Entscheidung
XIII ZB 33/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160625BXIIIZB33
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160625BXIIIZB33.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 33/25 vom 16. Juni 2025 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Pa- derborn vom 14. Februar 2025 angeordneten Sicherungshaft aus- zusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag, die Vollziehung der angeordneten Haft auszusetzen, ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsbe- schwerde der Vertrauensperson des Betroffenen keinen Erfolg haben wird. Der Senat hat die mit der Antragsschrift vorgebrachten Einwände gegen die weitere Vollziehung der Haft geprüft und diese für nicht durchgreifend erachtet. Insbe- sondere liegt der Haftanordnung ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG). Die Prognose des Beschwerdegerichts zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) ist aus Rechts- gründen ebenso wenig zu beanstanden wie die durchgeführte Sachverhaltsauf- klärung (§ 26 FamFG). Zudem liegt weder ein Verstoß gegen das Beschleuni- gungsgebot vor, noch sind ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 1 - 3 - Regelungen des § 62 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AufenthG dargelegt. Weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die der Vollziehung der Haft entgegen- stehen, sind nicht ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird abge- sehen (§ 74 Abs. 7 FamFG entsprechend). Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2025 - 11 XIV(B) 133/25 - LG Paderborn, Entscheidung vom 28.04.2025 - 5 T 72/25 -