Entscheidung
3 ZB 3/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100725B3ZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100725B3ZB3.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 3/24 vom 10. Juli 2025 in der Freiheitsentziehungssache betreffend - Rechtsbeschwerdeführerin - beteiligte Behörde: Kreispolizeibehörde Warendorf - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2025 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2024 wird verwor- fen. 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit- tels zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 7.500 €. Gründe: 1. Die Betroffene wurde am 8. September 2024 gegen 1.15 Uhr von Beamten der Kreispolizeibehörde Warendorf zur Durchsetzung eines Platzver- weises in Gewahrsam genommen. Mit am selben Tag ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Warendorf die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens 21 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit der Entschei- dung an. Unter dem 15. September 2024 hat die Betroffene gegen „die Ingewahr- samnahme und die Durchführung und Anordnung der Freiheitsentziehung“ Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Münster mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich 1 2 - 3 - die Betroffene mit der von ihrem Rechtsanwalt eingelegten „sofortigen Be- schwerde“ vom 24. Oktober 2024. Inhaltlich greift sie darin ohne weitere Diffe- renzierung ihre Inhaftierung an. 2. Das Schreiben ist als das vom Gesetz in diesen Fällen grundsätzlich vorgesehene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) ver- weist für das gerichtliche Verfahren über den Gewahrsam nach § 35 PolG NRW auf das 7. Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258 mwN). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist bereits deshalb unzulässig, weil die Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist sie schon am 17. April 2025 förmlich hingewiesen worden. Soweit die Betroffene nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des richterlich angeordneten Gewahrsams be- gehrt, also der Freiheitsentziehung aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung bis zum darin festgelegten Endzeitpunkt, sondern auch die des davor vollzoge- nen behördlichen Gewahrsams, ist die Rechtsbeschwerde analog § 70 Abs. 4 FamFG im Übrigen nicht eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 – StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 3. April 2025 – 3 ZA 1/24, juris Rn. 10 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfah- rens folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, § 62 analog GNotKG. Die Rechtsbeschwerde betrifft zwei Verfahrensgegenstände, deren Werte zu 3 4 5 6 - 4 - addieren sind: Soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen behörd- lichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 €, soweit sie die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam begehrt, 5.000 € (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 ZB 4/21, juris Rn. 28). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 08.09.2024 - 31 XIV(L) 427/24 - LG Münster - 5 T 462/24 -