Entscheidung
4 StR 130/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:290725B4STR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:290725B4STR130.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 130/25 vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag sowie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. September 2024 wird a) der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Un- terlassen von der Strafverfolgung ausgenommen, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten als Gesamtschuldner. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten – den Angeklagten N. unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unter- lassen in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten, von denen jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gilt, ver- urteilt. Hiergegen richten sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel er- zielen auf die Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der gemeinschaftlichen ge- fährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060 Rn. 41 f. und andererseits BGH, Be- schluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 459/21, BGHSt 67, 229 Rn. 10 ff.) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. 2. Der Senat hat nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbe- schränkung die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren Nachprüfung auf die Sachrügen hat im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Revisionsbegründungen und den Ge- generklärungen der Verteidiger keinen die Angeklagten beschwerenden Rechts- fehler ergeben. 1 2 3 - 4 - 3. Die Strafaussprüche bleiben von der jeweiligen Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Annahme ei- ner gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen, die es jeweils als tateinheitlich verwirklichtes Delikt berücksichtigt hat, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände der Intensität der Garan- tenstellung, des jungen Alters des zum Tatzeitpunkt erst einen Monat alten Ne- benklägers und des Ausmaßes der Verletzungen sowie der Intensität und der Dauer der hierdurch erlittenen Schmerzen. Zudem trifft es weiterhin zu, dass die Angeklagten mehrere Straftatbestände verwirklicht haben. Denn auch der hinter § 225 Abs. 1 StGB zurücktretende Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB durch Unterlassen darf strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22 Rn. 4 mwN). 4 - 5 - 4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbil- lig, den Angeklagten die gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und – als Gesamtschuldnern (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 Satz 2 StPO) – die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Sturm Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 11.09.2024 ‒ 37 KLs 169 Js 240/21-15/23 5