Beschluss
VII ZA 3/25
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZA3.25.0
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. April 2025 wird abgelehnt. 1 Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin hier auch der beklagten GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2 Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZA 1/18 Rn. 2; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZA 10/20 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Borris