Entscheidung
5 StR 204/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR204.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 204/25 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Januar 2025 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Handeltreiben mit Cannabis. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. 1. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Änderung des Schuldspruchs; die tateinheitlich ausgesprochene Ver- urteilung wegen Besitzes von Cannabis muss entfallen. 1 2 - 3 - Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte neben dem zum Verkauf bestimmten und zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) führen- den Methamphetamingemisch von den bei ihm aufgefundenen knapp 94 Gramm Marihuana die Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, die andere Hälfte – und damit knapp 47 Gramm – besaß er zum Eigenkonsum. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen scheidet in Fällen, in denen der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrecht- lichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24). So verhält es sich hier, denn die zum Eigen- konsum bestimmte Menge liegt unter der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG ge- nannten Menge von 50 Gramm, deren Besitz erlaubt ist. Die beiden zu unter- schiedlichen Zwecken besessenen (Gewichts-)Mengen können ungeachtet des tateinheitlichen Zusammentreffens nicht addiert werden (vgl. Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. 2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus- geführt hat, wird der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung nicht be- rührt. Der Senat kann angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Bewäh- rungsversagens insoweit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen 3 4 - 4 - oder auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal da der nicht durch unter- schiedliche Strafrahmen abgebildete Unrechts- und Schuldgehalt nur geringfügig hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Schuldspruch zurückbleibt. 3. Die mit der Gegenerklärung vorgebrachten Einwendungen, mit denen die zuvor nur allgemein begründete Sachrüge erstmalig ausgeführt wurde, waren Gegenstand der Beratung. 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Zwickau, 15.01.2025 - 2 KLs 310 Js 942/24 5 6