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Entscheidung

6 StR 208/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220725B6STR208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220725B6STR208.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 208/25 vom 22. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2025 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2025 im Strafausspruch mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Ju- gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die konkrete Strafzumessung wird den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG nicht gerecht. a) Auch wenn – wie hier – eine Jugendstrafe ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, ist bei der Bemessung der Strafhöhe vorrangig der das Ju- gendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) zu berücksich- tigen. Daneben sind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, weil die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung 1 2 3 - 3 - sind. Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuel- len Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungs- rechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erfor- derliche Strafe gefunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749, 750; Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111, Rn. 10, 13). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Die Begründung darf nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zu- messungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22, aaO, Rn. 15 mwN). b) Hier lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafhöhe den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat. Es hat aus- schließlich auf vorrangig im Erwachsenenstrafrecht maßgebliche Strafzumessungsge- sichtspunkte wie die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten abgestellt. Der Erzie- hungsgedanke hat demgegenüber keine Erwähnung gefunden. Bezeichnenderweise hat das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten allein unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs für „erforderlich“ er- achtet und ausgeführt, dass nur eine Jugendstrafe in dieser Höhe „der Schwere der Schuld“ gerecht werde. 2. Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf den Strafausspruch neuer Verhand- lung und Entscheidung. Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 24.01.2025 - 22 KLs 164 Js 6119/22 (2/24) 4 5