Entscheidung
6 StR 203/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR203.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 203/25 vom 26. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2025 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteils des Land- gerichts Stendal vom 25. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit wissentlicher schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körper- verletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit seinem alkoholisierten Mitbewohner in Streit. Aus Verachtung über seinen Alkoholkonsum übergoss der Angeklagte ihn großflächig mit Benzin und zündete ihn an. Dessen Tod hielt er ebenso für möglich und nahm dies billigend in Kauf wie mit dem Brand einherge- hende unermessliche Schmerzen. Er wusste weiterhin, dass er im Falle seines Überlebens durch eine Vielzahl auffälliger Narben entstellt sein würde. Der Mit- bewohner erlitt großflächige Verbrennungen und überlebte nur dank umgehender ärztlicher Behandlung. Er musste sich 22 Operationen unterziehen und schwebte mehrmals in Lebensgefahr. Durch die erlittenen Brandnarben und die hierdurch veränderte Hautstruktur ist sein äußeres Erscheinungsbild entstellt. II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 2. Indes hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat zwar geprüft, ob eine Milderung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB aufgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Bei der insoweit gebotenen Gesamt- schau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 6 StR 258/24, Rn. 14) hat die Strafkammer aber nicht 2 3 4 5 - 4 - berücksichtigt, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte ausweislich der Urteils- feststellungen nicht vorbestraft ist. aa) Zwar ist eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungs- entscheidung relevanten Gesichtspunkte weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich. Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumes- sungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Ein- zelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 388/24, Rn. 5). Eine besonders sorgfältige Abwägung ist geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 5. November 2024 – 6 StR 258/24, Rn. 14; vom 21. Novem- ber 2023 – 4 StR 286/23, Rn. 12). bb) Gemessen hieran sind die Erwägungen lückenhaft. Das Tatgericht hat die ‒ nach den Urteilsfeststellungen zu bejahende ‒ Unbestraftheit nicht erkenn- bar strafmildernd berücksichtigt, obwohl es sich dabei um einen gewichtigen Strafzumessungsgrund handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – 1 StR 185/22, Rn. 3; vom 27. September 2023 ‒ 4 StR 211/23, Rn. 8). Die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Gütersloh ist nach den tat- gerichtlichen Feststellungen im Bundeszentralregister bereits getilgt. Weder die Tat noch die Verurteilung durfte daher zum Nachteil des Angeklagten berücksich- tigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 ‒ 5 StR 585/10, Rn. 6). Darauf, dass die Vorverurteilung im lettischen Zentralregister noch eingetragen ist, kommt es nicht an. Für die Tilgungsreife, Tilgung und damit Verwertbarkeit deutscher Vorstrafen ist ausschließlich das deutsche Recht maßgeblich 6 7 - 5 - (ebenso bei ausländischen Vorstrafen, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 3 StR 588/14). b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfeh- ler beruht. 3. Im Hinblick auf den Strafausspruch bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt; sie können aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Stendal, 25.02.2025 - 502 Ks (301 Js 15278/24) 7/24 8 9