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Entscheidung

2 StR 210/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR210.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/25 vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2025 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2025, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2024 als unzulässig ver- worfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Canna- bis in drei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei früheren Verur- teilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2025, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2024 als unzulässig verworfen hat, weil der Angeklagte die fristgemäß eingelegte Revision nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet 1 2 - 3 - habe, ist aufzuheben. Denn der Angeklagte hat die form- und fristgerecht einge- legte Revision im selben Schriftsatz mit der allgemeinen Sachrüge form- und frist- gerecht begründet. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die umfassende Nachprüfung des Urteils, die die im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordene und lediglich deklaratorisch wiederholte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 265/19) Einziehungsentschei- dung nicht mehr umfasste, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Menges Appl Meyberg Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 17.12.2024 - 23 KLs 19/24 - 900 Js 1870/20 3