Entscheidung
AnwZ (Brfg) 33/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080725BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:080725BANWZ.BRFG.33.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 33/24 vom 8. Juli 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Grüneberg und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 8. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2024 wird als un- zulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist bei der Rechtsanwaltskammer in Madrid als "Abogada" zugelassen. Sie war zudem als EU-Beamtin bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tätig und befindet sich seit dem 1. Mai 2019 im unbezahlten Urlaub. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 nahm die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag hin als europäische Rechtsanwältin ("Abogada") in die Rechtsan- waltskammer auf. Mit Bescheid vom 17. Mai 2020 widerrief die Beklagte die Auf- nahme der Klägerin nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen den Widerruf gerichtete Klage der Klägerin zu- rückgewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2024 die Zulassung der Be- rufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 begründet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2025, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält und der Klägerin am 28. Februar 2025 zugestellt worden ist, hat der Senat die Beru- fung zugelassen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 33/24, ju- ris). Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 14. April 2025, der Klägerin zugestellt am 17. April 2025, hat der Stellvertretende Vorsit- zende des Senats die Klägerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. April 2025 gegeben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 hat die Klägerin An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Berufungsbe- gründung nachgeholt. II. 1. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO) zu verwerfen, weil die Klägerin sie entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulas- sung begründet hat. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 28. Februar 2025 zugestellt worden. Die Begründung war also bis zum 28. März 2025 bei 2 3 4 - 4 - dem Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Zu diesem Zeitpunkt lag keine Begründung vor. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rechtsmittelführer nach Zu- lassung der Berufung durch das Berufungsgericht in jedem Fall einen gesonder- ten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entneh- men lassen. Dieses Erfordernis stellt keine bloße Förmelei dar; vielmehr soll der Berufungskläger mit der Einreichung der Begründungsschrift eindeutig zu erken- nen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 6 mwN). 2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist der Klägerin nicht zu ge- währen, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufung fristgemäß zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 VwGO). a) Die Erkrankung der Klägerin und die damit einhergehenden Einschrän- kungen schließen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist nicht aus. Eine Krankheit greift nur dann als Grund für eine "nicht ver- schuldete" Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahr- nehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu infor- mieren (Senat, Beschluss vom 18. November 2013 - AnwZ (Brfg) 64/13, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08, juris Rn. 7; BFH, Be- schluss vom 26. Juli 2001 - VII B 349/00, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Schilderung der Symptome lässt nicht erkennen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach den insoweit zu stellenden 5 6 7 - 5 - hohen Anforderungen in rechtlichen Angelegenheiten handlungsunfähig gewe- sen ist (vgl. BVerwG, aaO). b) Soweit die Klägerin auf ein schon vor vielen Monaten erfolgtes Einset- zen von Angststörungen hinweist, weil sie sich sehr unsicher wegen des Aus- gangs des Verfahrens gegen den Widerruf der Zulassung gefühlt habe, hinderten diese Störungen sie nicht daran, selbst den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen und diesen Antrag im Juli 2024 sehr ausführlich zu begründen. Soweit die Klägerin eine Kulmination durch Mobbing an einer Arbeitsstelle beschreibt, was dazu geführt habe, dass sie seit August 2024 psychologische Online-Beratung in Anspruch nimmt, begründet dies nicht, warum es der Klägerin vom 28. Februar 2025 bis zum 28. März 2025 nicht einmal möglich gewesen sein soll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klägerin führt aus, dass sie die Arbeitsstelle, an der sie Mobbing aus- gesetzt gewesen sei, verlassen und danach eine Stelle als Juristin bei einer Ge- sellschaft angefangen habe, wo sie immer noch in der Probezeit sei. Aus dem von der Klägerin beigefügten psychologischen Bericht ergibt sich, dass die von der Klägerin geschilderten Symptome der physischen und psychischen Erschöp- fung wegen eines Arbeitsplatzwechsels Anfang 2025 wieder aufgetreten seien. Dies zeigt jedoch, dass die Klägerin trotz der von ihr angeführten Beeinträchti- gungen in der Lage war, Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten zu tref- fen und durchzuführen. So beendete sie ein Arbeitsverhältnis und begründete sodann ein neues, in dem sie zudem als Juristin tätig ist. Eine Krankschreibung führt die Klägerin nur bezüglich der Arbeitsstelle an, an der sie gemobbt worden sei. Deswegen sei sie zweimal im August 2024 krankgeschrieben gewesen. Der Klägerin war es ferner möglich, seit August 2024 Online-Beratungs- termine bei einer Psychologin wahrzunehmen. Warum sie in dem Zeitraum vom 8 9 10 11 - 6 - 28. Februar 2025 bis zum 28. März 2025 nicht in der Lage gewesen sein soll, selbst oder unter Einschaltung Dritter beispielsweise über das Internet mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, ergibt sich nicht. Die Information eines Rechtsanwalts im gebotenen Umfang wäre zudem im vorliegenden Fall durch die Übermittlung der gerichtlichen Entscheidungen und die von der Klägerin selbst verfassten Schriftsätze ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Grüneberg Ettl Lauer Schmittmann Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2024 - 2 AGH 4/20 - 12