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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 2/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180725BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180725BANWZ.BRFG.2.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/25 vom 18. Juli 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge zur Streitwertfestsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 18. Juli 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 26. Mai 2025 gegen die Wert- festsetzung im Beschluss des Senats vom 22. April 2025 wird zu- rückgewiesen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird von Amts wegen gemäß § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 25.000 € herabgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 25. September 2023 widerrief die Beklagte die Zulas- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2024 hat der Anwaltsgerichtshof abgewie- sen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichthofs mit Beschluss vom 22. April 2025 (juris) abge- lehnt und zugleich den Wert des Zulassungsverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. 1 - 3 - Ausschließlich gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. II. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei der Fest- setzung des Streitwerts den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe nicht beachtet, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der ihm angelasteten wirtschaftlichen Schwäche widerrufen worden sei. Auch in Fällen eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö- gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist grundsätzlich, das heißt sofern keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO), der bei einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geltende Regelstreitwert von 50.000 € (§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO) anzusetzen. Solche besonderen Umstände hat der Kläger bis zur Entscheidung des Senats vom 22. April 2025 nicht hinrei- chend vorgetragen. Insbesondere rechtfertigten seine seit längerer Zeit erfolgen- den, aber nicht umgesetzten und bisher unbestimmten Angaben zu seiner Ab- sicht, seine Anwaltstätigkeit einstellen und nur noch die laufenden Fälle abwi- ckeln zu wollen, nicht den Ansatz eines niedrigeren Streitwerts. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist jedoch von Amts wegen ge- mäß § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG herabzusetzen. Nach § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO kann das Gericht unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls, unter anderem der Bedeutung der Sa- che, einen niedrigeren Wert als den Regelstreitwert des § 194 Abs. 2 Satz 1 2 3 - 4 - BRAO festsetzen. Der Kläger hat nunmehr seine bisher zu unbestimmten Anga- ben zu den von ihm noch abzuwickelnden beiden Verfahren präzisiert und die sich aus den Verfahren vor dem Amtsgericht S. und dem Landge- richt M. ergebenden Vergütungsansprüche im Einzelnen beziffert. In Anbetracht der sich daraus und aus den Angaben des Klägers zu seinen Ein- künften aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Jahr 2024 ergebenden begrenzten Bedeutung der Sache erscheint der Ansatz eines niedrigeren Streitwerts in der vom Kläger genannten Höhe von 25.000 € gerechtfertigt. Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 12.12.2024 - AGH 2/24 -