Entscheidung
4 StR 17/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:140725B4STR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:140725B4STR17.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/25 vom 14. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. September 2024 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, Bedrohung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen gelangte der Angeklagte am Morgen des 11. März 2023 gegen 03:30 Uhr durch ein Küchenfenster in die Wohnung der zu 1 2 - 3 - diesem Zeitpunkt schlafenden Zeugin, mit der er bis Oktober 2022 eine Bezie- hung führte. Das Fenster hatte er bereits am 27. Dezember 2022 eingeschlagen, um sich gegen den Willen der Zeugin Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen. In der Folgezeit hatte die Zeugin über dreißig Mal die Polizei verständigt und wie- derholt Anzeige gegen den Angeklagten u.a. wegen Ruhestörung, Sachbeschä- digung und Körperverletzung erstattet; sämtliche daraufhin eingeleiteten Ermitt- lungsverfahren wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Am 3. Februar 2023 hatte die Zeugin darüber hinaus eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Recklinghausen erwirkt, in der es dem Angeklagten u.a. verbo- ten worden war, die Zeugin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln und sich deren Wohnung sowie ihr selbst weniger als 20 Meter an- zunähern. Nachdem die erwachte Zeugin den Angeklagten erblickt hatte, floh sie zu- nächst aus ihrer Wohnung, kehrte schließlich jedoch ebenso wie der ihr nachei- lende Angeklagte zurück, mit dem sie schließlich auf dem Sofa saß. Sodann er- griff der Angeklagte einen auf der Fensterbank in der Küche liegenden Schlos- serhammer, schlug sich diesen als Geste der Drohung wiederholt in die eigene Hand und äußerte, er wolle 20.000 Euro dafür haben, dass er in der Vergangen- heit eine Beziehung mit der Zeugin geführt und sie ertragen habe. Sollte sie ihm bis zum frühen Morgen kein „Angebot“ machen, wolle er ihr mit dem Schlos- serhammer den Schädel zertrümmern und ihre Wohnung in Brand setzen; hätte er einen Führerschein, würde er ihre Leiche mit einem Auto an einen unbekann- ten Ort verbringen. Die Zeugin nahm die Drohung ernst und rechnete damit, dass der Angeklagte sie töten könnte. Dieser setzte sich wieder zu der Zeugin auf das Sofa, legte den Schlosserhammer auf dem Wohnzimmertisch ab und attackierte die Zeugin erneut verbal, bevor er sein Vorhaben aus dem Blick verlor und die Wohnung verließ. 3 - 4 - II. Die Revision des Angeklagten ist begründet, da die Feststellungen die tat- einheitliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht tragen. Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhand- lung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und da- bei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Ent- scheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (vgl. BT-Drucks. 14/5429 S. 32, 42; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 6 StR 158/24 Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94 Rn. 12). Dass eine solche Überprüfung der Anordnung auf der Grundlage eigenständig ge- troffener Feststellungen erfolgt ist, lässt sich den Urteilsgründen – die sich auf die auszugsweise Mitteilung der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel be- schränken – auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Damit können nicht nur der Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG, sondern auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 3 StR 340/24 Rn. 37 mwN). III. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das neue Tatgericht sorgfältiger als bislang geschehen auch in den Blick zu nehmen haben, dass die in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des § 238 Abs. 1 StGB erfolgte Ersetzung des Wortes „beharrlich“ durch den Begriff 4 5 6 - 5 - „wiederholt“ dazu diente, ein Wiederholen der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB benannten Verhaltensweisen bereits dann unter Strafe zu stellen, wenn das Tä- terverhalten objektiv geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht uner- heblich zu beeinträchtigen, weshalb der Gesetzgeber an den demgegenüber im Begriff „beharrlich“ zusätzlich liegenden tatbestandlichen Anforderungen nicht mehr festgehalten hat. Wie vieler Wiederholungen es für ein Vorliegen des Tat- bestandsmerkmals „wiederholt“ bedarf, ist indes vom Einzelfall abhängig. Eine geringe einstellige Anzahl von Wiederholungen wird insoweit regelmäßig nur bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen in Betracht kommen (vgl. BT-Drucks. 19/28679 S. 12). Eine entsprechende Bewertung lässt sich der Würdigung des Landgerichts – die sich auf die nur einmalige Wiederholung eines unbefugten Eindringens des Angeklagten in die Wohnung der Zeugin stützt – nicht entneh- men. Quentin Sturm Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 09.09.2024 - II-8 KLs-141 Js 81/23-4/24