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Entscheidung

III ZR 99/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220525BIIIZR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220525BIIIZR99.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 99/24 vom 22. Mai 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 10. Juli 2024 - I-18 U 47/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsprü- fung nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. Bezug genommen, jedoch in den Urteilsgründen - offenbar versehentlich - auch auf Fundstellen aus dem Gutachten des entpflichteten Sachverständi- gen Dr. B. verwiesen. Eine darin möglicherweise liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 36) hat sich auf das Ergebnis der Entscheidung jedoch nicht ausgewirkt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht darzutun vermocht, dass es nicht entscheidend auf den in beiden Gutachten hervorgehobe- nen Umstand ankam, dass nicht feststellbar ist, ob noch vor dem Eintreffen des Notarztes für die Besatzung des Rettungswagens - 3 - Veranlassung für eine assistierte Beutel-Masken-Beatmung be- stand und Zeit dafür blieb (siehe GA I 288 f, GA II 350). Auch hin- sichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Notarztes hat das Be- rufungsgericht keine vom Sachvortrag des Klägers abweichenden Feststellungen getroffen, sondern diesen zugrunde gelegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 42.059,14 € Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.04.2023 - 3 O 290/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2024 - I-18 U 47/23 -