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Entscheidung

XII ZB 68/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:230725BXIIZB68.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 68/25 vom 23. Juli 2025 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Be- schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10. Februar 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin die Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 8. Januar 2025 auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 zurückgewiesen wor- den ist. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner außerge- richtlichen Kosten zu erstatten (§ 337 Abs. 1 FamFG). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtli- che Genehmigung seiner Unterbringung. 1 - 3 - Bei dem im Jahr 1980 geborenen Betroffenen besteht eine manische Epi- sode mit psychotischen Symptomen. Nach Einholung eines Sachverständigen- gutachtens hat das Amtsgericht am 8. Januar 2025 die Unterbringung des Be- troffenen durch seinen Betreuer im S.-Hospital oder in einer anderen geschlos- senen Einrichtung bis zum 7. April 2025 genehmigt. Die hiergegen vom Verfah- renspfleger auf Wunsch des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Land- gericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass diese Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senats- beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 197/24 - FamRZ 2024, 1582 Rn. 5 mwN) zur Fest- stellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Landgerichts, soweit darin die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden ist. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Unterbringung des Betroffenen sei (jedenfalls) im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Entscheidung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen einer erheblichen Eigengefährdung gerechtfertigt gewesen. Denn der Sachverständige Dr. B. habe in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2024 mit nachvollziehbarer Begründung 2 3 4 - 4 - eine Suizidgefahr bejaht. Ob auch weiterhin von einer Eigengefährdung auszu- gehen sei, könne dahinstehen. Denn nunmehr seien die Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt. Zwar habe zu keinem Zeitpunkt angenommen werden können, der Betroffene werde sich im Falle seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus freiwillig behandeln lassen und die verordneten Medikamente ein- nehmen. Es lägen aber die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß § 1832 Abs. 1 BGB vor, die das Amtsgericht mit Be- schluss vom 31. Januar 2025 rechtswirksam genehmigt habe. Eine Zwangsbe- handlung setze voraus, dass zuvor ernsthaft und mit dem nötigen Zeitaufwand versucht worden sei, den Betroffenen von der freiwilligen Einnahme der Medika- tion zu überzeugen. Da diese Versuche bei behandlungsunwilligen Betroffenen regelmäßig nur unter geschlossenen Bedingungen stattfinden könnten, könne es nicht zur Rechtswidrigkeit führen, dass die gerichtliche Genehmigung der Unter- bringung auch den für die Überzeugungsversuche erforderlichen Zeitraum sowie die notwendige Dauer der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die Zwangsbehandlung einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutach- tens umfasse. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zunächst geltend macht, die Beschluss- formel der amtsgerichtlichen Entscheidung genüge nicht den Anforderungen des § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es einem Betreuer nicht überlas- sen werden kann, die Art der Einrichtung auszuwählen, in welcher der Betroffene untergebracht werden soll. Vielmehr muss der Typus der Unterbringungseinrich- tung nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hin- reichend genau bezeichnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2024 5 6 - 5 - - XII ZB 4/24 - juris Rn. 5 und vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23 - FamRZ 2024, 1583 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich der Be- schlussformel der amtsgerichtlichen Entscheidung bei verständiger Würdigung noch hinreichend genau entnehmen, für welche Einrichtungsart die Unterbrin- gung des Betroffenen genehmigt worden ist. Denn aufgrund der expliziten Be- nennung des S.-Hospitals ist die Formulierung „oder in einer anderen geschlos- senen Einrichtung“ dahingehend zu verstehen, dass es sich dabei um eine ver- gleichbare Einrichtung, also ein Krankenhaus, handeln muss. Die Unterbringung in einem anderen Einrichtungstypus, etwa in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, stand zu keinem Zeitpunkt im Raum und auch der Sachver- ständige hat in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2024 nur die Unterbringung in einem Krankenhaus thematisiert. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste auch nicht eine konkrete Abteilung oder Station des Krankenhauses be- nannt werden, denn bei dem Krankheitsbild des Betroffenen kam von vornherein nur eine psychiatrische Abteilung in Betracht. Somit hat das Amtsgericht hinrei- chend konkret die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses genehmigt. 3. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 die Voraussetzungen für eine Geneh- migung der Unterbringung des Betroffenen nicht vorgelegen haben. a) Nach § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreu- ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur er- teilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB zulässig ist. Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr gegeben, ist die Freiheitsentziehung unverzüg- lich zu beenden, und zwar unabhängig davon, für welche Dauer sie genehmigt 7 8 - 6 - oder angeordnet wurde und wieviel Zeit seither verstrichen ist. In einem solchen Fall trifft den Betreuer nach § 1831 Abs. 3 Satz 1 BGB die Verpflichtung, die Un- terbringung sofort zu beenden, während das Gericht den Unterbringungsbe- schluss nach § 330 Satz 1 FamFG von Amts wegen unverzüglich aufzuheben hat. Deshalb hat auch das Beschwerdegericht auf eine Beschwerde den die Un- terbringung genehmigenden oder anordnenden Beschluss des Betreuungsge- richts aufzuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtli- chen Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 463/23 - FamRZ 2024, 1580 Rn. 11). b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Landgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge- richts nicht zurückweisen dürfen, soweit sie sich gegen die Genehmigung die Unterbringung auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 gerichtet hat. aa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, die Unterbringung des Betroffenen sei im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen einer erheblichen Eigengefährdung gerechtfertigt gewe- sen. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Ob auch weiterhin von einer Eigengefährdung ausgegangen werden könne, hat das Landgericht da- hinstehen lassen, und zwar offenbar vor dem Hintergrund, dass nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung Zweifel am Fortbestehen der Eigengefährdung aufgekommen waren und das Amtsgericht deshalb am 14. Januar 2025 ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung des Betroffenen beauftragt hatte. Somit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, dass jedenfalls seit diesem Zeitpunkt keine Grundlage mehr für eine Unterbringung wegen Eigengefährdung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestand. 9 10 - 7 - bb) Die weitere Annahme des Landgerichts, die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen vor, ist dagegen erst für die Zeit ab dem 31. Januar 2025 berechtigt gewesen. (1) Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung de- ckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zu- lässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärzt- licher Zwangsmaßnahme voraus. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn zumin- dest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betreute in der Unterbringung be- handeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch not- wendigen Behandlung entgegensteht, er aber (lediglich) die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Ist dagegen auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2025 - XII ZB 547/24 - NJW 2025, 1888 Rn. 10 mwN und vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 9 mwN). (2) Gemessen hieran konnte die Unterbringung des Betroffenen erst für die Zeit ab dem 31. Januar 2025 auf § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt werden. Denn aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich einerseits, dass zu keinem 11 12 13 - 8 - Zeitpunkt die Annahme gerechtfertigt war, der Betroffene werde sich im Falle sei- ner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus freiwillig medikamen- tös behandeln lassen, und andererseits, dass die zwangsweise Behandlung des Betroffenen vom Amtsgericht erst am 31. Januar 2025 rechtswirksam genehmigt worden ist. Zwar mag spätestens seit dem 14. Januar 2025, als das Amtsgericht wegen des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen ein Sachver- ständigengutachten zur Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung beauftragt hat, ein Verfahren zur Genehmigung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen anhängig gewesen sein. Dies genügte entgegen der Auffassung des Landgerichts aller- dings noch nicht, um eine Unterbringung des Betroffenen zur Durchführung einer Heilbehandlung zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 10). Daher lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst ab dem 31. Ja- nuar 2025 vor. cc) Nach alledem hätte das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde aufheben müssen, soweit darin die Unterbringung auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 genehmigt worden ist, bzw. insoweit auf einen entsprechenden Antrag nach § 62 FamFG eine Rechtswidrigkeitsfest- stellung treffen müssen. Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, weil für die Zeit bis zum 14. Januar 2025 die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ab dem 31. Januar 2025 diejenigen für eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. 4. Auf Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass der durch Zeitablauf erledigte Beschluss des Landgerichts den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 14 15 16 - 9 - Satz 2 GG verletzt hat, soweit darin die Beschwerde gegen den Unterbringungs- beschluss des Amtsgerichts auch für die Zeit vom 14. bis zum 30. Januar 2025 zurückgewiesen worden ist. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berech- tigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung für den genannten Zeit- raum feststellen zu lassen, liegt vor. Denn die Genehmigung einer freiheitsent- ziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtsein- griff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbe- schluss vom 27. November 2024 - XII ZB 164/24 - FamRZ 2025, 592 Rn. 21 mwN). - 10 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 08.01.2025 - 5 XVII 691/24 - LG Duisburg, Entscheidung vom 10.02.2025 - 12 T 21/25 und 12 T 19/25 - 17