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Entscheidung

2 StR 518/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR518
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR518.24.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/24 vom 25. Juni 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. 2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 25. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 29. Februar 2024, soweit es sie betrifft und soweit der Angeklagte K. A. verurteilt worden ist, im Einzie- hungsausspruch dahin geändert, dass a) gegen den Angeklagten V. A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 343.650 Euro angeordnet ist, auf die er in Höhe eines Teilbetrags von 286.575 Euro als Ge- samtschuldner haftet, und b) gegen den Angeklagten K. A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 285.900 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V. A. wegen schweren Wohnungs- einbruchdiebstahls in 21 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und in allen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 33 Fällen, davon in 25 Fäl- len in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl, in 31 Fällen in Tat- einheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, we- gen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht, 1 3 jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Diebstahls in elf Fällen, da- von in acht Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in Tat- einheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. A. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Wohnungseinbruchdieb- stahls in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendieb- stahl, in 16 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in fünf Fällen in Tat- einheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schwerem Banden- diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, wegen schweren Banden- diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in 13 Fällen, davon in drei Fällen ver- sucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten V. A. hat das Landgericht unter Bildung von Grup- pen verschiedener namentlich bezeichneter Gesamtschuldner im Urteilstenor die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Gesamtbetrag von (addiert) 343.650 Euro angeordnet, auf den der Angeklagte in Höhe von (addiert) 262.650 Euro als Gesamtschuldner hafte. Gegen den Angeklagten K. A. hat das Landgericht in gleicher Weise die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Gesamtbetrag von (addiert) 285.900 Euro angeordnet, auf den der Angeklagte in Höhe von (addiert) 252.900 Euro als Gesamtschuldner hafte. Die auf die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen Rechts und auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 2 3 4 1. Die Einziehungsaussprüche bedürfen der Korrektur auf die Sachrüge. Das Landgericht hat den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung beider An- geklagter auf die rechtsfehlerfrei festgesetzten Gesamtbeträge zu deren Nachteil unzutreffend bestimmt. Die Strafkammer ist, insoweit ohne Rechtsfehler, von einer gesamtschuld- nerischen Haftung auf den Wert der Tatbeute in den Fällen ausgegangen, in de- nen die Angeklagten die Verfügungsgewalt gemeinsam mit namentlich bekann- ten anderen Tatbeteiligten erlangten. Sie hat indes nicht in den Blick genommen, dass die Angeklagten auch in den Fällen auf den Einziehungsbetrag lediglich als Gesamtschuldner haften, in denen sie die Tat nach den rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen gemeinsam mit einem oder mehreren namentlich nicht be- kannten Komplizen begingen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, Rn. 8 f.), nämlich in den Fällen 8, 13, 35 und 61 der Urteilsgründe (V. A.) bzw. 9, 16, 45, 65 bis 69, 76, 78, 81, 82 und 88 der Urteilsgründe (K. A.). Der Senat hat den Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erhöht. Den Abrundungsbetrag von 900 Euro, den die Strafkammer dem Ange- klagten V. A. auf den von ihr rechtsfehlerhaft berechneten Betrag seiner Allein- haftung zugute gebracht hat, hat der Senat dabei zur Meidung jeder Beschwer des Angeklagten wiederum auf den Betrag seiner Alleinhaftung in den verblei- benden Fällen 3, 11, 54, 57, 60 und 64 der Urteilsgründe angerechnet. Der Ab- rundungsbetrag von 785 Euro, den die Strafkammer dem Angeklagten K. A. auf den rechtsfehlerhaft errechneten Betrag seiner Alleinhaftung gutgebracht hat, übersteigt den Betrag seiner Alleinhaftung im einzig verbleibenden Fall 14 der Urteilsgründe von 680 Euro, so dass der Rest von 105 Euro auf den Betrag seiner gesamtschuldnerischen Haftung anzurechnen war; der Angeklagte K. A. haftet mithin auf den gesamten gegen ihn festgesetzten Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich als Gesamtschuldner. Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner, die die Ur- teilsformel durch die Bildung verschiedener Schuldnergruppen und darauf entfal- lender Teilbeträge verkompliziert, bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 4 5 6 7 5 2018 – 2 StR 245/18, Rn. 10, und vom 26. März 2025 – 2 StR 598/24, Rn. 3, jew. mwN). Der Senat lässt sie entfallen. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils zu den Schuld- wie den Rechtsfolgenaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Aachen, 29.02.2024 - 97 KLs 1/23 (112 Js 1013/22) 8 9