Entscheidung
2 StR 597/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725U2STR597
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725U2STR597.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 597/24 vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Zimmermann, die Richterin am Bundesgerichtshof Herold, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Staatsanwalt – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin R., Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S. Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2024 aufgehoben a) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe ver- hängte Einzelstrafe, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Ausspruch über die vorbehaltene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und d) soweit die Vollziehung der Strafe in einer „sozialthera- peutischen Anstalt“ angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen Stö- rung der Totenruhe in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebens- bereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Un- terbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und an- geordnet, dass die verhängte Strafe in einer „sozialtherapeutischen Anstalt“ zu vollziehen ist. Darüber hinaus hat es das Mobiltelefon des Angeklagten eingezo- gen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revision die Strafzumessung, soweit der Angeklagte we- gen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwürgte der Angeklagte am 27. September 2023 im Rahmen eines einvernehmlichen Treffens ein fast 15-jähriges Mädchen, mit dem er gut befreundet war. Der Angeklagte wollte sich durch die Tötung sexuell stimulieren und sich danach an der Leiche vergehen. Er berührte und knetete die Brüste und das bis auf einen Slip entblößte Gesäß der Getöteten und fertigte hiervon Fotos und Filmaufnahmen an. Das sachverständig beratene Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alten Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung Erwachsenen- strafrecht angewendet und sodann von der Regelung des § 106 Abs. 1 JGG Ge- brauch gemacht. Die Jugendkammer hat es nicht für ausgeschlossen gehalten, „dass eine Wiedereingliederung des Angeklagten nach einer langen Haftzeit mit einer sozialtherapeutischen Behandlung gelingen“ könne: Es bestünde bei ihm 1 2 3 4 - 5 - keine kognitive Beeinträchtigung; auch könne der Angeklagte, der sich „bei bis- herigen Hilfs- und Behandlungsangeboten oft anfangs mitwirkungsbereit zeigte und dies erst mit zunehmender Zeit aufgab, […] sich der Haftsituation insgesamt nicht entziehen“, weshalb „noch durchaus offen [sei], ob sich seine Verweige- rungsmechanismen auch in Unfreiheit wiederholen werden“. Dies sei „bislang noch nicht ausprobiert worden“. II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision ist in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. 1. Nach der insoweit unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV maßgeblichen Revisionsbegründung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. No- vember 2022 – 2 StR 305/22, Rn. 12) greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision trotz des erklärten Angriffs ge- gen den „Rechtsfolgenausspruch“ nur den Strafausspruch im Fall II. 1. der Ur- teilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch an. Die Ausnahme der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe und der die- sen Fall betreffenden Einziehungsentscheidung vom Rechtsmittelangriff ist wirk- sam. Zwischen den beiden verhängten Einzelstrafen besteht weder normativ ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 39 f.; Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67/05, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 21) noch stellen die Urteilsgründe einen solchen in- neren Zusammenhang her. Hingegen ist die Beschränkung im Hinblick auf die Anordnungen des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 JGG vorzubehalten und die Strafe nach § 106 Abs. 5 Satz 1 JGG zu vollziehen, unwirksam, weil deren Anwendung eine Entscheidung über 5 6 7 8 - 6 - die Straffrage des § 105 JGG erfordert; eine solche Entscheidung wäre aber mit der (erstrebten) Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (er- neut) veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2025 – 2 StR 539/24, Rn. 11; Be- schluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67/05, aaO). 2. Der Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Über- prüfung nicht stand. Zwar hat die Jugendkammer auf den Angeklagten rechts- fehlerfrei Erwachsenenstrafrecht angewendet; die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG weist jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf. a) Gemäß § 106 Abs. 1 JGG kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erken- nen, wenn wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, Heranwachsenden, auch wenn sie schwerste Verbrechen begangen haben, gleichwohl die (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. MüKo-StGB/Laue, 4. Aufl., § 106 JGG Rn. 1; BeckOK-JGG/Freuding, 37. Ed., § 106 Rn. 3; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 106 Rn. 2). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühun- gen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BT-Drucks. I/3264, S. 44; BGH, Urteil vom 13. August 2008 – 2 StR 240/08, BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 2 Rn. 6 mwN [insoweit in BGHSt 52, 316 ff. nicht abgedruckt]). Über die Anwendung von § 106 Abs. 1 JGG ist nach pflichtgemäßem Er- messen zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung, die sich auf eine tragfä- hige Tatsachengrundlage stützen muss, ist nach dem Zweck des § 106 Abs. 1 9 10 11 12 - 7 - JGG primär daran auszurichten, ob erwartet werden kann, dass der Heranwach- sende nach vollständiger oder teilweiser Verbüßung einer längeren Freiheits- strafe erfolgreich in die Gesellschaft eingegliedert werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 – 1 StR 219/88, BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1 mwN; zur Literatur vgl. etwa MüKo-StGB/Laue, aaO, Rn. 7; BeckOK-JGG/Freuding, aaO, Rn. 10; Eisenberg/Kölbel, aaO, Rn. 6, jeweils mwN). Bei dieser Prognose muss – neben dem Vorleben des Heranwachsenden, seiner Tat und seinem Verhalten nach der Tat – vor allem auch die zukünftige Entwicklung des Heranwachsenden aufgrund der Einwirkung der Strafvollstre- ckung einbezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – 4 StR 87/18, NStZ-RR 2018, 327, 328; MüKo-StGB/Laue, aaO, Rn. 8). Im Falle einer weitgehend gefestigten dissozialen Persönlichkeitsstruktur bedarf es gewichtiger Argumente (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2008 – 2 StR 240/08, aaO), wenn die Ausnahmevorschrift des § 106 Abs. 1 JGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 247/09, Rn. 9; BeckOK-JGG/Freuding, aaO, Rn. 9) zur An- wendung kommen soll. b) Diesen Anforderungen genügt das Urteil auch unter Berücksichtigung des der Jugendkammer zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht. aa) Das Landgericht ist bereits von einem falschen Maßstab ausgegan- gen, weil es das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Anwendung des re- gulären Strafrahmens nach dem Erwachsenenstrafrecht und des Strafrahmens des § 106 Abs. 1 JGG umgekehrt hat. Gestützt auf die Ausführungen des Sach- verständigen und geleitet von dem Gedanken, „[j]eder […] solle die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung bekommen“, hat es den gemilderten Strafrah- men mit der Begründung angewendet, bei dem Angeklagten seien Therapieer- folge – wenn auch „eher unwahrscheinlich“ – nicht auszuschließen. Damit hat 13 14 15 - 8 - das Landgericht aber gerade keine mit Tatsachen unterlegte positive Erwar- tungshaltung, dass der Angeklagte noch formbar ist, behauptet. bb) Darüber hinaus ist die Ermessensentscheidung als solche rechtsfeh- lerhaft. Die (günstige) Prognose hinsichtlich einer späteren Wiedereingliederung des Angeklagten darf nicht allein auf Vermutungen beruhen, sondern muss sich auf eine Tatsachengrundlage stützen, aus der sich die begründete Erwartung ei- ner Wiedereingliederungsfähigkeit des Angeklagten ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2008 – 2 StR 240/08, aaO). Solche tragfähigen Tatsachen lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich nicht vorhersagen lasse, wie der Angeklagte auf eine Therapie im Zusam- menhang mit einer langjährigen Haftstrafe reagiere. Dem Angeklagten hat er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem hohen Anteil an psychopathischen Merkmalen attestiert. Diese Persönlichkeitsstörung bringe bestimmte Merkmale mit sich, die als solche kaum veränderbar seien und im Zusammenwirken nicht nur belegten, dass der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich sei, sondern auch ein Therapieerfolg während der Haftzeit eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht auszuschließen sei. Angesichts dieses Befundes, auf dessen Grundlage das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte als Hangtäter gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG einzustufen ist, und dessentwegen es die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung vorbehalten hat, unterlag das Landgericht bei sei- ner Entscheidung zur Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG erhöhten Begründungs- anforderungen. An gewichtigen Argumenten, deren es bedarf, wenn das Gericht bei einer weitgehend gefestigten dissozialen Persönlichkeitsstruktur gleichwohl eine günstige Prognose stellen will (BGH, Urteil vom 13. August 2008 – 2 StR 240/08, aaO), fehlt es. 16 17 18 - 9 - Der vom Landgericht angeführte Umstand, dass bislang noch nicht aus- probiert worden sei, ob sich die in der Vergangenheit von dem Angeklagten ge- zeigte Therapieverweigerung in Unfreiheit wiederholen werde, stellt angesichts der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, verbun- den mit einem hohen Anteil an Psychopathie-Merkmalen, keine tragfähige Tat- sachengrundlage für die Annahme einer günstigen Prognose dar, zumal es auch nach Ansicht der Jugendkammer noch offen ist, wie der Angeklagte in der Haft- situation mit Therapieangeboten umgehen wird. 3. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie des für sich genommen rechtsfehlerfreien Ausspruchs über die vorbehaltene Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung und der – in der Sache ebenfalls nicht zu beanstandenden – Anordnung der Vollziehung der Strafe in einer „sozialtherapeutischen Anstalt“ (zur Tenorierung siehe § 106 Abs. 5 Satz 1 JGG; vgl. auch BT-Drucks. 17/9874, S. 25) nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bis- herigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass es für einen Härteaus- gleich in analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG – wie von der Revisionsfüh- rerin im Einzelnen ausgeführt – keine Grundlage gibt. 19 20 21 22 - 10 - 4. Die nach § 301 StPO veranlasste Nachprüfung des Urteils hat im Um- fang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Kassel, 29.05.2024 - 4710 Js 39408/23 1 KLs 23