Entscheidung
3 StR 236/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220725B3STR236.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 236/25 vom 22. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2025 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den im Rahmen der Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln je- weils in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB zu bestimmenden Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäu- bungsmittels ADB-BUTINACA zu Recht auf ein Gramm der Wirkstoffmenge festgesetzt. Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung der Ausführungen zweier Sachverständiger des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Betäubungsmittel ADB-BUTINACA ein potentes synthetisches Can- nabinoid ist, für das eine äußerst gefährliche Dosis und eine übliche Konsum- einheit nicht bekannt sind. Es sei allerdings in Struktur und Wirkungsweise ver- gleichbar mit den synthetischen Cannabinoiden JWH-122 und JWH-210. Der dort geltende Grenzwert von einem Gramm der Wirkstoffmenge (s. BGH, Be- schluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21, juris Rn. 39 ff.) sei deshalb auch für ADB-BUTINACA angemessen. Dem tritt der Senat bei. Schäfer Berg Erbguth Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Kleve, 17.02.2025 - 120 KLs-452 Js 772/24-20/24