Entscheidung
3 StR 230/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR230.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/25 vom 9. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2025 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Olden- burg vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungsrecht- lich verankerten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) grundsätzlich nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Führungsauf- sichtsbeschluss selbst unmissverständlich ergibt, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche ge- mäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dies ist in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehba- ren Weise darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 312/22, StV 2023, 529 Rn. 17; Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 StR 151/23, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 4 Rn. 5; vom 16. Juni 2021 – 3 StR 50/21, juris Rn. 3; jeweils mwN). Gemessen an diesen Maßstäben sind die Urteilsfeststellungen zu Fall B. 1. der Urteilsgründe durchgreifend lückenhaft. Zur Frage der Strafbewehrung der – in der zusammenfassenden Wiedergabe zudem nicht auf ihre inhaltliche Bestimmtheit überprüfbaren – Weisung gemäß Führungsaufsichtsbeschluss vom 4. April 2022, der Angeklagte habe „zunächst wöchentlichen[,] später mo- natliche[n] Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten und Termine wahrzunehmen“ (UA S. 4), verhalten sie sich überhaupt nicht. Da die Strafkammer jedoch wegen Annahme einer Tatbegehung im schuldun- fähigen Zustand (§ 20 StGB) den Angeklagten von diesem Anklagevorwurf freigespro- chen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - 3 - ausschließlich auf andere Anlasstaten gestützt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 24.01.2025 - 5 KLs 440 Js 55245/24 (95/24)