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Entscheidung

4 StR 32/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B4STR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B4STR32.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 32/25 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. September 2024 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteils- gründe wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tat- einheit mit Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausweislich der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 Rn. 2) wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat, steht dies sowohl in Widerspruch zum Tenor der Ur- teilsurkunde – dort „vorsätzliche“ Körperverletzung – als auch zu den Urteilsgrün- den, die allein eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB tragen. Der Senat stellt den Urteilstenor daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, klar, wobei der - 3 - Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, im Schuld- spruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 ‒ 4 StR 488/23 Rn. 6). Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 18.09.2024 ‒ II-4 KLs-360 Js 1/24-15/24