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Leitsatz

XII ZB 157/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:250625BXIIZB157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:250625BXIIZB157.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 157/24 vom 25. Juni 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 1789 Abs. 2, 1815, 1817, 1868 a) Seit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar. b) Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anord- nung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 Abs. 1 BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen. c) Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 - XII ZB 2/07 - FamRZ 2008, 1156). BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - XII ZB 157/24 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. März 2024 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2023 aufge- hoben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Staatskasse auf- erlegt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die im Jahr 1967 geborene Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intel- ligenzminderung bei Morbus Down. Für sie ist seit 2004 eine rechtliche Betreu- ung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermö- 1 - 3 - gens- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Bis Anfang 2023 war ihre Mut- ter zur Betreuerin und ihre Schwester, die Beteiligte zu 1, zur Verhinderungsbe- treuerin bestellt. In einem notariell beurkundeten Testament der Mutter aus dem Jahr 2011 ist die Betroffene als nicht befreite Vor- und Alleinerbin eingesetzt. Die drei Kinder der Beteiligten zu 1 sind zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Die Betei- ligte zu 1 ist zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. Das Testament enthält nä- here Maßgaben zur Verwendung der Erträge aus dem Nachlass zu Gunsten der Betroffenen, eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sowie die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Testamentsvollstreckertä- tigkeit. Seit dem Tod der Mutter ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und deren Tochter, die Beteiligte zu 2, seit Juli 2023 zur Verhinderungsbetreuerin bestellt. Die Beteiligte zu 2 lebt seit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zu- stands der Betroffenen mit ihr in häuslicher Gemeinschaft und versorgt und pflegt sie. Die Beteiligte zu 2 wohnt im von der Betroffenen geerbten Anwesen und er- hält neben einer Verrechnung mit der auf 250 € vereinbarten Miete eine Vergü- tung von monatlich 250 €. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Beteiligten zu 3, einen Rechtsanwalt, mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte der Betroffe- nen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerin“ zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Die von der Beteiligten zu 1 dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verfahrenspflegerin zurück- 2 3 4 - 4 - gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betei- ligten zu 1, mit welcher sie weiterhin die Aufhebung der Ergänzungsbetreuung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2025, 544 veröffentlicht ist, hat die Bestellung eines Ergänzungsbetreu- ers gemäß § 1817 Abs. 5 BGB neben dem Fall von § 1824 BGB iVm § 181 BGB auch zu erfolgen, wenn eine Interessenkollision im Sinne des § 1789 Abs. 2 BGB vorliegt. Ähnlich wie bei der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung für einen minderjährigen Erben bei Testamentsvollstreckung seines das Sorgerecht innehabenden Elternteils sei darauf abzustellen, ob konkreter Anlass zu der An- nahme besteht, der Vertreter werde die Belange des Vertretenen nicht im gebo- tenen Maße wahren und fördern. Die Anordnung der Ergänzungsbetreuung unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände sei danach nicht zu beanstan- den. Der erhebliche Interessengegensatz liege bei der Betrachtung des vorlie- genden Falles zum einen konkret darin, dass die Beteiligte zu 1 zugleich die rechtliche Vertreterin der Betroffenen, nicht berücksichtigter Abkömmling der ver- storbenen Mutter sowie Testamentsvollstreckerin für die Betroffene als Vorerbin sei. Die Funktion der Testamentsvollstreckerin übe sie auch für die Nacherben aus, welche ihre eigenen Abkömmlinge seien. Eine konkrete Interessenkollision sei hinsichtlich des Abschlusses eines Miet- und Pflegevertrages mit der Betei- ligten zu 2, ihrer Tochter als einer der drei Nacherben, gegeben. Das gehe über eine typische Interessenkollision hinaus, auch wenn keinerlei konkreter Anlass 5 6 - 5 - ersichtlich sei, der ein Eingreifen erforderlich oder eine Überprüfung dringend notwendig erscheinen lasse. Dies begründe - in Abweichung von einer schlichten Testamentsvollstre- ckung für eine betreute Person - ein Spannungsfeld der durch die rechtlichen und zudem verwandtschaftlich vorgegebenen Interessen, in deren Zentrum die Be- teiligte zu 1 stehe. Letztendlich schlage sich die Interessenkollision auch bereits konkret in dem Umstand nieder, dass unter anderem ein Mietvertrag aus dem Jahre 2012 zugunsten der Beteiligten zu 2 existiere, wonach eine Miete in Höhe von 250 € vereinbart worden ist. Diese Miete werde jedoch nach Aussage der Beteiligten zu 1 nicht an die Betroffene bzw. deren gesetzliche Vertreterin ent- richtet, sondern durch Pflegeleistungen abgegolten. Die Beteiligte zu 2 erhalte darüber hinaus eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 €, welche ebenfalls als Vergütung für Pflegeleistungen gedacht sei. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung einer Er- gänzungsbetreuung ist im vorliegenden Fall auf Grundlage der von den Vor- instanzen getroffenen Feststellungen nicht zulässig. a) Nach § 1817 Abs. 5 BGB hat das Betreuungsgericht einen Ergänzungs- betreuer zu bestellen, soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. aa) Eine rechtliche Verhinderung besteht, wenn und soweit die Vertre- tungsmacht des Betreuers nach § 1824 BGB ausgeschlossen ist, insbesondere gemäß § 1824 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB für ein Rechtsgeschäft zwischen sei- nem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits. Das gilt nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB auch für Insichgeschäfte des Betreuers. 7 8 9 10 - 6 - bb) Die vom Beschwerdegericht für die Ergänzungsbetreuerbestellung an- geführte Vorschrift des § 1789 BGB, die dem früheren § 1796 BGB (in der - bis zum 31. Dezember 2022 gültigen - Fassung vom 17. Dezember 2008, im Folgen- den: aF) entsprechend eine gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis bei erheblichem Interessengegensatz vorsieht, betrifft die Vormundschaft und findet auf die rechtliche Betreuung keine Anwendung. Die bis 31. Dezember 2022 in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF insoweit noch vorgesehene entsprechende An- wendung von § 1796 BGB auf die Betreuung ist durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) nicht übernommen worden. Einer in der Literatur befürworteten analogen Anwendung des § 1789 BGB (so Reh FamRZ 2022, 673, 674; BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2025] BGB § 1817 Rn. 50 mwN; MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32; aA Grüneberg/Götz BGB 84. Aufl. § 1824 Rn. 1; Jurgeleit/Jurgeleit Be- treuungsrecht 5. Aufl. § 1817 Rn. 25; Jürgens/Brosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13; BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: 1. Mai 2025] § 1817 Rn. 17; Braun in Bauer/Lütgens/Schwedler HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Juni 2024] § 1817 Rn. 63) fehlt es an den hierfür notwendigen Voraus- setzungen. Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hin- sicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interes- senabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen 11 12 13 - 7 - Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 225, 166 = FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN). Hier fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen. Im Zuge der Re- form des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind die Verweisungen im früheren § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Vormundschaftsrecht vollständig aufgelöst worden. Bei § 1789 BGB ist die Verweisungsrichtung vielmehr teilweise umgekehrt worden, indem dort nunmehr mit § 1824 BGB auf das Betreuungs- recht verwiesen wird. Die geänderten gesetzlichen Verweisungen in § 1629 Abs. 2 BGB, die sowohl den Ausschluss der Vertretungsmacht als auch die ge- richtliche Entziehung der Vertretung erfassen, können hier nicht für ein vermeint- liches Redaktionsversehen angeführt werden (so aber Reh FamRZ 2022, 673, 674). Das Kindschaftsrecht weist gegenüber dem Betreuungsrecht bedeutsame Unterschiede auf. Das zeigt sich schon daran, dass die Entziehung von Teilbe- fugnissen der elterlichen Sorge ohne die Möglichkeit nach §§ 1629 Abs. 2, 1789 Abs. 2 BGB gemäß § 1666 BGB erst ab der Schwelle der Kindeswohlgefährdung zulässig wäre, während das Betreuungsrecht in §§ 1815, 1817 BGB wesentlich flexiblere Regelungen erlaubt. Die gleichzeitig erfolgte unterschiedliche Rege- lung im Kindschaftsrecht belegt im Gegenteil, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Betreuungsrechts die Streichung der Verweisung auf das Vormundschafts- recht im Hinblick auf die Entziehung der Vertretung wegen erheblichen Interes- senkonflikts sehr wohl bewusst war, was eine Analogie gerade verbietet. Die un- terschiedliche Betrachtung von Betreuungsrecht einerseits und Kindschafts- und Vormundschaftsrecht andererseits kommt dementsprechend in der Begründung des Gesetzentwurfs an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck. Aus der Geset- zesbegründung geht hervor, dass die Regelung zur Entziehung der Vertretungs- macht des Vormunds ihren Standort mangels Relevanz im Betreuungsrecht im Vormundschaftsrecht behalte. Im Betreuungsrecht bestehe die Möglichkeit, dem 14 - 8 - Betreuer einen bestimmten Aufgabenbereich zu entziehen (BT-Drucks. 19/24445 S. 203). An anderer Stelle heißt es, einer Regelung im Betreuungsrecht, wonach dem Betreuer die Vertretungsmacht entzogen werden könne, bedürfe es nicht, da in einem solchen Fall der Aufgabenbereich entzogen werden könne (BT-Drucks. 19/24445 S. 259). Dass dort jeweils von einer Entziehung die Rede ist, weist (entgegen BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2025] BGB § 1817 Rn. 50) noch nicht auf eine - vermeintlich übersehene - Entziehung der Vertretung hin, sondern bezieht sich auf den Aufgabenbereich und enthält damit einen deutlichen Hinweis auf die Festlegung des Umfangs der Betreuung in §§ 1815 Abs. 1, 1817 Abs. 1 BGB. Der Gesetzgeber war sich mithin der Streichung einer Entziehung der Ver- tretung wegen erheblichen Interessenkonflikts des Betreuers bewusst und hat diese sogar gezielt vorgenommen. Dass dadurch keine Rechtsschutzlücke für den Betroffenen entstanden ist, ergibt sich aus der Möglichkeit, gerade im Fall des (partiellen) Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer nach §§ 1815 Abs. 1, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB eine geteilte Betreuung zu verschiede- nen Aufgabenbereichen anzuordnen (Braun in Bauer/Lütgens/Schwedler HK Be- treuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Juni 2024] § 1817 Rn. 63; Jürgens/ Brosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13). Die Anordnung einer nach Auf- gabenbereichen geteilten Mitbetreuung gemäß § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB er- möglicht schon bei der erstmaligen Anordnung der Betreuung eine umfassende Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen. Wird ein erheblicher Interes- senkonflikt erst nach der Erstanordnung der Betreuung offenbar oder entsteht dieser erstmals aufgrund veränderter Sachlage, so ist dem durch Entziehung ei- nes Aufgabenbereichs als teilweise Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB) Rechnung zu tragen (Grüneberg/Götz BGB 84. Aufl. § 1824 Rn. 1, § 1868 Rn. 1; Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1817 Rn. 25; vgl. BVerfG FamRZ 2022, 722 Rn. 18 f.; BayObLG Beschluss vom 17. Juli 2002 - 3Z BR 135/02 - 15 - 9 - juris Rn. 11; anders Jürgens/Brosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13: Än- derungsentscheidung nach § 1871 Abs. 1 BGB). b) Nach diesen Maßstäben bestand für die vorliegende Anordnung der Er- gänzungsbetreuung keine gesetzliche Grundlage. aa) Allerdings wäre die Anordnung der Ergänzungsbetreuung grundsätz- lich zulässig, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegen- über der Testamentsvollstreckerin geht. Diese fällt, jedenfalls soweit davon rechtsgeschäftliches Handeln umfasst ist, unter den Vertretungsausschluss nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB, weil es sich insoweit wegen Personenidentität um In- sichgeschäfte handeln würde, die ihr vorliegend als Betreuerin nicht gestattet sind. Hierfür muss jedoch die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung abseh- bar sein (vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32), zumal die Be- stellung eines Ergänzungsbetreuers auf Vorrat nicht zulässig ist (vgl. Senatsbe- schluss vom 25. September 2019 - XII ZB 251/19 - FamRZ 2020, 47 Rn. 12 zur Ergänzungsbetreuung nach früherer Rechtslage). Aus der Begründung der an- gefochtenen Entscheidung ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 gegen ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verstoßen haben könnte, was Anlass dazu geben würde, ihr gegenüber Rechte der Betroffenen wahrzunehmen oder diese zu prüfen. bb) Für eine isolierte Entziehung der Vertretung im Übrigen besteht - wie ausgeführt - mangels unmittelbarer oder analoger Anwendbarkeit von § 1789 Abs. 2 BGB keine Grundlage. c) Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Zwar wäre nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB die nachträgliche Anordnung einer geteilten Betreuung zulässig, wofür auch ein in- soweit bestehender konkreter Interessenkonflikt zwischen der Betroffenen und 16 17 18 19 - 10 - der Beteiligten zu 1 als Betreuerin zu berücksichtigen wäre. Eine solche Anord- nung ist aber abgesehen davon, dass eine Entscheidung nicht in die (funktio- nelle) Zuständigkeit der Rechtspflegerin fiele, vorliegend bereits nicht erfolgt. Im Übrigen ist aber auch der Sache nach kein Grund zur nachträglichen Änderung der Betreuungsentscheidung ersichtlich. Hinsichtlich der Frage des Mietvertrags und der damit verbundenen Betreuungsverpflichtung der Beteiligten zu 2 ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen eine Änderung nicht erforder- lich. Die Betroffene ist als Erbin ihrer Mutter kraft Gesetzes in das schon seit 2012 bestehende Mietverhältnis eingetreten. Selbst wenn die Miete - wie offenbar schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unter dem Marktpreis liegt, ist als dies kompensierend die Verknüpfung mit der ebenfalls seit Jahren bestehenden und erfüllten Pflegeverpflichtung der Beteiligten zu 2 zu beachten. Angesichts dessen ist nichts dafür erkennbar, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im Gegenteil hat das Beschwerdegericht selbst betont, dass die Beteiligte zu 2 die Betroffene geradezu aufopferungsvoll pflegt. Ähnli- ches gilt für die Beteiligte zu 1, die ihre im vorliegenden Fall im wesentlichen gleichgerichteten Pflichten als Betreuerin und Testamentsvollstreckerin im Sinne der Betroffenen beanstandungslos erfüllt. Für die nachträgliche Anordnung einer auf mehrere Betreuer aufgeteilten Betreuung nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht mithin kein Grund. Allein die Doppelfunktion der Beteiligten zu 1 als Betreuerin und Testa- mentsvollstreckerin führt schließlich nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte zur Notwendigkeit einer zu Kontrollzwecken anzuordnenden Mitbetreuung (vgl. Se- natsbeschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 2/07 - FamRZ 2008, 1156 Rn. 16 f. zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis bei Minderjährigen). Die fehlende Kontrollmöglichkeit der Betroffenen rechtfertigt die Anordnung einer Mitbetreu- ung noch nicht. Eine solche liegt in den meisten Fällen der Betreuung vor und 20 21 - 11 - hängt eng mit der Ursache der Betreuungsbedürftigkeit zusammen. Die Einrich- tung einer Mitbetreuung zu Kontrollzwecken hat nur zu erfolgen, wenn Anhalts- punkte für Pflichtverstöße oder eine mangelnde Eignung der Betreuerin vorlie- gen. Das ist hier nicht festgestellt. 3. Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist die vom Amtsgericht angeordnete Ergänzungsbetreuerbestellung ersatzlos aufzuheben. Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer Günter ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 12.10.2023 - 43 XVII 105/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.03.2024 - 4 T 334/23 - 22