Entscheidung
3 StR 148/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR148.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/25 vom 27. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Einziehungsanordnung: 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe durch die abgeurteilten Taten einen der Einziehung des Wertes von Taterträgen un- terliegenden Gesamtbetrag in Höhe von 100.300 € erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB). a) „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbe- standes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen fakti- scher Verfügungsgewalt unterliegt. Kann der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsäch- lichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermö- gensgegenstand nehmen, hat er faktische Verfügungsgewalt. Unerheblich ist deshalb, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungs- macht später – etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen – wieder aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 15; Be- schluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18, BGHR StGB § 73 n.F. Abs. 1 Erlang- tes 1; mwN). Anders liegt es, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhal- ten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den durch die Tat - 3 - erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und einer etwaigen eng- maschigen (insbesondere telefonischen) Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer An- wesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Tatbeteiligten belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 16 mwN). b) Daran gemessen erlangte der Angeklagte durch die Tat (§ 73 Abs. 1 Alter- native 1 StGB) einen Gesamtbetrag von 105.300 €. Ihm flossen aus drei der vier ge- genständlichen, von ihm jeweils als Gehilfe geförderten Betrugstaten (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) Buchgelder in Höhe von 50.300 € (Fall II. 1 der Urteilsgründe), von 40.000 € (Fall II. 2 der Urteilsgründe) und von 15.000 € (Fall II. 6 der Urteilsgründe) zu, welche die getäuschten Geschädigten auf das von ihm als Rechtsanwalt (allein) zugunsten des gesondert verurteilten Täters – eines langjährigen Mandanten – ge- führte „Treuhandkonto“ überwiesen hatten. An diesen betrugsbedingten Buchgeldpo- sitionen stand dem Angeklagten gegenüber dem kontoführenden Institut die alleinige faktische Verfügungsgewalt zu (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 19 f.; vom 23. November 2022 – 2 StR 175/22, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Er- langtes 5 Rn. 17; vom 13. April 2022 – 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 27; vom 8. Februar 1996 – IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543). Die aus der – unterstellt wirksa- men – „Treuhandvereinbarung“ mit dem Täter folgende weitgehende Weisungsabhän- gigkeit und -gebundenheit des Angeklagten ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 – 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 27 i.V.m. Rn. 14). Derartige wer- tende Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist vielmehr eine tat- sächliche („gegenständliche“) Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 327/22, BGHSt 67, 317 Rn. 55 mwN). Die Mittelabflüsse, die der Angeklagte an den Folgetagen (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) beziehungsweise am Tag des Buchgeldeingangs (Fall II. 6 der Urteilsgründe) durch Überweisungen und Barabhebungen im Wesentlichen auf Weisung des Täters zu dessen oder – in geringem Umfang als Honorarzahlungen – zu eigenen Gunsten veranlasste, stellen das Erlangen des vollen Taterlöses durch den Angeklagten gleichfalls nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 4 - – 5 StR 436/24, juris Rn. 17; Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18, BGHR StGB § 73 n.F. Abs. 1 Erlangtes 1 mwN). c) Entgegen der Ansicht der Revision reduzierte die Weisungsgebundenheit des Angeklagten dessen Kontoinhaberschaft nicht auf eine Position ähnlich der eines bloß transitorischen Besitzes an verkörperten Taterträgen. Dafür, dass der Täter die von der Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten abhängenden Kontozugriffe in tat- sächlicher Hinsicht in einer Weise hätte bestimmen können, die den Möglichkeiten eines vor Ort anwesenden Hintermanns zur Steuerung gegenständlicher Tatbeute ent- sprach, bieten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen Anhalt. 2. Zu der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteiligter, die jeweils über faktische Mitverfügungsgewalt an demselben Leistungsgegenstand verfügen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18, BGHR StGB § 73 n.F. Abs. 1 Erlangtes 1 mwN), hat die Strafkammer mit Blick auf den Angeklagten und den Täter rechtsfehlerfrei ausgeführt. Mangels Beschwer des Angeklagten lässt der Senat da- hinstehen, ob im Fall II. 1 der Urteilsgründe eine Gesamtschuld zugleich mit dem ge- sondert Verurteilten R. besteht, zu dessen Gunsten der seinerseits durch einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) des R. geschädigte Täter den an diesen transferierten Betrag „aus den Darlehen“ entnahm und so „das Geld der durch den Betrug des … [Täters] geschädigten Darlehensgeber … im Ergebnis weiter[reichte]“ (UA S. 78). - 5 - 3. Die Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5.000 € an einen Geschädig- ten im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht zu Recht in Abzug gebracht, weil die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) insoweit gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen war. Berg Anstötz Kreicker Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 15.10.2024 - 1 KLs 11A Js 59935/24 (90/24)