Entscheidung
XII ZB 156/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB156.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 156/25 vom 23. Juli 2025 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. März 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbrin- gung. Der 45-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer schizoaffektiven Psychose mit wiederholt manischen Episoden. Für ihn ist ein Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) bestellt. 1 2 - 3 - Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sach- verständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen durch Be- schluss vom 14. März 2025 dessen Unterbringung „in der geschlossenen Abtei- lung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. in einem geschlossenen Bereich einer Pflegeeinrichtung“ bis längstens 9. Februar 2026 genehmigt. Das Landge- richt hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 24. März 2025 verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei nicht formgerecht eingelegt. Das Schreiben des Betroffenen vom 12. März 2025 stelle bereits deshalb keine Beschwerde gegen den Be- schluss vom 14. März 2025 dar, weil dieser in dem Zeitpunkt des Schreibens noch nicht existent gewesen sei. Die beim Amtsgericht eingegangene E-Mail des Betroffenen vom 15. März 2025, der eine in Form von Bilddateien angehängte Beschwerdeschrift beigefügt war, stelle deshalb keine wirksame Beschwerdeein- legung dar, weil darin keine Unterschrift enthalten sei. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Be- schluss ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels ist dem Rechtsmittelführer recht- liches Gehör zu gewähren. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006,142, 143; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 3 4 5 6 7 - 4 - 1725 Rn. 8 mwN und vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 6). Die erforderliche Anhörung ist unterblieben, weshalb das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt wurde. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu prüfen ha- ben, ob das per unterschriebenem Telefax am 1. April 2025 eingegangene Schreiben des Betroffenen, welches unter dem Aktenzeichen des Beschwerde- verfahrens verfasst ist und sich in Anbetracht des darin zitierten § 330 FamFG auch auf die Genehmigung seiner Unterbringung bezieht, als formwirksame Be- schwerdeschrift anzusehen ist. 8 9 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 14.03.2025 - 4 XVII 212/22 - LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 24.03.2025 - 42 T 335/25 - 10