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Entscheidung

X ZB 21/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:220725BXZB21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:220725BXZB21.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 21/22 vom 22. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2025 durch den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen: Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig ver- worfen. Gründe: I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen die- sen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt. II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. 1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsge- such gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteilig- ten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran ab- gelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. 2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzu- ordnen ist, kann offenbleiben. 1 2 3 4 5 - 3 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ableh- nung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zuläs- sig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6). Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ableh- nungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein un- zulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungs- recht wiederauflebt. b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Ge- hörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auf- fassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden. Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde. Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19.05.2017 - 7 O 159/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2017 - 6 W 35/17 - 6 7 8 9