Entscheidung
4 StR 8/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180625B4STR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180625B4STR8.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 8/25 vom 18. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers am 18. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 10. September 2024 wird das vorbe- zeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe ver- urteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Geschehen bestehen bleiben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperrfrist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeug- rennens mit Todesfolge sowie Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung ge- troffen. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein ein- gezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jah- ren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 5 StGB im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 7. Juni 2021 mit seinem Pkw Porsche Cayenne Turbo eine Landstraße. Auf dem Beifahrersitz saß der spätere Geschädigte A. . Nachdem der Angeklagte den in seinem Pkw vor ihm fahrenden Zeugen Au. mehrfach durch dichtes Auf- fahren bedrängt hatte, weil er dessen Geschwindigkeit von 80-90 km/h als zu gering empfand, überholte er das Fahrzeug des Zeugen Au. mit deutlicher Dif- ferenzgeschwindigkeit und gab in der Folge „Vollgas“. Obgleich der Angeklagte die örtlichen Gegebenheiten kannte und er deshalb darum wusste, dass ihm in einiger Entfernung eine Rechtskurve bevorstand, beschloss er die vor ihm lie- gende Straße einschließlich der Rechtskurve unter bewusster Missachtung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zur nächsten Ortschaft mit 1 2 3 - 4 - der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit zu befahren. Auf diese Weise wollte der Angeklagte sein zuvor frustriertes Geschwindigkeitsbedürfnis befriedi- gen sowie seine Fähigkeit demonstrieren, mit dem Fahrzeug auch gefährliche Situationen trotz hoher Geschwindigkeit zu meistern. Andere Verkehrsteilnehmer und auch sein Mitfahrer waren ihm dabei völlig gleichgültig. In der Folge be- schleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf mindestens 165 km/h. Die maxi- male Grenzgeschwindigkeit, mit der die Rechtskurve hätte befahren werden kön- nen, betrug 130 km/h. Dabei erkannte der Angeklagte, dass er die Kurve auf- grund der Eigengeschwindigkeit nicht auf der rechten Spur durchfahren konnte, und zog deshalb noch vor dem Kurveneingang mit seinem Fahrzeug „leicht nach links“ auf die Gegenfahrbahn. Ihm war zu diesem Zeitpunkt klar, dass die von ihm gefahrene deutlich überhöhte Geschwindigkeit „mit letztlich unkalkulierbarer Wahrscheinlichkeit zu der Gefahr führte“, mit einem Fahrzeug oder einem Stra- ßenbaum zu kollidieren. Hierbei hielt er es für möglich, dass ein solcher Zusam- menstoß zum Tode eines Unfallbeteiligten führen könnte. Der Angeklagte war jedoch davon überzeugt, sein Fahrzeug auch bei der gefahrenen hohen Ge- schwindigkeit sicher beherrschen zu können, und vertraute nicht ausschließbar darauf, dass ein tödlicher Erfolg ausbleiben werde. In der langgezogenen Rechtskurve verloren die Reifen des Fahrzeugs des Angeklagten aufgrund der viel zu hohen Geschwindigkeit die Bodenhaftung. Der Pkw geriet ins Schleudern und prallte gegen einen Straßenbaum. Der Beifahrer des Angeklagten erlitt durch die Kollision schwerste Verletzungen und verstarb noch am Unfallort. Dass der Angeklagte die objektiv vorhersehbare Gefährdung des Mitfah- rers A. und anderer Verkehrsteilnehmer für Leib und Leben erkannte und billigte, hat die Strafkammer aus der Massivität der Geschwindigkeitsüberschrei- tung in Bezug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie dem „gleichzeitigen 4 - 5 - Ausnutzen der Gegenfahrbahn im Kurvenbereich einer baumgesäumten zwei- spurigen Landstraße“ geschlossen. Dem stehe nicht entgegen, dass er gleich- wohl davon ausging, einen Unfall vermeiden zu können. 2. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in Bezug auf die Herbeiführung der dem tatsächlichen Unfallgeschehen vorgelagerten konkreten Gefahr im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dessen Feststellung ist eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 5 StGB. a) Ein Kraftfahrzeugführer, der – wie hier – ein Rennen gegen sich selbst im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fährt, verwirklicht den Qualifikationstat- bestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein Fahr- verhalten während des Alleinrennens eine konkrete Gefahr für eines der genann- ten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20, BGHSt 66, 294 Rn. 26). Dazu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine Verkehrssituation geführt haben, in der die Sicherheit eines der benannten Indi- vidualrechtsgüter so stark beeinträchtigt worden ist, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 − 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 Rn. 8 mwN). Dass es sich bei der gefährdeten Person um einen Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelt, steht dabei der Anwendung der Qualifikationstatbestände nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 − 4 StR 248/22, NStZ 2023, 499 Rn. 11 mwN). Dies bedeutet aber in der – hier problematischen – subjektiven Hinsicht, dass der Täter nur dann mit dem erforderlichen, zumindest bedingten Gefähr- 5 6 - 6 - dungsvorsatz handelt, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinren- nens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit er- scheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest ab- findet (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 Rn. 9 f. mwN). Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter auf Grund seiner Fahr- weise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich ein- getretenen Beinaheunfall entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 ‒ 4 StR 246/24, Blutalkohol 2025, 251, 252 f.; Urteil vom 29. Februar 2024 ‒ 4 StR 350/23, NStZ-RR 2024, 186, 187; Urteil vom 18. August 2022 ‒ 4 StR 377/21, NZV 2022, 569 Rn. 9 f. mwN). b) Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts bilden keinen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz in dem dargestellten Sinn ab. Konkret eingetretener Gefahrerfolg und damit Bezugspunkt für die Vorsatzfeststellung ist der dem tödlichen Geschehen vorgelagerte Verlust der Bodenhaftung des Fahr- zeugs des Angeklagten infolge der überhöhten Geschwindigkeit bei der Kurven- durchfahrt. Dass der Angeklagte mit einem solchen Geschehen rechnete, kann den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen wer- den. Die Wendung, der Angeklagte sei – wenn auch in völliger Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten – davon überzeugt gewesen, sein Fahr- zeug auch bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit (noch) sicher beherrschen zu können (UA 15), besagt gerade nicht, dass er einen derartigen Kontrollverlust in Kauf genommen und insoweit nur noch auf das Ausbleiben eines Unfalls mit schweren Folgen aufgrund hinzutretender glücklicher Umstände vertraut haben 7 - 7 - könnte. Auch hätte an dieser Stelle Erwähnung finden müssen, dass eine kon- krete Gefährdung von Leib und Leben des Mitfahrers – um die es hier geht – naheliegend mit einer äquivalenten Eigengefährdung einhergehen musste. 3. Damit kann der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht be- stehen bleiben. Dies hat die Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzel- strafe und der Gesamtstrafe zur Folge. Auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Anordnung einer Sperrfrist und Einziehung des Führer- scheins knüpfen an diese Verurteilung an und verlieren dadurch ihre Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellun- gen sind weiterhin möglich. Mit der Aufhebung der Feststellungen zur inneren Tatseite entfällt auch die Feststellung einer Rennabsicht im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. 8 - 8 - II. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB). Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 10.09.2024 ‒ 26 KLs 22 Js 21579/21 (5/23) 9