Entscheidung
6 StR 117/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625B6STR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625B6STR117.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 117/25 vom 25. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2024 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch wegen gefährli- cher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StGB strafbar ge- macht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Eine Körperverletzung „mit- tels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, Rn. 8 mwN). An einer solchen unmittelbaren Einwirkung des vom Angeklagten mit der Waffe verschossenen Projektils auf den Körper des Nebenklägers fehlt es nach den Feststellungen. Der Nebenkläger wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Der Körperverletzungserfolg ist daher zwar als Folge des Schusses, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe einge- treten. Der Rechtsfehler wirkt sich jedoch weder auf den Schuld- noch auf den Straf- ausspruch aus, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher - 3 - Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen, und der Senat trotz der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung beider Qualifika- tionsvarianten mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschlie- ßen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 13.09.2024 - 12 Ks 26 Js 51199/23 (5/24) Ri’in BGH Dr. Dietsch ist ur- laubsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Bartel