Entscheidung
4 StR 567/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR567
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR567.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 567/24 vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27. August 2024 wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte A. der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, schwerer räuberischer Erpres- sung und Freiheitsberaubung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten Y. werden verworfen. 3. Beide Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung und den Angeklagten Y. darüber hinaus wegen versuchter räuberischer Erpressung 1 - 3 - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstre- ckungsbeamte schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten A. hat es eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und gegen den Ange- klagten Y. eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten A. hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Revision des Angeklagten Y. bleibt insgesamt erfolglos. 1. Soweit der Angeklagte Y. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung gemäß §§ 253, 255, 22, 23; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen worden ist, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar ver- halten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte von dem Versuch der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, doch kann den Fest- stellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass ein fehl- geschlagener Versuch (vgl. dazu Fischer, StGB 72. Aufl. § 24 Rn. 6 mwN) vorliegt und ein Rücktritt deshalb ausscheidet. 2. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten A. im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB kann nicht be- stehen bleiben. Soweit die Strafkammer den insoweit erfolgten Schuldspruch auf die Wegnahme eines Mobiltelefons gestützt hat (UA 50), ergeben die Feststel- lungen lediglich, dass diese durch den Angeklagten Y. erfolgte und auch nur er eine Zueignungsabsicht hatte. Eine hierauf zielende Abrede zwischen den Angeklagten ist ebenfalls nicht festgestellt (UA 20). 2 3 - 4 - Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, ändert der Senat den Schuld- spruch gegen den Angeklagten A. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. November 2023 – 6 StR 450/23 mwN) ab und lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls ent- fallen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Hieraus ergibt sich die in die Be- schlussformel aufgenommene Schuldspruchänderung. Die gegen den Angeklag- ten A. verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Zwar hat die Strafkam- mer die Vielzahl der verwirklichten Straftatbestände zu seinem Nachteil gewertet. Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Strafkammer mit Blick auf das die Tatschuld prägende Gewicht der verbleibenden Tatbestände auf eine niedri- gere Strafe erkannt hätte. 4 - 5 - 3. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz, 27.08.2024 ‒ 2 KLs 7100 Js 2634/24 jug 5