Entscheidung
KVB 61/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260525BKVB61
4mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260525BKVB61.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVB 61/23 vom 26. Mai 2025 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2025 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Roloff, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. März 2025 wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen. Gründe: I. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 3. April 2023 gegen- über den Beschwerdeführerinnen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin zu 1 einschließlich aller mit ihr nach § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren hatte das Bundeskartellamt durch Auskunftsbeschlüsse bei 184 App-Herausge- bern, bei 27 Unternehmen, die Smartphones, Tablets oder Smartwatches her- stellen oder vertreiben (im Folgenden: Hardwarehersteller) und bei den fünf in Deutschland führenden Mobilfunkunternehmen durch Übersendung von Frage- bögen Informationen eingeholt. Die Antworten der Befragten hat das Bundeskar- tellamt zum Verwaltungsvorgang genommen und zudem Auswertungsvermerke erstellt, in denen es seine Ermittlungen und die Vorgehensweise bei der Auswer- tung beschrieben sowie die gestellten Fragen und erhaltenen Antworten anony- misiert und - insbesondere bei den Freitextantworten der App-Herausgeber und Hardwarehersteller - in aggregierter und randomisierter Form, also in zufälliger Reihenfolge, dargestellt hat. Den Beschwerdeführerinnen hat es Einsicht in diese Auswertungsvermerke gewährt; den weitergehenden Antrag auf Einsicht in die 1 - 3 - ausgefüllten Antwortbögen - gegebenenfalls nach vorheriger Anonymisierung - hat es unter Hinweis auf den erforderlichen Schutz von Betriebs- und Geschäfts- geheimnissen der befragten Unternehmen abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführerinnen erneut einen Antrag auf weitergehende Akteneinsicht, insbesondere in die - zwar anonymisier- ten, darüber hinaus aber nicht bearbeiteten - Antwortbögen gestellt. Diesen hat der Senat abgelehnt, nachdem das Bundeskartellamt der weitergehenden Akten- einsicht widersprochen hatte. Mit Beschluss vom 18. März 2025 (KVB 61/23, ju- ris, im Folgenden: Senatsbeschluss) hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 3. April zurückgewiesen. Da- gegen wenden sich die Beschwerdeführerinnen mit der Anhörungsrüge. II. Die gemäß § 69 Abs. 2 GWB zulässige Anhörungsrüge ist nicht be- gründet. 1. Eine Gehörsverletzung folgt nicht aus einer unzureichenden Ge- währung von Akteneinsicht durch den Senat. a) Die Beschwerdeführerinnen sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Senat ihnen ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Akteneinsichtsrecht nicht hinreichend gewährt habe. Dadurch, dass ihnen nicht die vollständigen (anonymisierten) Antwortbögen der befragten App-Herausge- ber, Hardwarehersteller und Mobilfunkunternehmen zugänglich gemacht worden und insbesondere infolge der Randomisierung der Freitextantworten inhaltliche Zusammenhänge von Antworten nicht mehr erkennbar seien, werde ihnen die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung abgeschnitten, der das Recht auf Ak- teneinsicht diene. Der Senat habe die dem Schutz von Betriebs- und Geschäfts- geheimnissen der befragten Unternehmen dienenden Vorschriften der § 56 und § 70 GWB unverhältnismäßig zu ihren Lasten angewendet und insbesondere den Vortrag übergangen, dass eine effektive Würdigung der Antworten auf die 2 3 4 5 - 4 - Auskunftsersuchen im Hinblick auf den Kontext, die Kohärenz und die Wider- spruchsfreiheit einzelner Antworten nur bei Zuordnung jeder einzelnen Antwort zu ein und demselben - wenn auch nicht konkret identifizierbaren - Unternehmen möglich sei. b) Damit legen die Beschwerdeführerinnen eine Gehörsverletzung in- des nicht dar. aa) Der Senat hat seine Entscheidung nicht auf der Grundlage von Ak- tenbestandteilen getroffen, die den Beschwerdeführerinnen unbekannt waren und zu denen sie nicht Stellung nehmen konnten. Wie in Rn. 179 des Senatsbe- schlusses ausgeführt, hat das Bundeskartellamt seinen Beschluss auf die von ihm erstellten Auswertungsvermerke gestützt, die den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gegeben worden sind, und im Übrigen nach eigenen Angaben dem Umstand, dass eine bestimmte Auskunft von einem bestimmten, konkreten Un- ternehmen erteilt worden sei, keine besondere Bedeutung beigemessen. Es hat auch keine Informationen verwendet, die nur durch das Nachvollziehen jeder qualitativen Einzelantwort eines befragten Unternehmens im Kontext aller Ant- worten dieses Unternehmens zutage getreten wären. Auch der Senat hat seine Entscheidung allein auf Informationen aus den den Beschwerdeführerinnen of- fengelegten Aktenbestandteilen gegründet. Das ergibt sich bereits daraus, dass, wie im Senatsbeschluss dargelegt (vgl. dort Rn. 157 bis 175, 179), für den Senat keine Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsermittlung bestand. Eine solche hätte beispielsweise in der - gerade nicht erfolgten - Verwertung der den Be- schwerdeführerinnen nicht offengelegten Aktenbestandteile liegen können. bb) Soweit die Beschwerdeführerinnen meinen, ihr verfassungsrechtli- cher Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse - ungeachtet der entgegenstehen- den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen, welche nach den 6 7 8 - 5 - Erläuterungen des Bundeskartellamts auch im Falle einer Einsicht in zwar ano- nymisierte, nicht aber randomisierte Antwortbögen verletzt würden - das Recht auf Einsicht auch in nicht verwendete Ermittlungsergebnisse, um daraus Rück- schlüsse für ihr Verteidigungsvorbringen zu ziehen, zeigen sie eine Gehörsver- letzung nicht auf. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, verletzt die Nichtgewährung von Akteneinsicht in Rohdaten, die einer den Verfahrensbetei- ligten bekannten und vom Gericht verwerteten Auswertung zugrunde liegen, nicht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, sondern betrifft die Sachverhaltsfeststellung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 30 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Um solche Rohdaten handelt es sich auch bei den hier in Rede ste- henden Fragebögen. cc) Vor diesem Hintergrund liegt eine Gehörsverletzung durch den Se- nat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch nicht darin, dass er sie nicht auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags dazu hingewiesen hat, bei wel- chen qualitativen Antworten die Identität des Antwortgebers Einfluss auf den vom Bundeskartellamt zugrunde gelegten Sachverhalt haben könnte. Die entspre- chenden Ausführungen im Senatsbeschluss (Rn. 179) beziehen sich auf die vor- genannte und dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ord- nungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung sowie die dazu aufgestellten Grund- sätze. Danach hat das Beschwerdegericht im Regelfall nicht von Amts wegen nachzuprüfen, ob die Daten zuverlässig ermittelt worden sind, sondern ist dies nur dann erforderlich, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGHZ 178, 285 Rn. 32 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Der Senat hat das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nicht dahin unrichtig ver- standen, dass es ihr Ziel sei, die Identität der betroffenen Unternehmen zu erfah- ren. Soweit er darauf hinweist (Rn. 179 aE) die Beschwerdeführerinnen hätten 9 - 6 - nicht dargelegt, bei welchen qualitativen Antworten von App-Entwicklern, Hard- wareherstellern oder Mobilfunkunternehmen die Identität des Antwortgebers Ein- fluss auf den vom Bundeskartellamt zugrunde gelegten Sachverhalt haben könnte, ist damit ersichtlich die von den Beschwerdeführerinnen gewünschte Vorlage der anonymisierten Fragebögen ohne Randomisierungen gemeint. Auch in der Anhörungsrüge legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, was sie auf den vermissten Hinweis vorgetragen hätten und zeigen insbesondere nicht nach- vollziehbar auf, dass sich aus den Antwortbögen ohne Randomisierung Schlüsse hätten ziehen lassen, die die vom Senat getroffenen Feststellungen (siehe dazu insbesondere Senatsbeschluss Rn. 1 bis 6, 33 bis 41, 48 bis 51, 53 bis 69, 72, 81 bis 91, 104 bis 112, 123 bis 135) hätten in Frage stellen oder Anlass für wei- tere Ermittlungen hätten bieten können. 2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge ferner geltend, der Senats- beschluss verletze die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ihr Antrag auf Durchführung eines Offenlegungsverfah- rens nach § 70 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB hinsichtlich der verwehrten weiterge- henden Akteneinsicht unbeachtet geblieben und nicht näher in Erwägung gezo- gen worden sei. Wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 22. August 2023 ergibt, hat der Senat diesen Antrag zur Kenntnis genommen, seine Statt- gabe aber davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt der Sachentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 70 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB) vorliegen, es also insbesondere für die Entscheidung auf die fraglichen geheimhaltungsbedürf- tigen Tatsachen oder Beweismittel ankommt. Dies war indes - wie im Senatsbe- schluss (Rn. 157 bis 175, 179) und vorstehend (Rn. 7) ausgeführt - nicht der Fall, sodass es weder einer weiteren Begründung bedurfte, warum kein Offenlegungs- verfahren durchzuführen war, noch einer Erörterung der Frage, ob eine Offenle- gung im Wege eines In-Camera-Verfahrens in Erwägung zu ziehen sei. 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Satz 2 GWB. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer 11