Entscheidung
AnwZ (Brfg) 4/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180725BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180725BANWZ.BRFG.4.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4/25 vom 18. Juli 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 18. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra- gen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist seit dem 24. März 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. November 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver- falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des 1 - 3 - Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2024 zu- rück. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 12. Dezember 2024 am Schluss der - in Abwesenheit des Klägers durchge- führten - mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil abgewiesen. Das Proto- koll der mündlichen Verhandlung und das dem Protokoll als Anlage beigefügte verkündete, aus Rubrum, Urteilsformel und Unterschriften der mitwirkenden Richter bestehende Urteil sind dem Kläger in Abschrift am 17. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 16. Januar 2025 hat der Kläger die Zulassung der Beru- fung gegen das ihm zugestellte Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schrift- satz vom selben Tag begründet. Das vollständig abgefasste und unterzeichnete Urteil ist am 10. März 2025 auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs eingegangen und dem Kläger am 13. März 2025 zugestellt worden. II. 1. Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO. Dass der Kläger den Antrag bereits vor der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils eingereicht und abschließend begründet hat, steht der Zu- lässigkeit nicht entgegen. Es entspricht einhelliger höchstrichterlicher Recht- sprechung, dass für den Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nicht auf die Zustellung der vollständigen Entscheidung, sondern auf de- ren Existentwerden, etwa die Verkündung, abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; BVerwG, DÖV 2004, 299 f.; BFH/NV 2005, 1834, 1835 [juris Rn. 29]; BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 10; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., Vor § 124 Rn. 19 f.; jeweils mwN). Danach 2 3 4 - 4 - war hier die Einreichung des Zulassungsantrags ab der Verkündung des Urteils am 12. Dezember 2024 zulässig. Unschädlich ist auch, dass der Kläger - nach seiner Antragsbegründung vom 16. Januar 2025 - innerhalb der erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils beginnenden zweimonatigen Antragsbe- gründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine nochmalige/weitere Begründung eingereicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270 f.). 2. Der Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet. Ein Zulassungs- grund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. a) Dem Anwaltsgerichtshof ist kein entscheidungserheblicher Verfah- rensmangel unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). aa) Der Kläger rügt ohne Erfolg eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, dass das ihm am 17. Dezember 2024 mit dem Verhandlungsprotokoll zugestellte Urteil nur aus dem Tenor nebst Kos- tenentscheidung bestanden und keine ordnungsgemäß schriftlich niedergeleg- ten Entscheidungsgründe enthalten habe, sondern lediglich einen Verweis auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2024. Er meint, ohne nachvoll- ziehbare schriftliche Begründung werde ihm unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit genommen, das Urteil sachgerecht zu überprüfen und anzufechten. Damit dringt der Kläger nicht durch. Dass das Urteil bei der Verkündung am 12. Dezember 2024 noch nicht vollständig schriftlich vorlag und dem Kläger am 17. Dezember 2024 mit dem Protokoll zunächst nur die verkündete Urteils- 5 6 7 8 - 5 - formel zugestellt wurde, ändert nichts an der Wirksamkeit der Verkündung und begründet auch im Übrigen keinen Gehörsverstoß. (1) Das angefochtene Urteil ist am Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2024 ordnungsgemäß nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkündet und damit wirksam geworden. Die Ver- kündung besteht in der Verlesung der Urteilsformel, die grundsätzlich schriftlich vorliegen muss, durch den Vorsitzenden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 311 Abs. 2, § 136 Abs. 4 ZPO). Die Verkündung als solche und die verkündete Urteilsformel sind in die Verhandlungsniederschrift aufzu- nehmen; die Urteilsformel kann dem Protokoll als Abschrift beigefügt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7, Abs. 5 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Originals der schriftlich niedergelegten und von den an der Ent- scheidung mitwirkenden Richter unterzeichneten Urteilsformel sowie dem vom Vorsitzenden Richter unterzeichneten Original der Verhandlungsniederschrift erfüllt. (2) Das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) als "nicht mit Gründen versehenes" Urteil im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO anzu- sehen, weil es bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und unter- schrieben vorlag. Zwar ist das Urteil nicht, wie nach § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschrieben, innerhalb von fünf Wochen seit dem Tag der Verkündung, sondern erst am 10. März 2025 vollständig ab- gefasst an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs übermittelt worden. 9 10 11 - 6 - Nach § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO kann es aber bei - wie hier - rechtzeitiger Übergabe der von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle ausreichen, wenn das vollständig abgefasste Urteil "alsbald" nachgereicht wird. Für diese Nachreichung gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Absetzungs- höchstfrist von fünf Monaten (vgl. BVerwGE 92, 367, 375 f.). Ein bei seiner Ver- kündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist daher im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Ent- scheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind (st. Rspr.; siehe BVerwGE 92, 367, 375 f.; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 299; NVwZ-RR 2001, 798, 799; NVwZ 2001, 1150, 1151; NVwZ 2013, 218 Rn. 23; NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 54). Diese Maximalfrist von fünf Monaten ist hier gewahrt, da das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil drei Monate nach der Verkündung der Geschäfts- stelle übermittelt worden ist. Besondere Umstände, aufgrund derer das Urteil trotz Wahrung der Ab- setzungshöchstfrist als nicht mit Gründen versehen anzusehen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht dargetan. Vorausset- zung dafür wäre, dass zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits in temporaler Hinsicht bestehende Zweifel zu der An- nahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Entscheidungsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 218 Rn. 24; NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 55). Das kann etwa der Fall sein, wenn für die Entscheidungsfindung ein unmittelbarer, d.h. persönlicher Eindruck der beteiligten Richter besonders be- deutsam ist (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl., § 117 Rn. 36 a.E. mwN). Vergleichbare besondere Umstände liegen hier nicht vor. 12 - 7 - (3) Diese nachträgliche Abfassung und Zustellung des vollständigen Urteils beeinträchtigt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge- hör. Sie führt insbesondere nicht zu einer Verkürzung seiner Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidungsgründe. Denn die Fristen für die Einreichung und Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichthofs beginnen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO (ebenso wie die Fristen für eine Berufungseinlegung und -begründung im Fall der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof, § 124a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO) erst mit der Zustellung des vollständi- gen Urteils. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des ihm am 13. März 2025 zugestellten Urteils auch hingewiesen worden. bb) Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den Vorsitzenden Richter des Anwaltsgerichthofs in der Begründung seines Zulassungsantrags wegen dessen Formulierungen bei der Protokollierung von Angaben des Beklagtenvertreters in der Verhandlungsniederschrift als befan- gen abgelehnt hat. Die darin liegende Rüge der unvorschriftsmäßigen Beset- zung des Anwaltsgerichtshofs (§ 138 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Wird die Befangenheit eines Richters - wie hier - erst nach Erlass des Urteils mit Gründen gerügt, mit denen der Beteiligte nicht ohnehin bereits ge- mäß § 43 ZPO ausgeschlossen ist (z.B. weil sie sich erst aus der Begründung des Urteils ergeben), ist Voraussetzung für eine nicht vorschriftsmäßige Beset- zung des Gerichts gemäß § 138 Nr. 1 VwGO, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 20 mwN). 13 14 15 - 8 - Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Auch aus dem Vorbrin- gen des Klägers ergeben sich keine Gründe, die eine Ablehnung des Vorsit- zenden Richters gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten. Maßgeblich dafür ist, ob aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände An- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; siehe Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN). Das ist hier zum einen bereits deshalb nicht der Fall, weil es sich bei den vom Kläger beanstandeten Formulierungen im Verhandlungsprotokoll - wie der Kläger selbst erkennt - nicht um eigene Äußerungen des Vorsitzenden Richters handelt, sondern um die Protokollierung von Angaben des Beklagtenvertreters. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Protokollierung "Der Beklagtenvertreter erklärt, die An- zahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sei mittlerweile auf 23 ange- wachsen. Außerdem habe der Kläger seinen Kanzleisitz verlegt." (und nicht, wie vom Kläger angegeben, der "Kanzleisitz [sei] mittlerweile verlegt"), bei ver- nünftiger Betrachtung als eine die Besorgnis der Befangenheit begründende Verwendung "sprachlich eindeutig abwertender Begrifflichkeiten" (so der Klä- ger) verstanden werden könnte. Es handelt sich schlicht um die Mitteilung (und Protokollierung) von - auch vom Kläger nicht bestrittenen - Tatsachen. b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VWGO). Eine solche kommt einem Rechts- streit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti- ge und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der All- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts 16 17 - 9 - berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 11/24, NJW-RR 2024, 1568 Rn. 13 mwN). Das ist hier nicht der Fall. aa) Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Fra- ge, "ob ein Urteil ohne schriftlich abgefasste Gründe unter Auslassung sogar einer Bezugnahme auf das Protokoll der in der Sache durchgeführten Verhand- lung den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügt und wie weitreichend die Verpflichtung zur Darlegung von Entscheidungsgründen ist", stellt sich nach den obigen Ausführungen nicht. bb) Die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken des Klägers ge- gen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO greifen nicht durch. (1) Hinsichtlich der vom Kläger bezweifelten Vereinbarkeit von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besteht kein Klärungsbedarf. (a) Der Kläger führt hierzu aus, der Widerruf der Zulassung zur Rechts- anwaltschaft greife besonders schwer in den Kern der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Freiheit zur Führung einer eigenverantwortlichen wirtschaft- lichen Lebensführung (Art. 14 Abs. 1 GG) ein, ohne danach zu unterscheiden, ob tatsächlich eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorliege oder nicht. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Vermögensverfall automatisch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bedeute, widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie keine ausreichende Berücksichtigung der individuellen Umstände zulasse. Damit dringt der Kläger nicht durch, weil die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht im Sinne eines 18 19 20 21 22 - 10 - Automatismus zu verstehen ist; die Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden folgt daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vor- liegen des Vermögensverfalls, sondern kann in - wenn auch im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur seltenen - Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 mwN). Zudem bewirkt der Wider- ruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kein endgültiges Berufsverbot und vernichtet damit entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die berufliche Existenz des betroffenen Rechtsanwalts. Die Nachteile, die einem Rechtsan- walt durch den Widerruf der Zulassung entstehen, sind vielmehr vergleichswei- se gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Wider- rufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen. Dass die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Anbetracht dessen verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Verhältnismäßig- keitsgrundsatz genügt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 3; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 15; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12; vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 34 f.; vom 23. November 2020 - AnwZ (Brfg) 32/20, juris Rn. 8 und vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 13; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). (b) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil - so der Kläger - bei anderen Berufsgruppen wie Ärzten, Apothekern und Zahnärz- 23 - 11 - ten keine vergleichbar strikte Regelung existiere, obwohl bei diesen ebenfalls Vermögenswerte von Patienten bzw. Kunden in den Einwirkungsbereich des Berufsträgers kämen und eine Gefährdung hier ebenso denkbar sei. Der allge- meine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dass Ärzte, Apotheker oder Zahnärzte in keiner Weise vergleichbare "Einwirkungsmöglichkeiten" auf die Vermögenswerte von Patienten oder Kunden haben wie ein Rechtsanwalt auf die Vermögenswerte seiner Mandanten, bedarf keiner näheren Erläuterung. (2) Die vom Kläger geäußerten europarechtlichen Bedenken, weil "der automatische Widerruf einer Zulassung aufgrund eines Vermögensverfalls ohne umfassende Einzelfallprüfung als Rechtsreflex des Tatbestands der angegriffe- nen Norm … eine unverhältnismäßige Einschränkung der Niederlassungsfrei- heit gemäß Art. 49 AEUV" darstelle und gegen das unionsrechtliche Diskrimi- nierungsverbot verstoße, sind danach ebenfalls nicht begründet. Wie oben dar- gelegt, ist § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht als Automatismus ohne Einzelfallprü- fung zu verstehen. Die Regelung enthält entgegen der Ansicht des Klägers auch keine unzulässige, mit den Vorgaben des Gerichthofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94, ECLI:EU:C:1995:411 Rn. 37 - Gebhard) nicht vereinbare Berufsreglementierung im europäischen Kontext. Sie dient mit dem Schutz des rechtsuchenden Publikums vor Gefah- ren, die in der wirtschaftlichen Lage eines Rechtsanwalts begründet sind, zwin- genden Gemeinwohlbelangen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, NZI 2019, 95 Rn. 12 mwN; BVerfG, NJW 2005, 3057 zu § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltli- ches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 31) und ist - wie oben ausgeführt - verhältnismäßig. 24 - 12 - (3) Die vom Kläger angeregte Vorlage des Verfahrens zur Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit materiellem Verfassungsrecht und/oder Gemeinschaftsrecht ist danach nicht geboten. c) Weitere Zulassungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2024 - AGH I ZU 4/2024 (I-49) - 25 26 27