161.166,44 € (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit ent- fallenden Anteils); - für das Jahr 2022 378.825,77 €; - für das Jahr 2023 397.616,54 €. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 beträgt 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Vom Kläger aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleistete Zahlungen einschließlich der geleisteten Sicherheit von 160.000 € sind auf die geschuldeten Zahlungen zu verrechnen sowie überzahlte Beträge zurückzuzah- len. 5 6 - 6 - 5. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an die- sem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen (bezogen auf die Nutzungen je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pau- schalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt sowie hilfsweise die Festsetzung einer Pauschalvereinbarung mit hinsichtlich der zwischen den Par- teien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgen- dem Inhalt: 1. Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen und endet mit Ablauf des Jahres 2023, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 2. Mitwirkungspflichten der [Klägerin] zur Abwicklung der Pauschalvereinbarung [Die Klägerin] erbringt für die Zwecke der vorliegenden Pauschalvereinbarung Mitwirkungspflichten, die darin bestehen, dass [die Klägerin] der [Beklagten] eine Liste ihrer Mitgliedstanzschulen zum Vertragsbeginn aushändigt. Folgende An- gaben sind erforderlich: Name der Tanzschule, Name des Inhabers, genaue An- schrift, erzielte Netto-Kurshonorare aller an der Pauschalvereinbarung für das je- weilige Kalenderjahr teilnehmenden Tanzschulen getrennt nach Tanzschule und nach den Kalenderjahren für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Maßgaben der Vergütungssätze WR-Tanz in ihrer Fassung ab 1. Januar 2023. (…) Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben sind durch einen Steu- erberater, alternativ durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zu bestä- tigen. 5. Umsatzbasierte Gesamtvergütung gemäß WR-Tanz (2023) [Die Klägerin] verpflichtet sich, an die [Beklagte] für die Kalenderjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils eine Gesamtvergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, die sich auf der Grundlage der jährlichen Umsätze der an der Pau- schalvereinbarung jeweils teilnehmenden Tanzschulen basierend auf den Vergü- tungssätzen WR-Tanz (in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 errechnet. Auf die gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtvergütung wird ein Nachlass gemäß dem bestehenden Gesamtvertrag in Höhe von aktuell 20 % gewährt. (…) 6. Umlage der Gesamtvergütung [Die Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Gesamtvergütung auf ihre Tanz- schulen nach den jeweils von den teilnehmenden Tanzschulen gemeldeten Ein- nahmen vorzunehmen. [Die Klägerin] ist verpflichtet, der GEMA auf Anfrage hier- über Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente zu übermitteln. 7 - 7 - Das Oberlandesgericht hat in Ergänzung des zwischen den Parteien be- stehenden Gesamtvertrags einen "Gesamtvertrag (Pauschalvertrag)" festge- setzt, der hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgenden Inhalt hat: Präambel Die von der [Beklagten] durch diesen Vertrag den teilnehmenden Tanzschulen eingeräumten Nutzungsrechte werden durch Zahlung eines jährlichen Pauschal- betrags abgegolten. (…) Die nachfolgenden Regelungen ersetzen die von der Schiedsstelle vorgeschla- gene und von den Vertragsparteien angenommene einstweilige Regelung vom 28. Oktober 2020 und gelten in Ergänzung zu dem von den Parteien am 8. Au- gust/24. August 2017 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 abgeschlossenen Ge- samtvertrag (Gesamtvertrag 2017). (…) 1. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 ge- schlossen und verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres schriftlich ge- kündigt wird. 3. Pauschale a) Die [Klägerin] zahlt an die [Beklagte] für die den am Pauschalvertrag teilneh- menden Mitgliedstanzschulen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte folgende Netto-Pauschalvergütungen: - für das Jahr 2020 eine Pauschale in Höhe von 210.587,13 € netto (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten viermonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); - für das Jahr 2021 eine Pauschale in Höhe von 161.166,44 € netto (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); - für das Jahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 378.825,77 € netto; - für das Jahr 2023 eine Pauschale in Höhe von 397.616,54 € netto. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 basiert auf der ver- änderten Anzahl der an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschu- len zuzüglich einer Steigerung des Pauschalbetrages in Höhe von 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Soweit für den Zeitraum 2020 bis 2023 die von EUROSTAT ermittelte Inflations- rate des Vorjahres über der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte, hat die [Klägerin] eine Ausgleichszahlung an die [Beklagte] in Höhe des die Steigerung von 1,5 % übersteigenden Anteils zu zahlen. Umgekehrt steht der [Klägerin] ein entsprechender anteiliger Rückzahlungsanspruch zu, wenn die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres unter der pauschalen Er- höhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte. Entsprechende Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsansprüche legt die [Klägerin] in entsprechender Anwendung 8 - 8 - von Ziffer5 anteilig auf die in dem jeweiligen Jahr teilnehmenden Tanzschulen um. b) Die Netto-Pauschalvergütung für das Jahr 2025 wird wie folgt neu bestimmt: Die jährliche Netto-Pauschalvergütung wird auf der Grundlage des Lizenzsatzes von 3,75 % abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts in Höhe von 20 % bezogen auf die von den Mitgliedstanzschulen mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto- Umsätze berechnet. Die [Klägerin] verpflichtet sich, der [Beklagten] spätestens zum 30. Juni 2024 die im Jahr 2023 mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse sämtlicher an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Tanzschulen mitzuteilen. Die teilnehmenden Mitgliedstanzschulen ver- pflichten sich dazu, der [Klägerin] spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mit- zuteilen. Ausgehend von der auf dieser Grundlage für das Jahr 2025 ermittelten Netto- Pauschalvergütung wird der Vertrag dann in entsprechender Anwendung der Re- gelung gemäß Ziffer 3 lit. a) fortgesetzt. c) Bereits aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle vom 28. Okto- ber 2020 von der [Klägerin] an die [Beklagte] geleistete Zahlungen einschließlich der von der [Klägerin] geleisteten Sicherheit von 165.000 € sind zu verrechnen, gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzuerstatten. Zugleich verpflichtet sich die [Klägerin] zur Vornahme gegebenenfalls notwendiger Mitwirkungshandlun- gen, um der [Beklagten] die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die von der [Klägerin] in Höhe von 165.000 € gezahlte Sicherheitsleistung zu verschaf- fen. 4. Berechnungsgrundlagen a) Die Pauschalen gemäß Ziffer 3 lit. a) für die Jahre 2020 bis 2023 sind auf der Grundlage von 75 teilnehmenden Tanzschulen (2020), 76 teilnehmenden Tanz- schulen (2021 und 2022) sowie 91 teilnehmenden Tanzschulen (2023) ermittelt. b) Im November eines jeden Jahres werden für dieses Jahr neu hinzugekom- mene oder ausgeschiedene Mitglieder gemeldet und nachberechnet. Jede Partei hat das Recht, im Falle von Änderungen im Mitgliederbestand des Klägers jeweils im dritten Jahr des auf die Neuberechnung der Jahrespauschale folgenden Jah- res eine Neuberechnung entsprechend Ziffer 3 lit. b) zu verlangen (turnusmäßige Neuberechnung). Das Recht auf turnusmäßige Neuberechnung kann erstmals im November 2028 zur Neuberechnung der Jahrespauschale 2030 geltend ge- macht werden. 5. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an die- sem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen (bezogen auf die Nutzung je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschal- summe wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen um- gelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. - 9 - Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihren wechselseitigen Revisionen, deren Zurückweisung die jeweils andere Partei beantragt, verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Anträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Oberlandesgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Der An- trag der Klägerin sei auf Abschluss eines Gesamtvertrags gerichtet. Es sei un- schädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamt- vertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung ge- genüber der Klägerin beitreten könnten. Das Risiko, die einzelnen Nutzer ange- messen an der Vergütungspflicht zu beteiligen, werde der Beklagten aufgrund des Pauschalvertrags abgenommen, und darin liege zugleich die entscheidende Verwaltungsvereinfachung zugunsten der Beklagten. Der Einordnung als Ge- samtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. Die festgesetzten Regelungen hat das Oberlandesgericht wie folgt be- gründet: Die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemes- sen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zu- kunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung zwischen den Parteien geleisteten Zahlungen seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die vorgesehene Umlageregelung eine angemessene Beteiligung nach dem tatsächlichen Nutzungsumfang hinrei- 9 10 11 12 - 10 - chend sicher. Der Beteiligungsgrundsatz gelte nur mit Blick auf die Verantwor- tung der Beklagten im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Bündelung von Gläubigerinteressen. Die Bündelung der Schuldnerinteressen liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine fünfjährige Laufzeit des Vertrags er- scheine angemessen. B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg. Das Oberlandes- gericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG gegeben sind (dazu nachfolgend B I). Die vom Oberlandesge- richt getroffenen Festsetzungen wahren die Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nur zum Teil (dazu nachfolgend B II). In der Sache halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts den Angriffen der Revisionen der Par- teien ebenfalls nur teilweise stand (dazu nachfolgend B III). I. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG als gegeben angesehen hat. Nach dieser Vorschrift ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitglieder- zahl hat. 1. Die Parteien sind taugliche Partner eines Gesamtvertrags im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. a) Die Klägerin ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG. Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsin- haber verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Tanz- 13 14 15 16 - 11 - schulen sind, die bei der Durchführung von Tanzkursen urheberrechtlich ge- schützte musikalische Werke öffentlich wiedergeben und hierfür der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen. b) Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagte ist eine Organisation, die auf der Grundlage von mit Wahr- nehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertragli- cher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt ist. 2. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin begehrte Vertrag einen Gesamtvertrag im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG darstellt. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenom- men seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klä- gerin beitreten könnten. In beiden Konstellationen werde zunächst auf erster, kol- lektiver Ebene ein Vertrag zwischen Nutzervereinigung und Verwertungsgesell- schaft geschlossen und sodann auf zweiter, individueller Ebene das konkrete Nutzungsverhältnis zwischen Mitglied der Nutzervereinigung und Verwertungs- gesellschaft begründet. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. Mit der Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags werde den Mitgliedern der Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Lizenzierung nach dem Tarif 17 18 19 - 12 - WR-Tanz der Beklagten oder dem Beitritt zum im Streitfall beantragten Pauschal- vertrag eröffnet. Darin liege jedenfalls das zulässige Verlangen der Änderung des bestehenden Gesamtvertrags. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Die Revision der Beklagten wendet gegen die Einstufung des von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags als Gesamtvertrag erfolglos ein, es müsse für die Anwendung des § 35 VGG stets ein vom Gesamtvertrag verschiedener Einzelvertrag geschlossen werden, an dem es im Streitfall fehle. aa) Der Begriff des Gesamtvertrags ist nicht legaldefiniert. Der Gesetzge- ber beschrieb bei Einführung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes am Bei- spiel der schon seinerzeit geübten Rechtspraxis Gesamtverträge als Rahmen- verträge, in denen allgemein die Bedingungen festgelegt seien, unter denen die Verwertungsgesellschaften den einzelnen in der (Nutzer-)Vereinigung zusam- mengeschlossenen Veranstaltern die Erlaubnis zu Musikaufführungen erteilten und durch die der Abschluss der Einzelverträge mit den Veranstaltern in hohem Maße erleichtert werde, weil der Inhalt dieser Verträge durch den Rahmenvertrag im Wesentlichen festgelegt sei und im Einzelvertrag nur noch die wenigen in Be- tracht kommenden Besonderheiten geregelt zu werden bräuchten (vgl. Begrün- dung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. IV/271, S. 17). In Übereinstimmung hiermit nimmt die Rechtsprechung an, dass die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze (nur) im Verhältnis der dar- an beteiligten Vertragspartner zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bin- dend sind, wohingegen im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, die Vergütungssätze als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrags un- verbindlich sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN). 20 21 22 - 13 - In der Literatur wird der Gesamtvertrag ebenfalls als Rahmenvertrag an- gesehen, der selbst keine Nutzungshandlungen regele, sondern zur Vorberei- tung der Einzelverträge schuldrechtliche Normen vorsehe und der Bindungswir- kung für die Mitglieder einer Nutzervereinigung nur durch deren Unterwerfung unter den Gesamtvertrag im Wege des jeweils abzuschließenden Einzelvertrags entfalte (Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; BeckOK.Urheberrecht/Freudenberg, 45. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 35 VGG Rn. 15 f.; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 35 VGG Rn. 5). Der Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags trägt, wie dargelegt (Rn. 21) dem praktischen Bedürfnis Rechnung, die kollektive Rechtswahrneh- mung im Urheberrecht zu vereinfachen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht wer- den, dass der Abschluss von gesonderten Einzelverträgen durch ihre weitge- hende inhaltliche Festlegung im Gesamtvertrag erleichtert wird. Im Rahmen der nach Maßgabe des Verwertungsgesellschaftengesetzes bestehenden Vertrags- freiheit, die namentlich durch den in § 35 VGG vorgesehenen, die Verwertungs- gesellschaften treffenden Abschlusszwang eingeschränkt ist, besteht aber kein Grund, den Verwertungsgesellschaften einerseits sowie den Nutzervereinigun- gen und deren Mitgliedern andererseits eine Regelungstechnik zu versagen, durch die die bezweckte Vereinfachung der urheberrechtlichen Rechtswahrneh- mung ebenfalls erreicht wird, ohne dass es eines getrennten einzelvertraglichen Dokuments zum Vertragsabschluss zwischen Verwertungsgesellschaft und dem einzelnen Mitglied der Nutzervereinigung bedarf (vgl. Loewenheim/Staats/Me- lichar, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 54 Rn. 61 aE). Sollen in einem Gesamtvertrag vorgesehene Regelungen auch im Verhält- nis zwischen den einzelnen Nutzern und der Verwertungsgesellschaft Wirksam- keit erlangen, ohne dass ein in einem getrennten Dokument niedergelegter Ein- zelvertrag geschlossen wird, so lässt sich dieses Ergebnis zum einen dadurch 23 24 25 - 14 - erreichen, dass die Nutzervereinigung ihre Mitglieder bei dem Abschluss des Ge- samtvertrags rechtsverbindlich vertritt und es folglich (auch) im Verhältnis zwi- schen Verwertungsgesellschaft und Nutzern zu einem unmittelbaren Vertragsab- schluss kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 77] = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Zum anderen kann eine einzelvertragliche Bindung der Mitglieder der Nutzervereini- gung an den Gesamtvertrag erreicht werden, indem das im Gesamtvertrag lie- gende Angebot der Verwertungsgesellschaft an den einzelnen Nutzer zum Abschluss eines Nutzungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN) von letzterem angenommen wird. Enthält das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile ("essentialia negotii", vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 3 mwN), bedarf es nicht des Zugangs der Annahmeerklärung des Nutzers, wenn die Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB hierauf ver- zichtet hat. Nach dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Die Annahmeer- klärung liegt dann in der Betätigung des Annahmewillens (vgl. Grüneberg/Ellen- berger aaO § 151 Rn. 2 und 3 mwN). bb) Im Falle des zwischen den Parteien seit dem Jahr 2010 wiederholt abgeschlossenen und nunmehr von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie den Mitgliedern der Klä- gerin die einvernehmliche Übung, dass die im Pauschalvertrag für die Rechtsein- räumung vorgesehene Pauschalvergütung von der Klägerin geschuldet und von ihr auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird. In der Teilnahme am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme des Vertrags gerichtete Willensbetätigung der Mitglieder der Klägerin. Zugleich entspricht es der gemeinsamen Vorstellung der Vertragsparteien, dass der Beklagten keine 26 - 15 - Annahmeerklärung der Mitglieder der Klägerin zugehen muss. Darin liegt ein Ver- zicht auf den Zugang der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB. So erlangt auch der streitgegenständliche Pauschalvertrag im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzervereinigung die rechtliche Qualität eines Gesamtvertrags, der zugleich zugunsten der am System der Pauschalver- gütung teilnehmenden Mitglieder der Beklagten einzelvertraglich wirkt. Es bedarf hier keiner Klärung der Frage, wie zwischen Verwertungsgesellschaften und ein- zelnen Nutzern geschlossene Pauschalverträge mit Blick auf § 35 VGG rechtlich einzuordnen sind (vgl. Raue in Dreier/Schulze aaO § 35 VGG Rn. 17 und 19; Loewenheim/Staats/Melichar aaO § 54 Rn. 61 aE). c) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, nicht zum Ab- schluss des von der Klägerin begehrten Vertrags verpflichtet zu sein, da bereits ein Gesamtvertrag zwischen den Parteien bestehe, durch den die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrags nachgekommen sei. aa) Nach § 35 Abs. 1 VGG unterliegt die Verwertungsgesellschaft dem Zwang zum Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, der Abschluss des Gesamtvertrags ist ihr nicht zuzumuten. Ist eine Partei eines Gesamtvertrags der Auffassung, ein bestehender Gesamtvertrag bedürfe zur Wahrung der Angemessenheit der Bedingungen der Änderung, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein auf Änderung des Gesamtvertrags gerichtetes Verfahren einzuleiten (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 VGG). bb) Der bestehende Gesamtvertrag aus dem Jahr 2017 soll nach der Fest- setzung des Oberlandesgerichts, wie von diesem in der Präambel ausgeführt, fortbestehen. Die darin enthaltenen Regelungen über Vertragshilfe und Gesamt- vertragsrabatt sollen durch die Regelungen des hier in Rede stehenden Vertrags, der an die Stelle der von 2010 bis 2018 geltenden Pauschalverträge tritt, ergänzt werden. 27 28 29 30 - 16 - Danach vermag die Beklagte dem Ansinnen der Klägerin nicht allein unter Hinweis auf den bereits bestehenden Gesamtvertrag entgegenzutreten. Die Frage, ob die Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags in Änderung oder Ergänzung des bereits bestehenden Gesamtvertrags der Angemessenheit und Zumutbarkeit entspricht, bedarf der inhaltlichen Prüfung (dazu nachstehend Rn. 42). II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit sie eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale geregelt werden, um die Pau- schale an den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Für die Neuberechnung sei auf einen Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 ab- zustellen. Die Mitgliedstanzschulen hätten der Klägerin spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten, mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen. 2. Das Oberlandesgericht ist nach der für das Verfahren über einen An- spruch auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrags gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Ge- samtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 32] = WRP 2021, 1160 - Gesamtver- trag USB-Sticks und Speicherkarten). Die Überschreitung der durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogenen Grenze der Parteianträge ist etwa dann zu konstatieren, wenn eine Partei Zinsen auf die Vergütungsforderungen nur im Falle des Verzugs geregelt wissen will, die andere Partei eine unabhängig vom Verzug bestehende 31 32 33 34 - 17 - Verzinsungspflicht in bestimmter Höhe begehrt und das Gericht sodann eine ver- zugsunabhängige Verzinsung in übersteigender Höhe festlegt (BGH, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 9 und 59 bis 63] - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicher- karten). Bei der Beurteilung der Reichweite der Parteianträge ist allerdings zu be- denken, dass bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandes- gericht, die eine rechtsgestaltende Entscheidung darstellt, nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die je- weils für sich genommen angemessene Bedingungen im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG enthalten (zu § 12 UrhWG vgl. BGH, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 60] - Ge- samtvertrag privater Rundfunk). Insbesondere im Falle von sich im Sinne von Klage und Widerklage gegenüberstehenden Festsetzungsanträgen der Parteien (dazu vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 28] = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs) steht das Gericht vor der Auf- gabe, auf der Grundlage der gegenläufigen Anträge einen einheitlichen, inhaltlich angemessenen Gesamtvertrag festzusetzen. Entsprechend sind die Parteian- träge unbeschadet der in ihnen etwaig enthaltenen abweichenden Regelungs- vorschläge auf die Festsetzung eines einheitlichen angemessenen Gesamtver- trags gerichtet. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt daher bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nicht in Betracht, wenn das Gericht inhaltliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich ge- genüberstehenden Parteianträge bewegt. 3. Im Streitfall hat sich das Oberlandesgericht mit der Festsetzung einer Neuberechnung der Vergütungssätze für das Jahr 2025, für die ein Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mit- glieder der Klägerin im Jahr 2023 vorgesehen ist (Ziffer 3b]), im Rahmen der durch die Parteianträge gezogenen Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge- halten. 35 36 - 18 - In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin die Festsetzung begehrt, dass der Vertrag vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen wird und sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. Der Antrag der Klägerin ist mithin auf eine über das Jahr 2024 hinaus geltende Regelung mit Kündigungsvorbehalt gerichtet. Dem entspricht die Festsetzung des Oberlandes- gerichts, weil die durch dieses für das Jahr 2025 getroffene Regelung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer vorherigen Kündigung des Vertrags steht. Angesichts der von der Klägerin beantragten zeitlichen Komponente des Vertrags kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte beantragt hat, der Vertrag möge für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen werden und mit Ablauf des Jahres 2023 enden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedürfe. In inhaltlicher Hinsicht hat die Klägerin zwar keine Neuberechnung ab dem Jahr 2025 beantragt, sondern sich allein für eine an der Inflationsrate orientierte jährliche Anpassung der Pauschalvergütung ausgesprochen. Allerdings hat die Beklagte in ihrem Antrag für eine umsatzbasierte Lizenzierung plädiert. Bei der Festsetzung einer angemessenen Regelung stand dem Oberlandesgericht somit auf Grundlage der Parteianträge die Möglichkeit offen, bei der Berechnung der Pauschalvergütung auch die Netto-Umsatzerlöse zu berücksichtigen. Im Streitfall sind zeitliche und inhaltliche Ebene des Gesamtvertrags - ent- gegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht in der Weise verknüpft, dass dem Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Parteien kombinierende Festsetzung verwehrt wäre. 4. Erfolg hat die Revision der Klägerin allerdings insoweit, als sie mit Blick auf das vom Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags für die Neube- rechnung der Pauschalvergütung ab dem Jahr 2025 festgesetzte Erfordernis ei- nes Wirtschaftsprüfertestats eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. 37 38 39 40 - 19 - Weder Klägerin noch Beklagte haben die Festsetzung beantragt, für den Umsatznachweis sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen. Der Antrag der Klä- gerin war nicht auf die Festsetzung einer Regelung zur Neuberechnung gerichtet und enthält lediglich für die nicht durch die Pauschalvereinbarung abgegoltene Musiknutzung in Ziffer 7c) des vorgeschlagenen Gesamtvertrags das Erforder- nis, den Umsatz durch eine Steuerberaterbestätigung oder geeignete Belege der Finanzverwaltung nachzuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Mitwirkungs- pflichten der Klägerin (Ziffer 2 Punkt 1) die Festsetzung begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Umsatzangaben seien durch einen Steuerberater oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen. Mit der Festset- zung, es sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen, hat das Oberlandesgericht folglich entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Grenzen der Parteianträge über- schritten. III. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen halten in der Sache den Angriffen der Revisionen der Parteien nur teilweise stand. 1. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Vergütungsregelung ausge- führt, die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Auch wenn der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz regelmäßig die Festset- zung einer an den von den Nutzern erzielten Umsatzerlösen zu bemessenden Lizenzgebühr gebiete, sei im Streitfall ausnahmsweise die Festsetzung einer Pauschalvergütung angemessen. Dies entspreche der im Bereich von Tanzschu- len seit Jahrzehnten etablierten Vertragspraxis von Pauschalvereinbarungen, die seit 1984 üblich seien und gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2010 bis ein- schließlich 2018 praktiziert worden seien. Der ursprüngliche Pauschalbetrag habe auf einem am Markt durchgesetzten Lizenzsatz von 3,75 % beruht und sei dann jährlich um 1,5 % erhöht worden. Deshalb bestehe kein Anlass zur Festle- gung einer grundsätzlich geänderten Berechnungsweise. Die von den Parteien 41 42 43 - 20 - etablierte Vergütungsstruktur sei auch sachlich gerechtfertigt, weil der Umfang der tatsächlichen Musiknutzung im Rahmen von Tanzkursen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Berücksichtigung einer langjäh- rigen und vertragssystematisch kontinuierlichen Vertragspraxis sei auch deshalb angemessen, weil dieser Ausdruck einer im Hinblick auf die Angemessenheit be- stehenden Willensübereinstimmung sei. Wolle eine Partei geltend machen, dass Umstände eingetreten seien, die eine Änderung der Praxis geböten, habe sie dies darzulegen und zu beweisen. An entsprechendem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle es im Streitfall. Die nominelle Höhe der Pauschalen in den Jahren 2020 bis 2023 stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse zur Wertsiche- rung ein effektiver Inflationsausgleich erfolgen. Zugleich müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale erfolgen, um die Pauschale an den echten wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Die zukunftsgerichtete Festsetzung einer Neuberechnung sei von dem dem Oberlandesgericht bei der Vertragsfestsetzung zustehenden Ermessen umfasst. Die Parteien könnten der Regelung durch rechtzeitige Kündigung des Vertrags entgehen. Der Höhe nach sei ein Lizenzsatz von 3,75 % angemessen, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien seit Jahren im Bereich von Tanzschulen am Markt durchge- setzt sei. An Vortrag der Beklagten zu veränderten Nutzungsgewohnheiten, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden, fehle es. Die Umsatzsteuer sei lediglich ein durchlaufender Posten und habe bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Bemessungsgrundlage seien die mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsatzerlöse, zu denen mit Speisen und Getränken erzielte Umsätze nicht gehörten, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werknutzung stünden. Ebenso angemessen sei ein fünfjähriger Neuberechnungsturnus, der eine Kompromisslösung zwischen der Belastung der Klägerin mit Verwaltungs- 44 - 21 - aufwand und dem Interesse der Beklagten an einer dem Nutzungsumfang ent- sprechenden Vergütung darstelle. Die von der Klägerin aufgrund der einstweili- gen Regelung der Schiedsstelle geleisteten Zahlungen einschließlich der in Höhe von 165.000 € geleisteten Sicherheit seien mit den geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 2. Nach § 130 Satz 1 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Ge- samtverträge, insbesondere die Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Er- messen fest. Für diese rechtsgestaltende Entscheidung ist dem Oberlandesge- richt ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermes- sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge- brauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegan- gen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsge- richt die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzu- treten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Re- gelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1210 - Gesamtver- trag Kabelweitersendung, mwN). 3. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, es bestehe keine Notwendigkeit für eine umsatzbasierte Neuberechnung der Vergütung ab dem Jahr 2025, weil eine umsatzbasierte Vergütung das Maß der Werknutzung nicht besser abbilde als die zwischen den Parteien seit vielen Jahren geübte Pauschal- 45 46 47 - 22 - vergütung. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich gegen die Fest- setzung eines Pauschalvertrags in Ergänzung des zwischen den Parteien unge- kündigt fortgeltenden Gesamtvertrags. a) Nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz ist der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen. Der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters ist dabei wesentliche Bezugsgröße der angemessenen Vergü- tung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 44] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit ent- sprechen, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 [juris Rn. 31] - Talking to Addison; Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191 [juris Rn. 42] = WRP 2020, 1443 - Fotopool, jeweils mwN). Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Rege- lungen in anderen Gesamtverträgen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bil- ligkeit einer Regelung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwi- schen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen wor- den sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnach- lass; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 22] - Gesamtvertrag Kabelweitersen- dung, jeweils mwN). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamt- verträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhand- lungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergeb- nis ein angemessenes Abbild des wirtschaftlichen Werts der Werknutzung dar- stellt (zu § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). 48 49 - 23 - b) Das Oberlandesgericht hat die vorstehenden rechtlichen Maßstäbe zu- grunde gelegt und in tatgerichtlicher Würdigung einerseits eine Fortschreibung der zwischen den Parteien seit Jahren üblichen Pauschalvergütung, andererseits nach einem Zeitraum von fünf Jahren eine am Netto-Umsatzerlös des Jahrs 2023 orientierte Rückkoppelung an das neu zu ermittelnde wirtschaftliche Ausmaß der Werknutzung für angemessen befunden. Damit hat das Oberlandesgericht die indizielle Wirkung der zwischen den Parteien zuvor abgeschlossenen Gesamt- verträge beachtet und zugleich dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung getragen, der einem erheblichen Auseinanderdriften von über die Jahre vor allem im Wege des Inflationsausgleichs fortgeschriebener Pauschal- vergütung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung entgegen- steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fortschreibung der von der Kläge- rin im Jahr 2019 gezahlten Vergütung nach Maßgabe der jeweiligen Inflations- rate, die dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und der Festsetzung des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, zwar die Geldwertstabilität wahrt, dass je- doch mit dem Fortschritt der Zeit die tatsächliche Grundlage der im Jahr 2019 bemessenen Vergütung in zunehmendem Maße zu hinterfragen ist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, in angemessenem Zeitabstand durch die Neuberechnung auf der Grundlage der Mitteilung der von den Mitgliedern der Klägerin erzielten Umsatzerlöse sicherzustellen, dass die Werknutzung auch im pauschalen System angemessen vergütet wird. Der Revision der Klägerin ist zu widersprechen, wenn sie gegen die Be- rücksichtigung des Beteiligungsgrundsatzes anführt, eine umsatzbasierte Vergü- tungsberechnung sage nichts über die konkrete Nutzung eines einzelnen urhe- berrechtlich geschützten Werks aus. Dieser Grundsatz verlangt auch im Rahmen der kollektiven Rechtswahrnehmung, die zwecks Verwaltungsvereinfachung auf die konkrete Ermittlung der genutzten Werke verzichtet, eine möglichst nah am tatsächlichen Erfolg der wirtschaftlichen Nutzung orientierte Vergütungsstruktur. Der mit Tanzkursen erwirtschaftete Umsatzerlös ist mit Blick auf die erhebliche 50 51 - 24 - Bedeutung, die die bei Tanzkursen wiedergegebenen Musikwerke für Durchfüh- rung und Gelingen des Tanzunterrichts haben, der verlässlichste Indikator des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Es erweist sich deshalb nicht als ermes- sensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht eine Fortschreibung der Pauschal- vergütung mit einer wiederkehrenden Neuberechnung aufgrund der Umsatzer- löse kombiniert hat. Hierin liegt zugleich die sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die turnusgemäße Neuberechnung vom Vor- schlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Bestimmung der Neuberechnung in einem fünfjährigen Turnus bewirkt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem durch die Umsatzermittlung bei der Klägerin und ihren Mitgliedern ausge- lösten Verwaltungsaufwand und dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer aktualisierenden Ermittlung des Nutzungsumfangs bei einer langjährigen Pauschalvereinbarung. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist es angesichts der in den Jahren 2010 bis 2018 von den Parteien geübten Vertragspraxis nicht er- messensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht den bestehenden Gesamtver- trag 2017 um die Regelungen des von ihm festgesetzten Pauschalvertrags er- gänzt hat. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Parteien über viele Jahre ein pauschales Vergütungssystem vereinbart war, das neben der den Mit- gliedern der Klägerin offenstehenden Abrechnung nach dem Tarif der Beklagten bestand, ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die fortdau- ernde Festsetzung einer pauschalen Berechnungsmöglichkeit als angemessen angesehen hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten im Jahr 2018 erklärte Weigerung, Pauschalverträge eingehen zu wollen. Die Revisionen der Parteien zeigen auch im Übrigen nicht auf, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sondern ersetzen le- diglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die gerichtliche Angemessen- heitsbetrachtung durch eine abweichende Bewertung. 52 53 - 25 - 4. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Höhe des durch das Oberlandesgericht ab dem Jahr 2025 festgesetzten Lizenzsatzes von 3,75 %. a) Die Revision macht geltend, zwar treffe es zu, dass der Lizenzsatz von 3,75 % seit vielen Jahren auf dem hier betroffenen Markt etabliert sei. Das Ober- landesgericht habe jedoch den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten nicht be- rücksichtigt, nach dem es sich bis zu einer Änderung der Spruchpraxis der Schiedsstelle im Jahr 2016 um eine Lizenz auf die die Umsatzsteuer umfassen- den Bruttoeinnahmen gehandelt habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, die seither praktizierte Abrechnung auf Netto-Basis dürfe nicht zu einer Verkürzung der Vergütungsansprüche führen; in diesem Sinne vergütungsneutral sei ein Lizenzsatz von 4,46 %. b) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung die Rechtsauffassung zu- grunde gelegt, dass es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Pos- ten handele, der keinen geldwerten Vorteil darstelle. Dabei hat es entgegen § 286 ZPO übersehen, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eine Berechnung auf der Grundlage von Bruttobeträgen inklusive Umsatzsteuer bei der im Markt durchgesetzten Lizenzhöhe bis zum Jahr 2016 behauptet und dies nicht nur mit Entscheidungen der Schiedsstelle untermauert, sondern auch mit dem Angebot des Zeugenbeweises versehen hat. Die von der Beklagten behauptete Änderung der Abrechnungspraxis könnte Auswirkungen auf die Berechnung der marktübli- chen Lizenz seit der Umstellung auf die Netto-Berechnung haben. Damit hat das Oberlandesgericht für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachenvortrag außer Acht gelassen, so dass die von ihm getroffene Festsetzung der Lizenzhöhe ermessensfehlerhaft ist. 54 55 56 - 26 - 5. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Festle- gung des fünfjährigen Turnus für die Neuberechnung der Pauschalvergütung (Ziffer 4b] des festgesetzten Vertrags). Diese Festsetzung stellt einen angemes- senen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien dar (dazu vorstehend Rn. 47). 6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die von dem Oberlandesgericht in Ziffer 3c) getroffene Regelung zur Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Sicherheit mit der Begründung, diese in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt zu haben. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte einen Teilbetrag der Sicherheit in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt hat. Jedoch enthält die von der Revi- sion der Beklagten angegriffene Regelung lediglich eine Verrechnungsvorschrift, die sicherstellen soll, dass eine noch bei der Beklagten befindliche Sicherheits- leistung bei der Berechnung der Vergütungsansprüche berücksichtigt wird. Nicht hingegen handelt es sich um die Festlegung einer in bestimmter Höhe von der Beklagten zurückzugewährenden Sicherheit. Somit ist nach der getroffenen Re- gelung bei der zu gegebener Zeit stattfindenden Anspruchsberechnung eine von der Klägerin geleistete Sicherheit nur insoweit zu berücksichtigen, als die Be- klagte sie noch nicht zurückgewährt hat. C. Danach führt die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfor- dernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt hat. Auf die Revision der Be- klagten ist unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtver- trags einen Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt hat. 57 58 59 60 - 27 - Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrags stehen mit diesen rechts- fehlerhaften Festsetzungen nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zu- sammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtver- trag Speichermedien; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestal- tung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamt- vertrag Kabelweitersendung), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneu- ten Festsetzung des Gesamtvertrags und zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.08.2023 - 38 Sch 63/21 WG - 61 - 28 - Verkündet am: 22. Mai 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle