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Entscheidung

StB 27/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625BSTB27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625BSTB27.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 27/25 vom 25. Juni 2025 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Drittbetroffenen St. gegen zwei Be- schlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts am 25. Juni 2025 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde der Drittbetroffenen St. gegen die Durchsuchungsanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 (3 BGs 179/25 und 3 BGs 180/25) wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigten, darunter den Beschuldigten S. , ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschlüssen vom 7. Mai 2025 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume – einschließlich Kellerräume, Garagen und Briefkästen – der Firma R. , Inhaberin St. , , (3 BGs 179/25), und des nach dem Beschwerdevorbringen ebenfalls der 1 2 - 3 - Drittbetroffenen zuzuordnenden Verlags J. , (3 BGs 180/25), zum Zwecke der Sicherstellung im Einzel- nen näher bezeichneter Tat- und sonstiger Beweismittel (schriftliche Unterlagen sowie elektronische Geräte mit Bezug zum „K. “) angeord- net. Die Durchsuchung ist am 13. Mai 2025 vollzogen worden. Dabei ist eine Vielzahl von Gegenständen vorläufig sichergestellt worden. Mit am 22. Mai 2025 beim Generalbundesanwalt eingegangenem Schrei- ben hat Herr H. für die Drittbetroffene „in Abwesenheit in Auftrag“ Be- schwerde gegen die fortdauernde Durchsuchung eingelegt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (3 BGs 351/25) nicht abgeholfen. II. Das zulässige Rechtsmittel der Drittbetroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen die Drittbetroffene (§§ 103, 105 StPO) waren gegeben. 1. Der Wirksamkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von einer bevollmächtigten Person eingelegt worden ist, die kein Rechtsanwalt ist (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 297 Rn. 7). 2. Gegen den Beschuldigten S. , der für die Firma R. und den Verlag J. tätig ist, und die weiteren Beschul- digten lag ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsver- dacht vor, sich an einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung von uner- laubten Bank- und Versicherungsgeschäften nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen gerichtet ist, als Mitglied beteiligt zu haben. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er- mittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutun- gen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte kon- krete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismä- ßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2 Rn. 5; vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4). b) Gemessen hieran lagen sachlich zureichende Gründe für die Anord- nung einer Durchsuchung der von der Firma R. und dem Verlag J. genutzten Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume – ein- schließlich Nebengelasse, Kellerräume, Garagen und Briefkästen – vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass sich die Beschuldigten seit dem 16. September 2012 in W. und anderenorts als Mitglieder der von den Beschuldigten F. , M. und S. am 16. Sep- tember 2012 gegründeten kriminellen Vereinigung „K. “ (K. ) betätigt haben, die darauf gerichtet war, unerlaubte Bank- und Versiche- rungsgeschäfte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen zu begehen. Zweck der Ver- einigung war es, das Gebiet des „K. s“ auf die Bundesrepublik Deutsch- land und danach die Grenzen des Deutschen Reichs (Jahre 1871 bis 1918) aus- zudehnen und die gültige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System mit pseudostaatlichen Strukturen zu ersetzen, in dem demo- kratische Grundsätze und bundesdeutsche Gesetze keine Geltung haben. Zur 8 9 10 - 5 - Kerngemeinschaft zählen nach derzeitigen Erkenntnissen etwa 40 bis 60 Perso- nen. Zu den Einzelheiten der den Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in den Durchsuchungsbe- schlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 ver- wiesen. c) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war gegeben. Gegen die An- nahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände des Tatgeschehens nichts zu erinnern. 3. Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei der Be- schwerdeführerin bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden konnten. a) Eine Durchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlich- keiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durch- suchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Le- benserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht 11 12 13 14 - 6 - (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 Rn. 13). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Beschuldigte S. war sowohl für die Firma R. als auch den Verlag J. tätig, und beide Unternehmen waren in denselben Räumlichkeiten untergebracht. Zudem haben diese Unternehmen Bezüge zum K. . Nach bisheriger Erkennt- nislage war die Firma R. an den Aktivitäten des K. durch den Ver- trieb des Heizsystems „ “ beteiligt und der Verlag J. bot Bücher des Autors und Mitbeschuldigten F. an. Wegen der Einzelheiten der Einbindung der Unternehmen in das K. wird auf die detaillier- ten Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen. b) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt – anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden – nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegen- stände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Okto- ber 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1; vom 28. Juni 2018 – StB 14/18, juris Rn. 16; jeweils mwN). 15 16 - 7 - Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse ebenfalls gerecht. 4. Der Durchsuchung bei dem Verlag J. steht nicht entgegen, dass es sich bei den durchsuchten Räumlichkeiten um einen Verlag handelt und dort verwahrte Printerzeugnisse und damit in Zusammenhang ste- hende beweiserhebliche Unterlagen gemäß § 97 Abs. 5 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO dem Grunde nach von einem Beschlagnahmeverbot umfasst sind. Denn es besteht – wie in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2025 im Einzelnen ausgeführt – der Verdacht, dass die mutmaßliche Verlagsinhaberin die Straftat der Beschuldigten unterstützte (§ 97 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO). 5. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durch- suchungsanordnung gegenüber der Drittbetroffenen war geeignet und erforder- lich, zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung der Beschuldigten an dem Tatge- schehen beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftaten. Berg Hohoff Kreicker 17 18 19