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Entscheidung

3 StR 220/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR220
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR220.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/25 vom 9. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Canna- bis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo- naten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist insgesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesan- walts ist zu der Verfahrensrüge, der Angeklagte sei an einem Hauptverhand- lungstag nicht verteidigt gewesen (§ 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO), Folgendes auszuführen: Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein ande- rer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden 1 2 - 3 - sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidi- ger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt. Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237). Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwe- senden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung ge- mäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84, juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 7. Juli 1997 – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom 3 - 4 - 15. Mai 2024 – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9). Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Kleve, 31.01.2025 - 131 KLs-204 Js 308/22-10/23