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Entscheidung

1 StR 101/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260525B1STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260525B1STR101.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 101/25 vom 26. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2025 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. November 2024 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ent- schieden, dass der Angeklagte an den Nebenkläger als Adhäsionskläger 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2024 zu bezahlen hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hält die Adhäsionsentscheidung aufrecht. 1 2 3 - 3 - Der Adhäsionsantrag wurde nicht erstmals mündlich in der Hauptverhand- lung vom 5. November 2024 nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet gestellt. Wie sich aus den Verfahrensakten (Sonderband Adhäsion) ergibt, ist er mit Schriftsatz vom 29. September 2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, noch vor Beginn der Hauptverhandlung ange- bracht und gemäß Zustellungsurkunde dem Angeklagten am 30. Septem- ber 2024 in einer § 401 Abs. 1 Satz 3 StPO entsprechenden Weise zugestellt worden. Er ist damit rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig, sodass ein Absehen von der Adhäsionsentscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht veranlasst war. Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hie- ran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 48/24 Rn. 4). 2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Rottweil, 05.11.2024 - 1 Ks 14 Js 16361/23 4 5