Entscheidung
6 StR 24/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:240725B6STR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:240725B6STR24.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 24/25 vom 24. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 18. Juli 2024, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehöri- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit ge- fährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum 1 2 - 3 - Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere war das Landgericht im Rah- men der Strafzumessung nicht gehalten, die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu erörtern, denn zwischen Strafe und Maßregelanord- nung besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2023 – 6 StR 227/23, JR 2024, 540 mit Anm. Peglau; vom 28. Ja- nuar 2025 – 2 StR 305/24, Rn. 10; vom 27. März 2025 – 5 StR 610/24, Rn. 2). 2. Hingegen hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. a) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu Recht angenommen. Der Angeklagte ist wegen zwei Ta- ten der in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Art zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von neun Jahren verurteilt worden, wobei er eine Tat im Erwachsenenalter begangen hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. No- vember 1971 – 4 StR 435/71, BGHSt 24, 243; vom 15. Oktober 2014 – 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511; Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 2 StR 513/01, NStZ-RR 2002, 183; LK-StGB/Peglau, 13. Aufl., § 66 Rn. 111). b) Rechtsfehlerfrei hat die sachverständig beratene Strafkammer auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB angenommen. c) Die Ermessensentscheidung des Landgerichts hält revisionsgerichtli- cher Nachprüfung indes nicht stand. 3 4 5 6 - 4 - aa) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Damit kann das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Bestimmung Rechnung tragen, die im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Angeklagten nicht voraussetzt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13; NStZ 2013, 707; vom 9. Oktober 2024 − 2 StR 515/23, NStZ 2025, 291, 293 mit Anm. Kett-Straub; Beschluss vom 9. Ok- tober 2024 – 2 StR 515/23, NStZ 2025, 291). Das Tatgericht soll die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeit- punkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur War- nung dienen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 22. Juni 2022 – 2 StR 511/21, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Ermessensentscheidung 1). Dabei ist bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, überdies besonders zu be- rücksichtigen, dass die Sicherungsverwahrung nur ausnahmsweise und unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig ist (vgl. be- reits BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – 5 StR 115/75, BGHSt 26, 152; Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; NK-StGB/Dessecker, 6. Aufl., § 66 Rn. 48). Dies bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Ur- teilsgründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 – 3 StR 406/88, NStZ 1989, 67; vom 6. August 1997 – 2 StR 199/97; Urteil vom 22. Juni 2022 – 2 StR 511/21, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Ermessensentscheidung 1). bb) Gemessen hieran hält die vom Landgericht getroffene Ermessensent- scheidung revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat sie im Aus- gangspunkt zu Recht den generellen Ausnahmecharakter von § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB hervorgehoben. Die Begründung des Landgerichts lässt aber 7 8 - 5 - nicht erkennen, dass es auch das besonders junge Alter des Angeklagten in den Blick genommen hat. Dies war hier gerade deshalb geboten, weil der Angeklagte die erste Anlasstat im Alter von 19 und die zweite im Alter von 21 Jahren began- gen hat. Überdies hat er im Urteilszeitpunkt durch die Untersuchungshaft erst- mals und für mehr als ein Jahr Freiheitsentzug erfahren. Der Umstand, dass die Strafkammer auf beide Fälle gemäß § 32 JGG das allgemeine Strafrecht ange- wendet hat, befreit von dieser gebotenen besonders sorgfältigen Würdigung nicht. Der Senat kann sie nicht nachholen, da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die Ermessensentscheidung des Tatgerichts durch eigene Ermessenserwä- gungen zu modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1972 – 4 StR 11/72, BGHSt 24, 345, 348; Beschlüsse vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12; vom 4. Oktober 2012 – 3 StR 207/12, Rn. 4). 3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung getroffener Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht wider- sprechen, sind möglich. Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 18.07.2024 - 3 KLs 28/23 9