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Entscheidung

4 StR 182/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030625B4STR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030625B4STR182.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/25 vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Detmold vom 12. Dezember 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tatein- heit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kin- dern schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 8. der Ur- teilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, wo- bei die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei Fällen (Fälle II. 6. bis 8. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexu- ellen Missbrauch von Kindern (Fall II. 8. der Urteilsgründe), sowie wegen sexuel- ler Belästigung in sechs Fällen (Fälle II. 1. bis 5. und II. 9. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmit- tel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch im Fall II. 8. der Urteilsgründe war abzuändern, weil sich die rechtliche Bewertung des Geschehens als sexueller Missbrauch von Kin- dern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a), §§ 22, 23 Abs. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 3, § 52 StGB als unzutreffend erweist. a) Nach den hierzu getroffenen Feststelllungen zeigte der alkoholisierte Angeklagte der seinerzeit achtjährigen Nebenklägerin ein Video, das den Oral- verkehr einer unbekleideten Frau an einem unbekleideten Mann darstellte. In der Absicht, mit ihr den Oralverkehr zu vollziehen, fragte der Angeklagte die Neben- klägerin sodann, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen wolle. Diese lehnte es unmissverständlich ab und wandte sich entschlossen zum Gehen. Der Ange- klagte erkannte, dass das Vorzeigen des Videos nicht ausgereicht hatte, um die Nebenklägerin dazu zu bringen, mit ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Ihm war zudem bewusst, dass er in dieser Situation keine Möglichkeit mehr hatte, das Kind mit den ihm nach seinem Tatplan zur Verfügung stehenden Mitteln noch zu 1 2 3 - 4 - sexuellen Handlungen zu bewegen. Er ging insbesondere davon aus, das Mäd- chen nicht dazu überreden zu können, seinen Penis doch noch in den Mund zu nehmen. Sexuelle Handlungen gegen den Willen des Kindes hatte der Ange- klagte von Anfang an für sich ausgeschlossen. b) Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung des Ange- klagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a), §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB nicht. aa) Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vor- gelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwi- schenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Dezember 2024 – 2 StR 381/24 Rn. 16; Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13 Rn. 17; jeweils mwN). Von diesem Maßstab ausgehend, liegt in der von der Strafkammer festgestellten Frage des Angeklagten, ob die Nebenklägerin seinen Penis in den Mund nehmen wolle, kein unmittelbares An- setzen zur Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB. Denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin von Anfang an für sich ausgeschlossen, weshalb die Durchführung des Oralverkehrs nach seinen Vorstellungen entscheidend von der Bereitschaft des Kindes und damit von ei- nem weiteren, von ihm nicht mehr beeinflussbaren Zwischenschritt abhängig war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13 Rn. 17). 4 5 - 5 - bb) Mit seinem in das Befragen der Nebenklägerin mündenden Vorzeigen eines pornographischen Videos hat der Angeklagte allerdings durch einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) auf die Nebenklägerin eingewirkt, um diese zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an ihm vornehmen sollte, und sich damit gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die in dieser Vorschrift selbständig unter Strafe gestellte Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern steht zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB im Verhältnis der Tateinheit, da dem Einwirken auf ein Kind mit einem pornographischen Inhalt einerseits und dem Einwirken auf ein Kind, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, andererseits jeweils ein eigenständiger Un- rechtsgehalt zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14 Rn. 7 [zum entsprechenden Verhältnis von § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB in der ab dem 5. November 2008 geltenden Fassung]). c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige An- geklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Land- gericht im Fall II. 8. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und sechs Monaten nach sich, die die Strafkammer dem gemäß den § 23 Abs. 2, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB entnommen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB auf eine geringere Einzelstrafe er- kannt hätte. Danach kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Denn 6 7 8 - 6 - die Einzelstrafe für Fall II. 8. der Urteilsgründe wurde bei der Gesamtstrafenbil- dung als Einsatzstrafe herangezogen. Danach wird die neue Strafkammer auch über die – hier rechtsfehlerfrei verneinte – Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden haben. Die zugehörigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Detmold, 12.12.2024 ‒ 23 KLs-22 Js 1497/23-20/24 9