Entscheidung
2 StR 630/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR630
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR630.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 630/24 vom 3. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das mit Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2024 zunächst ge- schaffene Verfahrenshindernis doppelter Rechtshängigkeit wurde durch die am selben Tag beschlossene Verbindung des bei dem Landgericht rechtshängigen Verfahrens mit dem bei dem Amtsgericht Köln rechtshängigen Verfahren beseitigt (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. April 1989 – 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 182 f.). Der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts steht nicht entgegen, dass die Verbin- dung der Verfahren der Eröffnung des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrens zeitlich nachgelagert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1995 – 3 StR 585/94, BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5). Der auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Beschluss der Strafkammer, mit dem sie die „Vorwürfe“ aus dem hinzuverbundenen Verfahren „eingestellt“ hat, mit dem aber ersichtlich nur die Tatvorwürfe wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung von der Verfolgung ausgenommen werden sollten, ist entspre- chend dem tatsächlich Gewollten als ein – statthafter – Beschränkungsbeschluss nach - 3 - § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 3 StR 340/24, NJW 2025, 1216, 1217 Rn. 18). Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Menges Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 02.08.2024 - 323 KLs 9/24