Beschluss
XI ZB 7/24
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:080725BXIZB7.24.0
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Entscheidungsgründe
Der Beigeladene Prof. Dr. W. wird zum neuen Musterkläger bestimmt. 1 Der bisherige Musterkläger, Herr M. , ist verstorben. Seine Prozessbevollmächtigten haben die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF)) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2023 - II ZB 14/22, juris mwN). Nach Anhörung der Musterbeklagten zu 1 und der Beigeladenen wird der Beigeladene Prof. Dr. W. nach billigem Ermessen gemäß § 9 Abs. 2 KapMuG aF zum neuen Musterkläger bestimmt. Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird er gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG aF Musterrechtsbeschwerdegegner. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl