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Leitsatz

KVR 77/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:170625BKVR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:170625BKVR77.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 77/22 in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: ja Meta/Kustomer GWB § 35 Abs. 1a Nr. 4; § 39 Abs. 1; VwVfG § 43 Abs. 2 a) Das Bundeskartellamt ist befugt, eine Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB durch Verfügung festzustellen. b) Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Vorhaben aufgrund einer solchen Feststellungsverfü- gung an, erledigt diese sich nicht durch Anmeldung und Vollzug des Vorhabens, sofern die Beteilig- ten durch einen Kostenbescheid fortwirkend belastet sind. c) Ob das zu erwerbende Unternehmen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB im Inland tätig ist, beurteilt sich ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten und deren charakteristischer Eigenschaften danach, ob die Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein kann, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland be- legene Märkte zu begründen. d) Die Auftragsdatenverarbeitung, die einen Zugang zu Daten von im Inland ansässigen Endkunden ermöglicht, kann eine wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit in diesem Sinn sein. e) Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Min- destintensität im Sinn einer Spürbarkeit; an diese sind für die Anmeldepflicht aber keine hohen An- forderungen zu stellen. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - KVR 77/22 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Be- schluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bundeskartellamts entschieden worden ist. Die gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. März 2022 gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewie- sen. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Be- schluss des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2021 als unbe- gründet zurückgewiesen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendi- gen Auslagen des Bundeskartellamts trägt die Beteiligte zu 1. Gründe: A. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Meta) ist die Konzernobergesell- schaft der Meta Gruppe, die zusammen mit ihren Tochtergesellschaften weltweit digitale Produkte, Internetdienstleistungen und Applikationen für Smartphones 1 - 3 - insbesondere im Bereich der Sozialen Medien sowie Produkte der Online-Wer- bung entwickelt und betreibt. Im Jahr 2020 erzielte der Konzern weltweit einen Umsatz von rund €, davon mehr als € in Deutschland. Rund des weltweiten Umsatzes erzielt Meta durch Online-Werbung. Die im Jahr 2015 gegründete Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Kustomer) betreibt einen weltweit verfügbaren cloudbasierten Dienst für das Customer Re- lationship Management (CRM), der ihre ausnahmslos gewerblichen Kunden bei der Kommunikation mit deren Kunden (letztere im Folgenden: Endkunden) un- terstützt. Die Dienstleistung wird von Kustomer nicht lokal in der IT-Infrastruktur der Kunden erbracht, sondern ausschließlich in einer von Kustomer betriebenen Cloud, zu der die Kunden einen Online-Zugang erhalten (Software as a Service, der Dienst Kustomers im Folgenden: CRM-SaaS-Dienst). Die von Kustomer be- reitgestellte Software unterstützt den Kundendienst der Unternehmenskunden unter anderem bei der Bearbeitung von Produktanfragen, der Planung von Liefe- rungen oder der Bearbeitung von Retouren. Kustomer führt hierzu sämtliche Da- tenbestände der Unternehmenskunden zusammen, die deren Endkunden betref- fen, und zeigt alle Interaktionen, die das Unternehmen mit einzelnen Endkunden hatte, gebündelt - unabhängig davon, über welchen Kanal die Kommunikation erfolgt ist - in einer Zeitleiste an. Mit dem Kustomer Live-Webchat stellt Kustomer zudem einen eigenen Kanal zur Kommunikation mit den Endkunden zur Verfü- gung. Zur Bereitstellung des CRM-SaaS-Dienstes verarbeitet Kustomer die Da- ten der Endkunden, soweit die Unternehmenskunden diese auf einen Server von Kustomer zur Verwaltung hochladen oder die Software zur Kommunikation mit einem Endkunden nutzen. Umsätze erzielt Kustomer ausschließlich durch die Einnahme von Lizenz- gebühren für die Nutzung der Software. Im Jahr 2020 erzielte das Unternehmen einen weltweiten Umsatz von knapp €, wobei hiervon etwas mehr als € auf Deutschland entfielen. Kustomers Dienst nutzten 2020 weltweit 2 3 - 4 - Unternehmenskunden, hiervon mit Sitz in Deutschland, am 1. Januar 2022 weltweit Unternehmenskunden, davon mit Sitz im Inland. Meta beabsichtigte, sämtliche Anteile an Kustomer zu einem Kaufpreis von US-Dollar (rund € zum Wechselkurs am 7. Dezember 2021) zu erwerben, und meldete das Vorhaben im Frühjahr 2021 unter anderem bei der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde an. Die Europäische Kom- mission gab im Mai 2021 dem Antrag der österreichischen Behörde auf Verwei- sung des Verfahrens an die Kommission statt, woraufhin die Beteiligten im Juni 2021 eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission vornahmen. Das Bundeskartellamt leitete im Juli 2021 ein Verfahren zur Feststellung der Anmeldepflicht des Zusammenschlussvorhabens nach der deutschen Fusi- onskontrolle ein und stellte mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (im Folgenden: Feststellungsverfügung) die Anmeldepflicht der Beteiligten im Hinblick auf das geplante Zusammenschlussvorhaben fest. Am 11. Januar 2022 meldeten die Be- teiligten das Vorhaben beim Bundeskartellamt unter Verwahrung gegen die An- meldepflicht an. Nachdem die Europäische Kommission das Fusionsvorhaben am 27. Januar 2022 unter Auflagen freigegeben hatte, teilte auch das Bundes- kartellamt den Beteiligten am 11. Februar 2022 formlos mit, dass das Vorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle, woraufhin die Beteiligten den Zusammenschluss vollzogen. Mit Beschluss vom 23. März 2022 setzte das Bundeskartellamt gegen die Beteiligten für beide Verfahren eine Gebühr von 25.000 € als Gesamtschuldner fest (im Folgenden: Kostenbe- schluss). Meta hat gegen die Feststellungsverfügung am 14. Dezember 2021, ge- gen den Kostenbeschluss am 20. April 2022 Beschwerde eingelegt. Nach Ver- bindung der Verfahren hat das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den 4 5 6 - 5 - Feststellungsbeschluss verworfen und den Kostenbeschluss aufgehoben. Ge- gen die Aufhebung des Kostenbeschlusses wendet sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Mit der An- schlussrechtsbeschwerde verfolgt Meta die Anfechtung der Feststellungsverfü- gung weiter und begehrt hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts ist be- gründet. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bleibt in der Sache hingegen ohne Erfolg. I. Das Beschwerdegericht (WuW 2023, 37) hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung sei un- zulässig, weil es nach Anmeldung und Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wegen Erledigung der Hauptsache an einer materiellen Beschwer fehle. Eine sol- che ergebe sich auch nicht aus der im Kostenbeschluss festgesetzten Gebühr. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Hilfsantrag sei mangels Fort- setzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Weder bestehe Wiederholungsge- fahr, noch ergebe sich ein berechtigtes Interesse unter den Gesichtspunkten der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs oder der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss sei hingegen begründet. Die Gebühr habe gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GWB nicht erhoben werden dürfen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre. Die Feststellungs- verfügung sei ursächlich für die Entstehung der Gebühr gewesen, weil das Bun- deskartellamt die Beteiligten zu einer Anmeldung des Vorhabens gedrängt habe. Die Verfügung sei in diesem Zusammenhang einer umfassenden Rechtmäßig- keitskontrolle zu unterziehen. Danach erweise sich die Feststellung der Anmel- depflicht als rechtswidrig, weil die Inlandstätigkeit Kustomers im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erheblich im Sinn des § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB gewesen sei. 7 8 9 - 6 - Die gegenteilige Annahme des Bundeskartellamts stelle sich als ein offensichtli- cher und schwerwiegender Gesetzesverstoß dar. II. Die Anschlussrechtsbeschwerde, mit der Meta die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung angreift und die daher vorrangig zu prüfen ist, ist zulässig (dazu 1). Das Beschwerdegericht hat die Anfechtungs- beschwerde gegen die Feststellungsverfügung vom 9. Dezember 2021 zwar rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen (dazu 2). Allerdings erweist sich die Be- schwerde in der Sache als unbegründet (dazu 3). 1. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist entsprechend § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO, § 554 ZPO statthaft und zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271 [juris Rn. 28] - Taxigenossen- schaft; vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WRP 2008, 1456 [juris Rn. 132] - Lot- toblock I; vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, juris Rn. 38 mwN - Gewinnabfüh- rungsvertrag; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17, BVerwGE 161, 180 Rn. 10). Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Streitstoff der Rechtsmittel ist gegeben, weil die in der Hauptsache ergangene Feststellungsverfügung und der darauf bezogene Kostenbescheid in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. 2. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbeschwerde sei unzulässig, weil sich die Feststellungsverfügung erledigt habe. Meta ist aufgrund des Kostenbeschlusses des Bundeskartellamts vom 23. März 2022, der auch auf die Feststellungsverfü- gung gestützt war, in ihren wirtschaftlichen Interessen weiterhin unmittelbar und individuell betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 25/06, WRP 2008, 123 [juris Rn. 14] - Anteilsveräußerung) und daher materiell be- schwert. 10 11 12 - 7 - a) Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, so- lange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigung (auf andere Weise) tritt ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wir- kungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist; der Geltungsanspruch des Verwaltungs- akts, der darauf gerichtet ist, ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen, muss erloschen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8/23, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdE 2022, 527 Rn. 16 - REGENT; vom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84, WuW/E BGH 2211 [juris Rn. 12] - Philip Morris/Rothmans; vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, NJW-RR 2011, 544 Rn. 17 - EDEKA/Plus). Bildet die Verfügung die Grundlage für einen Kostenbescheid, so gehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von ihr weiterhin rechtliche Wir- kungen aus und fehlt es deshalb an einer Erledigung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08, NVwZ 2009, 122 Rn. 13; Beschluss vom 25. November 2021 - 6 B 7/21, juris Rn. 7, 8; Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 8/23, juris Rn. 15; demgegenüber zum Fortsetzungsfeststellungsin- teresse bei übereinstimmender Erledigungserklärung BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82, BGHZ 88, 273 [juris Rn. 41] - Elbe Wochenblatt II). In diesen Fällen kann mit einer Anfechtungsklage effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Grundverfügung gesucht werden (BVerwG, Be- schluss vom 25. November 2021 - 6 B 7/21, juris Rn. 8). b) Danach hat sich die Feststellungsverfügung, anders als das Be- schwerdegericht gemeint hat, trotz Anmeldung und Freigabe des Zusammen- schlussvorhabens nicht erledigt, weil der auch auf die Feststellungsverfügung gestützte Kostenbescheid weiterhin rechtliche Wirkungen gegenüber den Zu- sammenschlussbeteiligten entfaltet. 13 14 - 8 - Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen fest- stellenden Verwaltungsakt. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen ge- richtet ist. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie nach ihrem objek- tiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen (BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 9 C 54.87, BVerwGE 79, 291 [juris Rn. 7]; vom 5. November 2009 - 4 C 3.09, BVerwGE 135, 209 Rn. 15). Ein feststellender Verwaltungsakt schreibt das Ergebnis der behörd- lichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich fest (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3/16, BVerwGE 159, 148 Rn. 12 mwN). Ist eine Erklärung der Verwal- tung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger bestehenden Unsi- cherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09, BVerwGE 135, 209 Rn. 15). Der unmittelbare Regelungsanlass der feststellenden Verfügung war nach Anmeldung und Freigabe des Zusammenschlussvorhabens zwar ent- fallen. Das Bundeskartellamt wollte mit dem angefochtenen Bescheid den An- wendungsbereich der Fusionskontrolle nach § 35 Abs. 1, 1a GWB im Hinblick auf den in Rede stehenden Unternehmenszusammenschluss sowie die daran an- knüpfende Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB verbindlich klären und damit die sich aus den unterschiedlichen Rechts- standpunkten der Beteiligten ergebenden Unsicherheiten ausräumen. Diese Re- 15 16 - 9 - gelung hat ihre Steuerungswirkung erreicht, nachdem die Beteiligten das Vorha- ben angemeldet haben. Jedoch entfaltet die Feststellungsverfügung weiterhin rechtliche Wirkung in Gestalt der mit dem Kostenbescheid festgesetzten Verwal- tungsgebühr, die das Bundeskartellamt nicht nur auf die Anmeldung des Zusam- menschlussvorhabens (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB), sondern auch auf die Feststellung der Anmeldepflicht der Transaktion (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB) gestützt hat. Dieser rechtlichen Wirkung steht nicht entgegen, dass die Beteilig- ten das Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet und da- mit die Gebühr gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB selbst ausgelöst haben. (1) Die Zusammenschlusskontrolle nach § 40 GWB ist ein Antragsver- fahren, weil sie die Anmeldung des Vorhabens voraussetzt. Für Antragsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Antragsteller hat es in der Hand, das Verfahren einzuleiten. Er kann es auch jederzeit vor Erlass einer verfahrensabschließenden Entscheidung durch Rücknahme seines Antrags beenden (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WRP 2010, 937, 940 - Phonak/GN Store). Die Betei- ligten müssen und können selbst entscheiden, ob das Zusammenschlussvorha- ben in den Anwendungsbereich der §§ 35 ff. GWB fällt und ob sie es ohne kar- tellbehördliche Freigabe vollziehen. Melden sie es nicht an, obwohl es in den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle fällt, so tragen sie das Risiko der Fehl- einschätzung und kann das Bundeskartellamt unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 GWB ein Entflechtungsverfahren anstrengen und ein Bußgeld ver- hängen. Diese Verantwortung braucht die Kartellbehörde den Beteiligten nicht abzunehmen. Sie kann umgekehrt die Anmeldung auch nicht erzwingen, weil die fehlende Anmeldung für sich genommen keine Rechtsfolgen auslöst (vgl. Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 39 GWB Rn. 6; Kallfass in Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 14. Aufl., § 39 GWB Rn. 1). 17 18 - 10 - (2) Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Zusammenschluss- vorhaben zunächst nicht an, weil sie anders als das Bundeskartellamt davon aus- gehen, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht in den Anwendungs- bereich der Fusionskontrolle fällt, und erlässt das Bundeskartellamt eine Verfü- gung, mit der es die Anmeldepflicht und damit die Anwendbarkeit der Fusions- kontrolle feststellt, so übernimmt es indes die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung, wenn die Zusammenschlussbeteiligten der Steue- rungswirkung der Verfügung nachkommen, trotz ihres gegenteiligen Rechts- standpunkts anmelden und damit den Gebührentatbestand nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB auslösen. Den Zusammenschlussbeteiligten muss in einem solchen Fall nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit eröffnet sein, die Feststel- lungsverfügung, die sie durch den Kostenbescheid fortwirkend belastet, gericht- lich überprüfen zu lassen. Es kann von ihnen angesichts des typischerweise bei Unternehmenszusammenschlüssen bestehenden Zeitdrucks (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 17 - Springer/Pro- Sieben I) nicht gefordert werden, gegen die - bußgeldbewehrte - Anmeldepflicht und das - ebenso bußgeldbewehrte - Vollzugsverbot zu verstoßen und Rechts- schutz (lediglich) in einem etwaigen Entflechtungsverfahren zu suchen, oder die Durchführung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Fest- stellung der Anmeldepflicht betreffenden Verfahrens abzuwarten (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 17 - Springer/ ProSieben I). (3) Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellungsverfügung bereits deshalb unmittelbar fortbestehende Wirkungen hat, weil das Bundeskartellamt den Gebührenbescheid zudem auf § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB gestützt hat. Daran könnten Zweifel bestehen, weil sich der ausschließlich dem Feststellungs- 19 20 - 11 - verfahren zuzurechnende Aufwand nach dem Kostenbescheid darauf be- schränkte, dass ein weiterer Beschluss habe gefertigt und zugestellt werden müssen. 3. Die zulässige Anfechtungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (entsprechend § 80 Abs. 5 GWB, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22, NVwZ 2024, 431 Rn. 57 f.). a) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht die Anfechtungsbe- schwerde Metas durch Prozessurteil als unzulässig verworfen hat, hindert das Rechtsbeschwerdegericht nicht daran, auf Grundlage der getroffenen Feststel- lungen zu überprüfen, ob die Beschwerde aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt und insoweit in der Sache zu entscheiden. Das Verbot der Schlechterstel- lung, das auch im kartellrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren gilt, schließt es nicht aus, dass in der Rechtsbeschwerdeinstanz ein Antrag, der in der Vorinstanz als unzulässig angesehen wurde, als unbegründet abgewiesen wird (BGH, Be- schluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390 [juris Rn. 43] - Stadtgaspreise; s.a. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14, NVwZ-RR 2015, 867 Rn. 22; vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22, NVwZ 2024, 431 Rn. 28 bis 33, 60). Zu einer insoweit ersetzenden Entscheidung ist das Rechts- beschwerdegericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn die Be- schwerdeentscheidung - unter Berücksichtigung von zulässigen Bezugnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12/98, NVwZ 2000, 73 Rn. 17) - einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tat- sächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein an- deres Ergebnis nicht möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01, BVerwGE 116, 169 [juris Rn. 18]; vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137 [juris Rn. 12]; vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100 [juris Rn. 9]; vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, 21 22 - 12 - NJW 1999, 794 [juris Rn. 14 mwN]; Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 39/20, juris Rn. 11). Das ist hier der Fall. Danach ist die Beschwerde Metas zurückzu- weisen, weil das Bundeskartellamt die Anmeldepflicht der Beteiligten nach § 39 GWB in der angegriffenen Feststellungsverfügung zutreffend festgestellt hat. So- weit das Beschwerdegericht - im Hinblick auf die Anfechtung des Kostenbe- scheids - angenommen hat, die Feststellungsverfügung sei rechtswidrig, beruht das auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB. Die in Bezug auf die Anfechtungsbeschwerde gegen den Kostenbe- scheid festgestellten Tatsachen sind im Revisionsverfahren auch im Hinblick auf die Anfechtung der Feststellungsverfügung verwertbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22, NVwZ 2024, 431 Rn. 28 bis 33). Entscheidet das Rechts- beschwerdegericht in der Sache selbst, kann es die Entscheidungen treffen, wel- che die Vorinstanz hätte treffen können und nach der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts hätte treffen müssen (vgl. Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 144 Rn. 40). b) Das Bundeskartellamt war, was das Beschwerdegericht offengelas- sen hat, befugt, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Anmelde- pflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1, § 35 Abs. 1a GWB durch Verfügung festzustellen. Für die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ist keine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage erforder- lich; vielmehr genügt es, wenn eine solche im Wege der Auslegung ermittelt wer- den kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - 7 C 29/18, BVerwGE 168, 86 Rn. 20 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - KVR 13/19, WuW 2020, 540 Rn. 10 - Zahlungsauslösedienst). Nach dieser Maßgabe folgt die Befugnis des Bundeskartellamts, die Anmeldepflicht von Zusammenschlussbeteiligten po- sitiv festzustellen, aus Sinn und Zweck der Fusionskontrolle. 23 - 13 - Den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- gen liegt das Konzept einer präventiven Fusionskontrolle zugrunde (Entwurf ei- nes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen vom 29. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9720, S. 30, 42). Nach § 39 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse vor dem Vollzug anzumelden. Das Bun- deskartellamt entscheidet sodann im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle darüber, ob der angemeldete Zusammenschluss freigegeben werden kann oder zu untersagen ist (§ 40 GWB). Bis zur Freigabe dürfen die Unternehmen den Zusammenschluss nicht vollziehen (§ 41 Abs. 1 GWB). Von diesem Vollzugsver- bot kann während des Verfahrens vor dem Bundeskartellamt nur unter den in § 41 Abs. 2 GWB geregelten Voraussetzungen eine Befreiung erteilt werden. En- det das Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit einer Untersagung des Vorha- bens, gilt das gesetzliche Vollzugsverbot fort (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 10 - Faber/Basalt). Wird der Zusammen- schluss dagegen von der Kartellbehörde freigegeben, entfällt das Vollzugsverbot. Zweck der präventiven Fusionskontrolle und des Vollzugsverbots ist es, nach- träglich schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigierende Verschlechterungen der strukturellen Wettbewerbsbedingungen durch anmeldepflichtige Zusammen- schlüsse bis zur Feststellung ihrer Unbedenklichkeit zu verhindern (BGHZ 178, 203 Rn. 11 - Faber/Basalt; BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, WRP 2018, 342 Rn. 34 bis 40 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann I). Diese Zwecke können nur erreicht werden, wenn die Zusammen- schlussbeteiligten einer nach § 39 GWB bestehenden, gleichwohl nicht isoliert durchsetzbaren Anmeldepflicht nachkommen und dem Bundeskartellamt auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet wird, das Vorhaben innerhalb des Fristen- regimes des § 40 GWB auf seine Wettbewerbsrelevanz zu untersuchen. Ange- sichts der Schwierigkeiten, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Entflech- tung eines vollzogenen Zusammenschlusses entstehen (BGHZ 178, 203 Rn. 11 24 25 - 14 - - Faber/Basalt), kann das Bundeskartellamt nicht darauf beschränkt sein, das Vollzugsverbot durchzusetzen und mögliche Gefahren für den Wettbewerb hin- zunehmen. Vielmehr muss es der Behörde, insbesondere bei Meinungsverschie- denheiten über die Anmeldepflicht eines konkreten Vorhabens und der damit zu- sammenhängenden Geltung des Vollzugsverbots, gestattet sein, Ermittlungen einzuleiten und seinen Rechtsstandpunkt vor dem Vollzug im Wege einer fest- stellenden und gerichtlich überprüfbaren Verfügung klarzustellen. Auf diese Weise kann den Zusammenschlussbeteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Rechtsstandpunkt des Bundeskartellamts auseinanderzusetzen, um zu entscheiden, ob sie das Vorhaben - möglicherweise unbeschadet ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht nach § 39 GWB oder des Risikos einer späteren Entflechtung an- melden. Im Hinblick darauf, dass für die Zusammenschlussbeteiligten der An- wendungsbereich der Fusionskontrolle ohne Schwierigkeiten erkennbar sein muss (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 19/07, WM 2007, 2343 Rn. 25 - Sulzer/Kelmix) besteht ein berechtigtes Interesse am Erlass eines fest- stellenden Verwaltungsakts, insbesondere bei neuen und auslegungsbedürftigen Aufgreiftatbeständen. So liegt es hier im Hinblick auf § 35 Abs. 1a GWB (siehe unten Rn. 32 ff.). Da eine feststellende Verfügung keinen vollstreckungsfähigen In- halt hat und das Bundeskartellamt eine Anmeldung nicht erzwingen kann, bleibt der fusionskontrollrechtliche Dispositionsgrundsatz unberührt, wonach es die Zu- sammenschlussbeteiligten in der Hand haben, ob sie ein Vorhaben dem Bundes- kartellamt zur Prüfung vorlegen (vgl. BGH, WRP 2010, 937, 948 - Phonak I/GN Store I). Aus diesem Grund steht der Befugnis zum Erlass derartiger Verfügun- gen auch der verfassungsrechtliche Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Be- schlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, BVerfGE 47, 46, 80 [juris Rn. 90]; vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, 126 [juris Rn. 77]; vom 26. Juni 26 - 15 - 1991 - 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212, 226 [juris Rn. 40]; Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 307 [juris Rn. 157]) nicht entgegen. An- haltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der präventiven Fu- sionskontrolle eine Befugnis des Bundeskartellamts zur Feststellung der Anmel- depflicht ausschließen wollte, sind nicht gegeben. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, ein feststellender Verwaltungsakt bedürfe im System der Fusi- onskontrolle einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Für ein solches Erfordernis spricht schließlich nicht das strenge fusionskontrollrechtliche Fristenregime. Die- ses wird durch ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, mit dem die Anmel- depflicht isoliert geprüft wird, nicht berührt, da es die Beteiligten in der Hand ha- ben, die Fristen durch eine Anmeldung in Gang zu setzen. Die Regelung des § 54 Abs. 1 GWB, die der Kartellbehörde die Befugnis zur Einleitung eines Ver- fahrens von Amts wegen gestattet, steht der Annahme einer Befugnis zum Erlass der hier in Rede stehenden Feststellungsverfügung ebenfalls nicht entgegen. Auch wenn das Fusionskontrollverfahren nach der gesetzlichen Regelung grund- sätzlich als Antragsverfahren ausgestaltet ist und besondere kartellbehördliche Befugnisse bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht und das Vollzugsverbot vor- sieht, schließt das aus den vorstehend genannten Gründen eine Befugnis zum Erlass eines die Anmeldepflicht feststellenden Verwaltungsakts nicht aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - KVR 64/17, WRP 2018, 1471 Rn. 37 - EDEKA/Kaiser's Tengelmann II). c) Die Feststellungsverfügung erweist sich als rechtmäßig, weil das Zusammenschlussvorhaben nach §§ 39, 35 Abs. 1a GWB anmeldepflichtig war. Mit der vom Beschwerdegericht - in anderem Zusammenhang gegebenen (s. oben Rn. 22) - Begründung kann nicht angenommen werden, der Aufgreiftatbe- stand des § 35 Abs. 1a GWB sei nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich der kartellbehördlichen Fusionskontrolle bestimmt sich nach den in § 35 GWB geregelten Aufgreifkriterien. Ist - wie hier - 27 28 - 16 - der allein auf Umsatzschwellen bezogene Aufgreiftatbestand nach § 35 Abs. 1 GWB nicht erfüllt, kann ein Zusammenschluss nach der Transaktionswert- schwelle gemäß § 35 Abs. 1a GWB der Fusionskontrolle unterworfen sein. Da- nach finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB vorliegen (§ 35 Abs. 1a Nr. 1 GWB), zudem bestimmte Inlandsumsatzschwellen erfüllt sind (§ 35 Abs. 1a Nr. 2 GWB), darüber hinaus der Wert der Gegenleistung für den Zusammen- schluss (Transaktionswert) mehr als 400 Mio. € beträgt (§ 35 Abs. 1a Nr. 3 GWB) und das zu erwerbende Unternehmen schließlich in erheblichem Umfang im In- land tätig ist (§ 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB). Das Beschwerdegericht hat zwar zutreffend und von der Anschluss- rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, dass die quantitativen Schwel- lenwerte gemäß § 35 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 GWB erfüllt sind. Nicht frei von Rechts- fehlern ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, Kustomer sei als zu erwerbendes Unternehmen nicht gemäß § 35a Abs. 1a Nr. 4 GWB in erhebli- chem Umfang im Inland tätig. Das Angebot des CRM-SaaS-Dienstes und die da- mit notwendigerweise verbundene Verarbeitung von Daten deutscher Endkun- den durch Kustomer für seine inländischen Unternehmenskunden stellen eine marktbezogene Tätigkeit mit erheblichem Inlandsbezug dar. (1) Das Beschwerdegericht hat angenommen, Kustomer erbringe zwar gegenüber seinen in Deutschland ansässigen gewerblichen Kunden eine Inlandstätigkeit. Die Verarbeitung von Daten der im Inland ansässigen Endkun- den durch Kustomer erfolge aber nur gegenüber den eigenen gewerblichen Kun- den, weil Kustomer nur zu diesen in vertraglicher Beziehung stehe und nur diese darüber entschieden, ob sie Kustomers Dienstleistungen in Anspruch nähmen. Von dieser Entscheidung hänge der Erfolg Kustomers im Wettbewerb mit ande- ren Anbietern und die Bedeutung seiner Tätigkeit ab. Die so abzugrenzende In- 29 30 - 17 - landstätigkeit habe keinen erheblichen Umfang. Dies ergebe sich aus dem Ver- hältnis des Umfangs der Inlandstätigkeit Kustomers zum Umfang der gesamten Tätigkeit des Unternehmens. Von dem weltweiten, mit Geschäftskunden er- zielten Umsatz von rund € entfalle auf das Inland ein mit im Inland ansässigen Kunden erzielter Umsatz von €. Dieser Anteil sei so gering, dass ohne Weiteres von einer Unerheblichkeit der Inlandstätigkeit ausgegangen werde könne. Eine weitere Gewichtung der Kunden- und Umsatzzahlen sei nicht sachgerecht. Die absolute Zahl von im Inland ansässigen gewerb- lichen Kunden könne eine erhebliche Inlandstätigkeit nicht rechtfertigen. Ob der Marktanteil des zu erwerbenden Unternehmens ein geeignetes Kriterium für die Erheblichkeit der Inlandstätigkeit sei, könne offenbleiben, weil auch dieser eine solche offensichtlich nicht rechtfertigen könne. Auf die Bewertung der bei Kusto- mer anfallenden und zu verarbeitenden Datensätze komme es nicht an, weil § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB auf die Tätigkeit im Inland und nicht auf etwaige im Inland belegene Werte abstelle. Der Umfang der Datenverarbeitungstätigkeit sage nichts darüber aus, in welchen Umfang Kustomer auf dem inländischen Markt tätig sei. Auf das Interesse der Erwerberin an den Endkundendaten komme es auch im Hinblick auf die zukünftige Erzielung von Werbeeinnahmen nicht an, weil es sich dabei um nicht maßgebliche Pläne des Erwerbers nach Vollzug des Zu- sammenschlusses handele. Sofern die Datenmenge Einfluss auf die mit den ge- werblichen Kunden erzielten Umsätze haben könne, sei dieser Umfang bereits beim umsatzbezogenen Inlandsanteil berücksichtigt. (2) Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Angebot des CRM-SaaS-Dienstes und der damit verbundenen Verarbeitung von Daten deutscher Endkunden durch Kustomer um eine markt- bezogene und daher im Grundsatz wettbewerbsrelevante Tätigkeit handelt. Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass Kustomer jedenfalls aufgrund der Beziehungen mit seinen in Deutschland 31 - 18 - ansässigen Kunden eine Inlandstätigkeit entfaltet. Nicht frei von Rechtsfehlern erweisen sich seine Ausführungen aber insoweit, als das Beschwerdegericht den aufgrund der Datenverarbeitung Kustomers gegebenen Zugang zu Daten von in Deutschland ansässigen Endkunden nicht als wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit betrachtet hat. (a) Für die nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB vorzunehmende Lokalisierung der wettbewerblichen Aktivitäten des zu erwerbenden Unternehmens ist dessen Tätigkeit ausweislich der Gesetzesmaterialien dem Ort zuzurechnen, an dem sich der Kunde befindet und wo in aller Regel der Wettbewerb mit alternativen Anbietern stattfindet. Insoweit ist auf die bestimmungsgemäße Nutzung und die charakteristische Handlung des fraglichen Rechtsverhältnisses abzustellen. Bei Dienstleistungen soll das regelmäßig der Ort sein, an dem diese erbracht werden (Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18/10207, S. 75). Daraus ergibt sich - anders als die Anschlussrechtsbeschwerde meint - allerdings nicht, dass die in Rede stehende Tätigkeit stets und ausschließlich dem Ort zu- zurechnen ist, an dem der Kunde des Zielunternehmens ansässig ist. Vielmehr kann die Tätigkeit auch dann im Inland lokalisiert werden, wenn sie sich aufgrund eines charakteristischen Merkmals der Dienstleistung wegen eines anderen Be- zugs zu inländischen Märkten dort wettbewerblich auswirken kann. Das folgt auf Grundlage seines offenen Wortlauts aus Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1a GWB unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit der allgemei- nen Kollisionsnorm des § 185 Abs. 2 GWB. (aa) Der Wortlaut des § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB schließt ein Begriffsver- ständnis nicht aus, nach dem eine vom Zielunternehmen im Ausland vorgenom- mene Auftragsdatenverarbeitung für im Inland ansässige gewerbliche Kunden des Zielunternehmens als Inlandstätigkeit zu bewerten ist, wenn sie die Daten im 32 33 - 19 - Inland ansässiger Endkunden betrifft. Eine Inlandstätigkeit setzt nach dem Wort- sinn nicht voraus, dass das Unternehmen im Inland physisch präsent ist oder hier Vermögenswerte besitzt. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Dienstleis- tung in deutscher Sprache angeboten wird. Davon ist auch das Beschwerdege- richt der Sache nach zutreffend ausgegangen. Insbesondere mit Blick auf die von § 35 Abs. 1a GWB adressierten digitalen Wirtschaftsbereiche genügt die Inan- spruchnahme eines Angebots des Zielunternehmens durch Kunden im Inland. In einem solchen Fall entfaltet sich die geschäftliche Aktivität mit ihren charakteris- tischen Merkmalen im Inland, und kann ihr eine mögliche Wettbewerbsrelevanz für das Inland zukommen. (bb) Ein solches Verständnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1a GWB. Ziel der Regelung ist es, den Anwendungsbereich der Fusi- onskontrolle zu erweitern, um in dynamischen Märkten mit schnellen Wirt- schaftszyklen Innovationspotential zu schützen, strukturelle Marktverschlie- ßungseffekte zu verhindern sowie der Errichtung von Markteintrittsbarrieren vor- zubeugen. Zu diesem Zweck sollen bei Unternehmenszusammenschlüssen wett- bewerbliche Gefahrenlagen - gerade auch vor dem Hintergrund fortschreitender Digitalisierung und Vernetzung - dadurch besser erfasst werden, dass fehlender oder geringer Umsatz des zu erwerbenden Unternehmens nicht mehr stets mit niedrigem Marktpotential und geringer wettbewerblicher Bedeutung gleich zu set- zen ist (BT-Drucks. 18/10207, S. 70, 71). Aus diesem Grund erstreckt sich die Fusionskontrolle gemäß § 35 Abs. 1a GWB auch auf Zusammenschlüsse mit einem Transaktionswert (Wert der Gegenleistung) von mehr als 400 Mio. €, die gleichzeitig die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB maßgebliche zweite Inlandsumsatz- schwelle von 17,5 Mio. € (bis zum Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle am 19. Ja- nuar 2021: 5 Mio. €) nicht erfüllen und daher in der Vergangenheit kontrollfrei waren. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass ein solcher Transaktions- wert das wettbewerbliche Potential eines noch umsatzarmen Zielunternehmens 34 - 20 - sowie dessen große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber widerspiegelt und - vorbehaltlich eines gegebenen Inlandseffekts - das Eingreifen der Fusions- kontrolle zur Sicherung eines funktionsfähigen Wettbewerbs rechtfertigt (BT- Drucks. 18/10207, S. 71, 72), damit die Fusionskontrolle die ihr zugewiesene präventive, in die Zukunft gerichtete Funktion in dynamischen Märkten besser erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - KVR 34/20, BGHZ 228, 207 Rn. 35 - CTS Eventim/Four Artists). Kernelement der Regelung ist daher die adäquate Erfassung des wettbewerblichen Potentials des zu erwerbenden Unternehmens, das ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nicht nur beim Erwerb direkter Wettbewerber, sondern auch bei vertikalen Zusammenschlüssen entlang der Wertschöpfungskette und bei Fusionen von Unternehmen in direkt benachbarten oder sonstigen Märkten Bedeutung erlangt (BT-Drucks. 18/10207, S. 72). Damit sind insbesondere auch die für die digitale Wirtschaft charakteristi- schen Gefahrenlagen adressiert, die auf mehrseitigen Märkten und unter den Be- dingungen eines bevorzugten Zugangs zu Daten auftreten können, wobei Daten und der Zugang zu ihnen erhebliche Bedeutung für die Marktstellung von Unter- nehmen haben können (vgl. § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB; BT-Drucks. 18/10207, S. 39; Monopolkommission, Sondergutachten 68, S. 57, 108). (cc) Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, eine aktuelle und po- tentiell wettbewerbsrelevante Auftragsdatenverarbeitung von im Inland ansässi- gen Endkunden als Inlandstätigkeit einzuordnen. Die nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB geforderte Inlandstätigkeit konkretisiert den in der Kollisionsnorm des § 185 Abs. 2 GWB allgemein vorausgesetzten Inlandseffekt, nach dem sich der räum- liche Anwendungsbereich wesentlicher Teile des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen einschließlich der Vorschriften über die formelle und materielle Fusionskontrolle bestimmt (Stadler in Bunte, aaO, § 185 Rn. 187; BT-Drucks. 18/10207 S. 76). Gemäß § 185 Abs. 2 GWB sind die §§ 35 ff. GWB auf im Aus- land veranlasste Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, wenn sie sich im 35 - 21 - Inland auswirken. Auf Grundlage des völkerrechtlichen Auswirkungsprinzips wird die exterritoriale Reichweite des inländischen Kartellrechts in Einklang mit dem völkerrechtlichen Missbrauchs- und Einmischungsverbot begrenzt. Danach ist die Anwendung inländischer kartellrechtlicher Vorschriften wegen im Ausland veranlasster Wettbewerbsbeschränkungen nur bei solchen Auswirkungen zuläs- sig, die eine bestimmte Qualität aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1979 - KVR 2/78, BGHZ 74, 322 [juris Rn. 18, 19] - Organische Pigmente, zu § 98 GWB aF [jetzt § 185 Abs. 2 GWB]). Für die bei der Fusionskontrolle vorrangigen, rein umsatzbezogenen Auf- greifkriterien des § 35 Abs. 1 GWB wird das Auswirkungsprinzip durch die In- landsumsatzschwelle des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB konkretisiert. Bei der subsidiä- ren, im Streitfall anwendbaren Transaktionswertschwelle gemäß § 35 Abs. 1a GWB bestimmt sich die Inlandsauswirkung zum einen anhand der - im Fall er- reichten - Inlandsumsatzschwelle des § 35 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a GWB, zum anderen nach dem Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit des zu erwerben- den Unternehmens gemäß § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB. Dies dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenschluss geeig- net ist, die Voraussetzungen für den Wettbewerb auf inländischen Märkten zu beeinflussen (BT-Drucks. 18/10207, S. 75). Insoweit soll die Inlandsklausel den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle einschränken, um dem inter- national geltenden Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach ein Staat nur dann die Zuständigkeit für eine fusionskontrollrechtliche Prüfung für sich in Anspruch nehmen sollte, wenn der Zusammenschluss einen hinreichenden lokalen Bezug ("local nexus") aufweist (BT-Drucks. 18/10207, S. 74). (dd) Daraus ergibt sich, dass der Begriff der Inlandstätigkeit nicht unab- hängig vom jeweiligen wettbewerblichen Potential des Zielunternehmens im Hin- blick auf mögliche wettbewerbliche Gefahrenlagen beurteilt werden kann, die mit 36 37 - 22 - dem Konzentrationsprozess verbunden sein können. Ausgehend von den gegen- wärtigen wettbewerblichen Aktivitäten des Zielunternehmens und deren charak- teristischer Eigenschaften ist daher zu beurteilen, ob seine Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein kann, aufgrund des Zusammen- schlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für (auch) im Inland belegene Märkte zu begründen. Insoweit sind die gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivi- täten für die Zwecke ihrer geographischen Zuordnung anhand geeigneter objek- tiver Kriterien einer wertenden Betrachtung zu unterziehen, wobei der Gesetzge- ber bei der Einführung der Transaktionswertschwelle davon ausgegangen ist, dass die Kriterien, die Aussagekraft für die Inlandsaktivität haben, je nach Bran- che und Marktreife variieren können, gleichzeitig jedoch alle objektiven und quan- tifizierbaren Kriterien ausscheiden, die an den Umsatz des Zielunternehmens oder an dessen Wert anknüpfen (BT-Drucks. 18/10207, S. 75). Je nach Eigenart der aktuellen Tätigkeit und der möglicherweise betroffenen Märkte können ge- schäftliche Aktivitäten gemäß § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB nicht nur Relevanz haben, wenn der direkte Kunde im Inland ansässig ist, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit aus anderen Gründen einen Inlandsbezug aufweist, der sich auf die Wettbewerbsposition des zusammengeschlossenen Unternehmens auswirken kann. (ee) Dieses Verständnis der Inlandstätigkeit beruht - anders als die An- schlussrechtsbeschwerde meint - nicht auf einer unzulässigen Vermengung zwi- schen formeller und materieller Fusionskontrolle. Vielmehr spiegelt es die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Transaktionswertschwelle verfolgten Zwe- cke (oben Rn. 34) sowie den systematischen Zusammenhang mit dem in § 185 Abs. 2 GWB geregelten allgemeinen Auswirkungsprinzip (oben Rn. 35 f.) wider. Es geht dabei um eine Bewertung des gegenwärtigen wettbewerblichen Potenti- als für den Wettbewerb, die die Auswirkungen auf das Inland in den Blick nehmen muss. Bei dieser Beurteilung kommt es auch nicht allein auf die (subjektive) 38 - 23 - Sichtweise des Erwerbers an. Vielmehr muss die Bewertung des wettbewerbli- chen Potentials aus der Perspektive eines objektiven Marktakteuers erfolgen, der über die maßgeblichen Wettbewerbsparameter im Bilde ist. Die im Zuge des Un- ternehmenskaufs zum Ausdruck gekommenen Erwartungen der Zusammen- schlussbeteiligten können für die Bestimmung des wettbewerblichen Potentials naturgemäß wesentliche Anhaltspunkte liefern. (ff) Schließlich begegnet dieses Auslegungsergebnis keinen durchgrei- fenden Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des An- wendungsbereichs der Fusionskontrolle. Zwar müssen die Voraussetzungen für die Anmeldepflicht und das Vollzugsverbot von den Zusammenschlussbeteiligten wegen der erforderlichen Selbstveranlagung grundsätzlich ohne große Schwie- rigkeiten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Sep- tember 2007 - KVR 19/07, WM 2007, 2343 Rn. 25 - Sulzer/Kelmix). Die Materia- lien lassen jedoch erkennen, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz berück- sichtigt und angenommen hat, der Begriff der erheblichen Inlandstätigkeit biete ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit für die Beteiligten eines Zusammen- schlussvorhaben. Die Zusammenschlussbeteiligten können das wettbewerbliche Potential des zu erwerbenden Unternehmens erkennen, weil sie mögliche mit dem Erwerb verbundenen Auswirkungen für die eigene Wettbewerbsposition auf inländischen Märkten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens im Inland ohnehin in Rechnung stellen. Dass dabei in gewissem Umfang Wertungen erforderlich werden, ist in der Transaktionswertschwelle, die in Bezug auf die Bestimmung der Inlandstätigkeit auf "objektive, quantifizierbare Kriterien" für die Bemessung der Inlandstätigkeit bewusst verzichtet (BT-Drucks. 18/10207, S. 75), angelegt und im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - KVB 56/22, BGHZ 240, 227 Rn. 49 - Amazon, zu § 19a Abs. 1 GWB). Dabei ist zu berücksichtigen, 39 - 24 - dass ausweislich der Gesetzesbegründung von einem äußerst weiten Anwen- dungsbereich der Transaktionswertschwelle auszugehen ist, von dem lediglich eine marginale Inlandstätigkeit ausgenommen sein soll (s.u. Rn 48). An dieser Bewertung vermag auch der Umstand, dass die Anmeldepflicht bußgeldbewehrt ist, nichts zu ändern. (b) Danach ist das Beschwerdegericht zwar zutreffend davon ausge- gangen, dass es sich bei der Inlandstätigkeit um gegenwärtige und nicht um zu- künftige geschäftliche Aktivitäten handeln muss. Es hat auch zu Recht angenom- men, dass es sich bei der Dienstleistung, die Kustomer gegenüber seinen in Deutschland ansässigen Kunden erbringt, um eine Inlandstätigkeit handelt, weil die vertragstypische Leistung dem Ort zuzuordnen ist, an dem Kustomers Kun- den ansässig sind. Es hat aber rechtsfehlerhaft das wettbewerbliche Potential Kustomers verkannt, das sich aus der gegenwärtigen, auf das Inland bezogenen Datenverarbeitung ergibt und sich nach dem Zusammenschluss aufgrund der Geschäftstätigkeiten Metas im Inland entfalten kann. Nach den vorstehend ge- nannten Maßstäben durfte das Beschwerdegericht die von Kustomer vorgenom- mene Verarbeitung von Daten der im Inland ansässigen Endkunden nicht von vornherein für die Feststellung der Inlandstätigkeit unberücksichtigt lassen. Kus- tomer ist im Hinblick auf seine in Deutschland ansässigen (gewerblichen) Kunden auch insoweit im Inland tätig, als es sich Zugang zu den Daten ihrer Endkunden verschaffen kann. (aa) Bei der Verarbeitung der Endkundendaten handelt es sich um eine notwendige Voraussetzung für das Dienstleistungsangebot Kustomers an seine gewerblichen Kunden, das ein integraler und wesentlicher Bestandteil seines ins- gesamt marktbezogenen CRM-SaaS-Dienstes ist und mit der Lizenzgebühr ab- gegolten wird. Anders als die Anschlussrechtsbeschwerde meint, stellt die Da- tenverarbeitung dabei nicht nur eine untergeordnete Nebenleistung dar. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führt Kustomer für die Verwaltung 40 41 - 25 - der Kundenbeziehungen die gesamte Kommunikation seiner gewerblichen Kun- den mit deren Kunden in einer Zeitleiste zusammen. Dabei werden sämtliche In- teraktionen wie Bestellhistorie, Rückerstattungen und Beschwerden zentral ver- waltet, die das Unternehmen mit einem einzelnen Endkunden abgewickelt hat. Zur Bereitstellung seines CRM-SaaS-Dienstes verarbeitet Kustomer Daten der Endkunden, wenn einer seiner Kunden die Software zur Kommunikation mit ei- nem Endkunden nutzt oder dessen Daten auf einen Server von Kustomer hoch- lädt. Ausweislich der vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen und inso- weit nicht angegriffenen Feststellungen des Bundeskartellamts erklärt Kustomer in der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung ("Data Processing Ad- dendum"), dass für die Zwecke der Bereitstellung des Dienstes bestimmte Arten von personenbezogenen Daten wie Kontaktdaten (unter anderem Vor- und Nachnamen und Adresse), technische Daten (IP-Adresse, Browser, Geräte-ID) sowie Nutzerdaten (Bestellhistorie, Support-Kontakt-Historie) verarbeitet wer- den. Nach eigenen Angaben führt Kustomer diese Daten für jeden Endkunden in einem Datensatz zusammen, um umfassende Datenprofile zu erstellen. Danach ist die Auftragsdatenverarbeitung sowohl ein charakteristischer wie auch ein we- sentlicher Bestandteil der von Kustomer angebotenen Dienstleistung. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Kustomer für die Datenverarbeitung kein gesondertes Entgelt ausweist, sondern seinen Kunden eine einheitliche Lizenz- gebühr für die Nutzung des CRM-SaaS-Dienstes in Rechnung stellt. (bb) Auf dieser Grundlage ist entgegen der Auffassung des Beschwer- degerichts die Verarbeitung von Daten der inländischen Endkunden für die Fest- stellung einer Inlandstätigkeit von Bedeutung. Der Inlandsbezug dieser vertragli- chen Leistung ergibt sich daraus, dass es sich um eine Auftragsdatenverarbei- tung für im Inland ansässige Kunden handelt, die wettbewerbsrelevante Potenti- ale für das zusammengeschlossene Unternehmen im Inland mit sich bringen kann. 42 - 26 - i. Die Auftragsverarbeitung von Endkunden-Daten muss - anders als das Beschwerdegericht meint - für die Feststellung der Inlandstätigkeit nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil Kustomer die Endkunden-Daten auf Grundlage der mit den gewerblichen Kunden geschlosse- nen Verträgen verarbeitet, es sich insofern um Daten von Kunden Kustomers handelt und zwischen Kustomer und den Endkunden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen. Für die Annahme einer Inlandstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB sind weder unmittelbare noch mittelbare Rechtsbe- ziehungen erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass Kustomer jedenfalls über einen technisch möglichen Zugriff auf die in das System eingepflegten Daten ver- fügt und zur Erbringung seiner Leistung auch verfügen muss. Insoweit hat das Beschwerdegericht die Feststellung des Bundeskartellamts in der angegriffenen Verfügung nicht hinreichend in den Blick genommen, wonach sich ein etwaiger Zugriff auf diese Daten positiv auf die Wettbewerbsposition Metas auf inländi- schen Werbemärkten auswirken kann, was von der Anschlussrechtsbeschwerde nicht in Abrede genommen wird. Dieses wettbewerbliche Potential, das rechtlich erheblich ist (vgl. § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, WuW 2020, 525 Rn. 43 - Facebook; vom 18. März 2025 - KVB 61/23, juris Rn. 78 - Apple), erschließt sich Kustomer mit der gegenüber seinen im Inland ansässigen Kunden erbrachten Auftragsverarbeitung von Daten ebenfalls im Inland ansässiger Endkunden. Anders als die Anschlussrechtsbe- schwerde meint, kann es daher nicht auf die fusionskontrollrechtlichen Grunds- ätze ankommen, die für die örtliche Zurechnung von Umsätzen gelten. ii. Die Relevanz dieses Potentials wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Erwerber auf diese Daten aufgrund rechtlicher Regelungen über die Auftragsdatenverarbeitung, die zwischen Kustomer und seinen Kunden beste- hen, möglicherweise derzeit rechtlich nicht zugreifen darf. Für die Beantwortung 43 44 - 27 - der Frage, ob die Fusionskontrolle auf das Zusammenschlussvorhaben Anwen- dung findet, genügt die Möglichkeit des physischen Zugriffs auf die Daten der im Inland ansässigen Kunden, die auf Servern von Kustomer hochgeladen werden. Die Frage, ob und inwieweit Meta dieses wettbewerbliche Potential nach Vollzug des Zusammenschlusses - etwa durch Änderung der maßgeblichen Vertragspra- xis, insbesondere durch Einholung erforderlicher Zustimmungen - tatsächlich nut- zen kann und wird, ist Gegenstand der materiellen fusionskontrollrechtlichen Prü- fung nach § 36 Abs. 1, § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - KVB 61/23, juris Rn. 78 - Apple, zur Frage des Datenzugangs nach § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB). Darauf, ob mit dieser Datenverarbeitung selbst gesonderte Umsätze erzielt werden, kommt es für die Bestimmung des wettbewerblichen Potentials entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht an. Ebenso wenig ist erforderlich, dass Kustomer dieses Potential gegen- wärtig unabhängig von der Erbringung seines CRM-SaaS-Dienstes nutzt. Es ge- nügt angesichts der präventiven und in die Zukunft gerichteten Funktion der Fu- sionskontrolle vielmehr, wenn sich dieses gegenwärtige Potential der insgesamt marktbezogenen Tätigkeit erst nach dem Zusammenschluss auf die Marktstel- lung der zusammengeschlossenen Einheit positiv auswirken kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Erschließung dieses Potentials ein vorrangiges oder wesentliches strategisches Ziel der Transaktion ist. iii. Anders als das Beschwerdegericht gemeint hat, handelt es sich bei den danach möglichen Wirkungen des Zusammenschlussvorhaben nicht um bloß unbeachtliche Pläne für die Zeit nach vollzogenem Zusammenschluss, son- dern um nach Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB erhebliche Umstände. Ob darüber hinaus die Verarbeitung von Daten inländischer Endkunden von im Ausland ansässigen Kunden Kustomers auch als Inlandstätigkeit zu beurteilen ist, kann dahinstehen, weil die Feststellungsverfügung darauf nicht gestützt ist. 45 - 28 - iv. Die anhand der Verarbeitung von Endkunden-Daten gemessene In- landstätigkeit Kustomers ist schließlich nicht deswegen von vornherein unbeacht- lich, weil - was das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen - ein reifer Markt betroffen wäre und der Inlandsumsatz das wettbewerbliche Potential des zu er- werbenden Unternehmens bereits zutreffend widerspiegelte. Es kann offenblei- ben, ob dem Kriterium der Marktreife überhaupt eine selbständige Bedeutung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Transaktionswertschwelle zu- kommt (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 71; Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl., § 35 Rn. 42; Wessely in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 35 GWB Rn. 50, 52; Möller in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 109. Liefe- rung, § 35 GWB Rn. 33; Picht in BeckOK KartellR, 14. Ed., § 35 GWB Rn. 89; Göbel, ZWeR 2024, 37, 48). Im Hinblick auf die mit der Vorschrift verfolgten Zwe- cke (vgl. oben Rn. 34) käme eine einschränkende Auslegung des § 35 Abs. 1a GWB unter dem Blickwinkel der Marktreife nur ausnahmsweise in Betracht. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich das wettbewerbliche Potential des zu erwerbenden Unternehmens ausschließlich auf Märkte bezieht, auf denen die Umsätze das wettbewerbliche Potential und die Marktposition wegen der jeweili- gen Marktdynamik und -struktur zuverlässig reflektieren (BT-Drucks. 18/10207, S. 75, oben Rn. 44). Das machen die Beteiligten indes in Bezug auf die Online- Werbemärkte, auf denen Meta nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tätig ist und für die die gegenwärtige Inlandstätigkeit Kustomers wettbewerbliche Relevanz hat, weder geltend noch ist dafür etwas ersichtlich. Daher kommt es entgegen der Anschlussrechtsbeschwerde nicht darauf an, dass das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Kauf- preis-Multiplikator einen unverhältnismäßigen Wert aufweise. In diesem Zusam- menhang genügt vielmehr die Feststellung, dass der Kaufpreis für das Zielunter- nehmen die Schwelle des § 35 Abs. 1a Nr. 3 GWB überschreitet, die Inlandsum- sätze aber die Schwelle des § 35 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. b GWB unterschreiten. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch andere als reife Märkte betroffen sind, ist 46 - 29 - nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers davon auszugehen, dass in einem solchen Fall der Umsatz das wettbewerbliche Potential des zu erwerbenden Un- ternehmens offensichtlich nicht adäquat reflektiert (BT-Drucks. 18/10207, S. 71, 72). Eine weitergehende Analyse der Marktstrukturen oder der Unternehmens- bewertung ist dann - schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Anmelde- pflicht - bei der formellen Fusionskontrolle nicht erforderlich. (3) Das Beschwerdegericht hat auf Grundlage des von ihm rechtsfeh- lerhaft verengten Begriffs der Inlandstätigkeit auch die Erheblichkeit der Inland- stätigkeit Kustomers unzutreffend verneint. Nach den von ihm festgestellten Tat- sachen ist die mit der Datenverarbeitung verbundene Inlandstätigkeit Kustomers erheblich im Sinn von § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB. (a) Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Transaktions- wertschwelle sehr weit gezogen. Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beein- flussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Mindestintensität im Sinn einer Spürbarkeit. An die Spürbarkeit sind aber im Zusammenhang mit der Anmelde- pflicht keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie sich aus den Gesetzesmateri- alien ergibt, sollen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB nur marginale Inlandstätigkeiten vom Anwendungsbereich der Fusionskontrolle ausgenommen sein (BT-Drucks. 18/10207, S. 75). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung. Die Kennzahlen, anhand derer die Erheblichkeit der Inlandstätigkeit zu bestimmen ist, können je nach Branche und Marktreife variieren. Von einer näheren Regelung hat der Ge- setzgeber bewusst Abstand genommen. Als Beispiele für relevante Kriterien wer- den die Zahl der monatlich aktiven Nutzer ("monthly active user") oder die Zahl der Besucher einer Website ("unique visitors") genannt. Grundsätzlich scheiden auch bei der Bestimmung der Erheblichkeit solche Kriterien aus, die an den Um- satz anknüpfen (BT-Drucks. 18/10207, S. 75). 47 48 - 30 - (b) Nach diesem Maßstab hat das Beschwerdegericht die Erheblichkeit der Inlandstätigkeit Kustomers nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. (aa) Zum einen hat es aufgrund seines zu eng gefassten Verständnisses von der Inlandstätigkeit Kustomers (oben Rn. 40) allein auf die Zahl der gewerb- lichen Kunden Kustomers abgestellt und die Anzahl der im Inland ansässigen Endkunden, deren Daten von Kustomer verarbeitet werden, unberücksichtigt ge- lassen. Diese Kennzahl kann jedoch, wie das Bundeskartellamt in der angegrif- fenen Verfügung zutreffend angenommen hat, Auskunft über den Umfang der Inlandstätigkeit Kustomers geben, da dessen gegenwärtiges wettbewerbliches Potential, das sich nach dem Zusammenschluss entfalten kann, auch im tech- nisch möglichen Zugriff auf diese Daten besteht (s.o. Rn. 43). Die vom Beschwer- degericht allein zugrunde gelegte Zahl der gewerblichen Kunden spiegelt den Umfang der relevanten Inlandstätigkeit Kustomers, für die die Zahl der Endkun- den und die Datenmenge der durch diese generierten und Kustomer (potentiell) zugänglichen Daten in den Blick zu nehmen sind, daher nur unzutreffend wider. (bb) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft auf das Verhältnis zwischen dem im Inland erzielten und dem weltweiten Umsatz Kusto- mers abgestellt. Dieses Verhältnis lässt aus Rechtsgründen keinen Rückschluss auf die Erheblichkeit der Inlandstätigkeit zu. Zum einen liegt dem transaktions- wertbezogenen Aufgreifkriterium nach § 35 Abs. 1a GWB die Annahme zu- grunde, dass die Inlandsumsätze des zu erwerbenden Unternehmens dessen wettbewerbliches Potential nicht stets zuverlässig widerspiegeln. Aus diesem Grund scheiden umsatzbezogene Kriterien, einschließlich des (umsatzbezoge- nen) Marktanteils, für die Bestimmung der Inlandstätigkeit ebenso wie für deren Erheblichkeit grundsätzlich aus. Zum anderen sind dem Gesetz keine Anhalts- punkte dafür zu entnehmen, dass die Erheblichkeit der Inlandstätigkeit nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB vom Umfang der ausländischen Aktivitäten des zu erwerben- 49 50 51 - 31 - den Unternehmens abhängen soll. Die Vorschrift stellt maßgeblich auf den Um- fang der im Inland entfalteten Geschäftstätigkeit des zu erwerbenden Unterneh- mens im Hinblick auf die mit der Fusionskontrolle zu erfassenden inländischen wettbewerblichen Gefahrenlagen ab. Deren Relevanz kann nicht vom Umfang der Auslandstätigkeit abhängen. Es wäre zudem nicht sachgerecht und würde dem mit der Vorschrift angestrebten Ziel einer wirksameren Fusionskontrolle nicht hinreichend Rechnung tragen, wenn ihre Anwendbarkeit auf Grundlage einer relativen Betrachtungsweise bei vergleichbarem Umfang der Inlandstätig- keit und vergleichbaren wettbewerblichen Gefahrenlagen je nach Umfang der Auslandstätigkeit unterschiedlich zu beurteilen wäre (Uebele, NZKart 2023, 78, 83; Göbel, ZWeR 2024, 37, 48; aA: Picht in BeckOK KartellR, aaO, § 35 GWB Rn. 89). Maßgeblich ist daher eine ausschließlich inlandsbezogene Betrachtung, ob ein spürbarer, nicht nur marginaler Inlandsbezug gegeben ist. Aus diesem Grund kommt es weder auf das Verhältnis zwischen den inländischen und den ausländischen Kunden an, noch auf den Anteil der von inländischen Kunden für die Berechnung der Lizenzgebühr in Anspruch genommenen "Seats" an den weltweit nachgefragten "Seats", wobei ein "Seat" einem Vollzeit-Kundendienst- mitarbeiter entspricht. (c) Nach alledem umfasst die Inlandstätigkeit Kustomers sowohl die Erbringung des CRM-SaaS-Dienstes gegenüber seinen inländischen gewerbli- chen Kunden als auch die im Auftrag dieser Kunden erfolgende Verarbeitung von Daten der im Inland ansässigen Endkunden. Diese Inlandstätigkeit ist erheblich. Das Bundeskartellamt hat sich in der angegriffenen Verfügung zu Recht auf die - auf Grundlage eines an die im Inland ansässigen gewerblichen Kunden Kusto- mers gerichteten Auskunftsersuchens ermittelte - Zahl von mindestens inländischen Endkunden gestützt, deren Daten von Kustomer verarbeitet wer- den. Dieses Ermittlungsergebnis hat das Beschwerdegericht im Tatbestand des 52 - 32 - angefochtenen Beschlusses in Bezug genommen. Es kann, anders als die An- schlussrechtsbeschwerde meint, im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden, soweit lediglich rechtlich geprüft wird, ob die dagegen erhobenen Ein- wände erheblich sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - KVR 54/20, BGHZ 230, 88 Rn. 52 ff., 65, 72 - Booking.com; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01, NVwZ 2003, 92 [juris Rn. 30]; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491/23, juris Rn. 55 bis 57; krit. Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, aaO, § 137 Rn. 136). Das ist indes nicht der Fall. (aa) Das Ermittlungsergebnis ist zunächst nicht deswegen unverwert- bar, weil das Bundeskartellamt den Beteiligten zur Wahrung von Geschäftsge- heimnissen nur eine Mindestzahl von im System hinterlegten Endkundendaten mitgeteilt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GWB darf die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äu- ßern konnten. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die im Verfahren vorge- legte Auswertung des Bundeskartellamts erfüllt. Die Möglichkeit, dass sich aus den zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 56 Abs. 2 und 3 und § 70 Abs. 2 GWB nicht offengelegten (Roh-)Daten die Fehlerhaftigkeit der Auswertung ergeben könnte, betrifft grundsätzlich nicht das rechtliche Gehör, sondern die im Beschwerdeverfahren gebotene Sachverhaltsfeststellung. Zu ei- genen Ermittlungen ist das Beschwerdegericht nur verpflichtet, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der vom Amt mitgeteilten Auswertungsergebnisse be- stehen (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 30 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; vom 18. März 2025 - KVB 61/23, juris Rn. 180 - Apple). Solche Zweifel haben die Beteiligten, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, indes nicht aufgezeigt. Ein Offen- legungsverfahren nach § 74 Abs. 2 Satz 4 GWB ist daher nicht erforderlich. Das hat das Beschwerdegericht, das unzutreffend davon ausgeht, dass es sich bei 53 - 33 - dem Ermittlungsergebnis um eine Behauptung des Bundeskartellamts handele, rechtsfehlerhaft verkannt. (bb) Die Zahl der von Kustomer im Inland verarbeiteten Endkunden-Da- ten ist für die Feststellung einer Inlandstätigkeit nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB - anders als Meta meint - nicht generell ungeeignet, sondern weist nach den vor- stehenden Ausführungen auf ein mögliches, sich aus der Datenverarbeitung er- gebendes wettbewerbliches Potential des zu erwerbenden Unternehmens hin. Der Umstand, dass andere Kriterien, wie etwa die Zahl der monatlich aktiven Nutzer (Endkunden), deren Kommunikation über den Dienst Kustomers abgewi- ckelt wird, ebenfalls Rückschlüsse auf dieses Potential ermöglichen, erlaubt nicht die Annahme, die vom Bundeskartellamt herangezogene Kennzahl sei ungeeig- net für die Abschätzung des Umfangs der Inlandstätigkeit. Dass allein die Zahl monatlich aktiver Nutzer für die Ermittlung des Inlandsbezugs herangezogen werden könnte, lässt sich weder dem Gesetz selbst noch den Gesetzgebungs- materialien entnehmen, in denen eine solche Kennzahl für andere Dienstleistun- gen als die hier in Rede stehende nur beispielhaft angeführt wird. Insbesondere dann, wenn die Zahl monatlich aktiver Nutzer, wie Meta geltend macht, nur auf Grundlage eines hochgradig manuellen und komplexen Schätzverfahrens auf Grundlage von zu ermitteln ist, kann ein sol- ches Kriterium keine entscheidende Bedeutung für die Bestimmung der Anmel- depflicht haben. Dem Gesetz kann ferner nicht entnommen werden, dass nur solche Endkundendaten für die Bestimmung der Inlandstätigkeit erheblich sind, die aufgrund einer mit dem CRM-SaaS-Dienst verwalteten Kundenserviceinter- aktion verarbeitet worden sind. Auch Daten von im Inland ansässigen Endkun- den, die die gewerblichen Kunden von Kustomer außerhalb einer solchen Inter- aktion mit Hilfe des CRM-SaaS-Dienstes verwalten, können auf ein für die Fusi- onskontrolle relevantes Wettbewerbspotential hinweisen. Das genügt, um den 54 - 34 - Anwendungsbereich der Fusionskontrolle nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB zu eröff- nen. Ob diese Datenverarbeitung die Marktstellung des zusammengeschlosse- nen Unternehmens tatsächlich im Sinne des § 36 GWB erheblich beeinflusst, ist Gegenstand der materiellen Fusionskontrolle. (cc) Der Einwand, die an einer Fusion beteiligten Unternehmen hätten allgemein - und auch hier - keinen umfassenden und zuverlässigen Zugang zu objektiven und überprüfbaren Zahlen bezüglich der Menge der Endkundendaten ihrer gewerblichen Kunden, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Ermitt- lungen zu begründen. Dafür wären Angaben erforderlich, die die Ermittlungser- gebnisse in Zweifel ziehen könnten, wie etwa, dass die im Rahmen der Auftrags- datenverarbeitung vorgehaltenen Kapazitäten ein deutlich geringeres Datenvolu- men als die vom Bundeskartellamt ermittelte Zahl der Datensätze aufweisen. Das ist indes weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit die Anschluss- rechtsbeschwerde geltend macht, die gewerblichen Kunden hinterlegten nicht für alle Endkunden Adressdaten und auch andere Fälle der Datenverarbeitung gä- ben keinen Aufschluss über deren Standort, kommt es darauf nicht an. Zweifel am Ermittlungsergebnis hätte - was sich aufdrängen musste - insbesondere be- gründen können, wenn die Anschlussrechtsbeschwerde - wie nicht - aufgezeigt hätte, dass und wie viele der Endkunden der inländischen gewerblichen Kunden unter Adressen im Ausland geführt werden. Dies hätte im Verfahren nach Be- kanntwerden des Zusammenschlussvorhabens etwa durch eine Anfrage bei den gewerblichen Kunden ermittelt werden können. (dd) Soweit Meta geltend macht, nach einer eigenen vorsichtigen Schät- zung werde über den CRM-SaaS-Dienst die Kommunikation mit monatlich unge- fähr inländischen Endkunden abgewickelt, kann dies die vom Bundeskar- tellamt ermittelte Zahl der im System von Kustomer insgesamt vorhandenen Da- tensätze inländischer Endkunden nicht in Frage stellen, weil es sich um unter- schiedliche, nicht miteinander vergleichbare Kennzahlen handelt. 55 56 - 35 - (ee) Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht - Auftragsdatenverarbeiter allge- mein und Kustomer im Besonderen die (genaue) Anzahl der inländischen End- kunden eines gewerblichen Kunden nicht in Einklang mit datenschutzrechtlichen Vorgaben ermitteln könnten. Im Übrigen ist dies auf der Grundlage des vom Be- schwerdegericht in Bezug genommenen Vorbringens der Beteiligten aber auch nicht ersichtlich. Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde auf etwaige fehlende Weisungen des Auftraggebers verweist, berücksichtigt sie nicht, dass entspre- chende Weisungen grundsätzlich erteilt werden können und für die Zwecke der formellen Fusionskontrolle aggregierte und de-identifizierte Angaben über die Anzahl der im System verarbeiteten Datensätze inländischer Endkunden ausrei- chend sind. Darauf hat auch das Bundeskartellamt in der angegriffenen Verfü- gung unter Bezugnahme auf die Datenerklärung und die mit Unternehmenskun- den abgeschlossenen Vereinbarungen hingewiesen. Ungeachtet dessen hat das Bundeskartellamt die Zahl der im System hinterlegten Datensätze durch ein Aus- kunftsersuchen bei den gewerblichen Kunden Kustomers ermittelt und den Zu- sammenschlussbeteiligten zur Verfügung gestellt, so dass ihnen jedenfalls auf dieser Grundlage eine Beurteilung der Inlandstätigkeit möglich war. (ff) Auch im Übrigen zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auf, dass nach den obigen Grundsätzen Zweifel am Ermittlungsergebnis des Bundes- kartellamts bestehen und weitere Ermittlungen geboten sind. Anders als sie meint, lässt sich der angegriffenen Verfügung nicht entnehmen, das Bundeskar- tellamt habe die Zahl von im Inland ansässiger Endkunden lediglich aus einer im Internet veröffentlichten, zu Marketingzwecken verwendeten Zahl eines Kunden von Kustomer abgeleitet. Das Bundeskartellamt hat in der angegriffenen Verfügung ausgeführt, dass diese Zahl das Ergebnis des an die inländischen Kunden gerichteten Auskunftsersuchens war. Soweit in einer Fußnote Angaben 57 58 - 36 - aus öffentlich verfügbaren Quellen enthalten sind, diente dies - ohne dass das zu beanstanden wäre - ersichtlich der ergänzenden Plausibilisierung. (d) Auf dieser Grundlage hat das Bundeskartellamt mit Recht ange- nommen, dass die Inlandstätigkeit Kustomers nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB er- heblich ist. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der im System von Kustomer hinterlegten Datensätze von im Inland ansässigen End- kunden, monatlich aktiven inländischen Endkunden und einer Zahl von Vollzeit-Kundendienstmitarbeitern entsprechenden "Seats", die die im Inland ansässigen Kunden Kustomers in Anspruch nehmen, kann nicht davon ausge- gangen werden, dass es sich dabei um eine marginale Inlandstätigkeit handelt. Damit werden - gemessen an der Gesamtbevölkerung - in erheblichem Umfang Daten von im Inland ansässigen Kunden verwaltet, auf die das zusammenge- schlossene Unternehmen in Zukunft möglicherweise zugreifen kann. Diese Be- wertung entspricht dem vom Gesetz für die Zwecke der Transaktionswert- schwelle denkbar weit gezogenen Anwendungsbereich der Fusionskontrolle. III. Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts ist zulässig und be- gründet. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde Metas den Kostenbeschluss vom 23. März 2022 zu Unrecht auf- gehoben. 1. Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 62 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Nr. 2, 39 Abs. 1 GWB die Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbeschlusses bilden. Danach werden im Verfahren vor den Kartellbehörden zur Deckung des Verwal- tungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den gebühren- pflichtigen, individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zählen Anmeldun- 59 60 61 - 37 - gen nach § 39 Abs. 1 GWB (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB) sowie Amtshandlun- gen nach §§ 36, 39, 40, 41, 42 GWB (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB). Diese Gebührentatbestände sind im Streitfall erfüllt. a) Die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung der An- meldepflicht nach § 39 GWB mit dem verfahrensabschließenden Erlass der Fest- stellungsverfügung vom 9. Dezember 2021 stellen eine Amtshandlung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB dar. In Verfahren, die das Bundeskartellamt von Amts wegen einleitet, entsteht die Gebühr nach § 2 Abs. 1 KartKostV erst mit Erlass einer verfahrensabschließenden Sachentscheidung (vgl. Schneider in Bunte, aaO, § 62 GWB Rn. 12; Lagemann in Münchener Kommentar zum Wett- bewerbsrecht, aaO, § 62 GWB Rn. 28; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 62 GWB Rn. 7; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, aaO, § 62 GWB Rn. 16). Um eine solche handelt es sich bei der Verfügung vom 9. Dezem- ber 2021. Sie ist auch aufgrund von Vorschriften ergangen, die von § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB in Bezug genommen sind. Die Feststellung der Anmeldepflicht des Zusammenschlussvorhabens hat das Bundeskartellamt auf § 39 Abs. 1, § 35 Abs. 1a GWB gestützt. b) Zudem ist der Gebührentatbestand des § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB erfüllt. Die Beteiligten haben das Zusammenschlussvorhaben beim Bun- deskartellamt angemeldet. Gemäß des auf Grundlage von § 64 Abs. 9 GWB (§ 80 Abs. 9, 10 GWB aF) ergangenen § 2 KartKostV entsteht die Gebühren- schuld im Fall des § 62 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 GWB bereits mit dem Eingang der Anmeldung des Vorhabens beim Bundeskartellamt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anmeldung auf einer Pflicht beruht oder ob sie freiwillig erfolgt und sich der Anmelder darin gleichzeitig seine die Anmeldebedürftigkeit vernei- nende Rechtsauffassung ausdrücklich vorbehält (KG, Beschlüsse vom 29. März 2000 - Kart 34/98, WuW/E DE-R 470, 472 - Hapag Lloyd/TUI; vom 7. Juli 1992 62 63 - 38 - - Kart 12/92, WuW/E OLG 4995, 4997 - Geringe Anmeldegebühr; vom 8. Sep- tember 1978 - Kart 3/78, WuW/E OLG 2007, 2008 - Kunststoffrohre; Lagemann in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, aaO, § 62 GWB Rn. 20, 21; Schneider in Bunte, aaO, § 62 GWB Rn. 8; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, aaO, § 62 GWB Rn. 12). 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kosten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GWB nicht hätten in Ansatz ge- bracht werden dürfen. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebühren nicht erhoben werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Da sich die Feststellungsverfügung, wie dargelegt, als rechtmäßig erweist und die Zusammenschlussbeteiligten zur Anmeldung des Vorhabens verpflichtet wa- ren, hat das Bundeskartellamt die Sache richtig behandelt. Auf die Rechtsfrage, ob jede rechtswidrige staatliche Maßnahme - wie das Beschwerdegericht ange- nommen hat - eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GWB darstellt oder ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzli- che Regelung erforderlich ist, kommt es im Streitfall nicht an. Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit aufzuheben, als das Beschwerdegericht zum Nachteil des Bundeskartellamts entschieden hat. Da auch hierzu weitere Fest- stellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entschei- den mit der Folge, dass die Beschwerde Metas gegen den Kostenbeschluss zu- rückzuweisen war. 64 - 39 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 71 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 GWB. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2022 - VI-Kart 11/21 (V) - 65 - 40 - Verkündet am: 17. Juni 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle