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Beschluss

VIII ZB 45/24

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625BVIIIZB45.24.0
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Entscheidungsgründe
Die nach der Erklärung der Beklagten vom 25. Juni 2025 als Gegenvorstellung gegen den - ihre Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 auszulegende Eingabe der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar und 6. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, juris mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2025 lediglich mitgeteilt, dass die Eingaben nicht als Anhörungsrügen im Sinne von § 321a ZPO verstanden werden sollen, aber selbst keine Gegenvorstellung erhoben. Die Gegenvorstellung ist im Übrigen auch nicht statthaft, da der Senat nach den Bestimmungen der Prozessordnung - da auch die Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht vorliegen - nicht befugt ist, seine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu ändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2024 - IX ZR 19/22, juris Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZB 67/24, aaO; jeweils mwN). Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek RiBGH Messing ist wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Dr. Bünger