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Entscheidung

2 StR 320/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR320
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR320.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/25 vom 3. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Ne- benklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusser- klärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 22. März 2023 damit ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 ‒ 2 StR 375/24, Rn. 5 mwN). - 3 - Trotz eines entsprechenden Hinweises des Generalbundesanwalts hat die Nebenklagevertreterin ‒ was möglich gewesen wäre ‒ eine formwirksame An- schlusserklärung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt. Menges Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Gießen, 07.02.2025 - 5 KLs 604 Js 12743/22