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Leitsatz

XII ZB 207/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300725BXIIZB207.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 207/25 vom 30. Juli 2025 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 1831 Abs. 1; FamFG §§ 30 Abs. 1 und 2, 321 Abs. 1; ZPO § 411 a a) Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sach- verständigengutachtens nach § 411 a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist. b) Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutach- tens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411 a ZPO in das Verfahren einge- führt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beab- sichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677). c) Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - XII ZB 207/25 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2025 durch den Vor- sitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 3. April 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, so- weit ihre Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Amberg mit Be- schluss vom 7. Februar 2025 ausgesprochene Genehmigung der Unterbringung durch den Betreuer über den 13. Januar 2026 hin- aus zurückgewiesen worden ist. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffenen ein Viertel ihrer im Rechtsbe- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu er- statten (§ 337 Abs. 1 FamFG). Im Übrigen findet eine Kostenerstat- tung nicht statt. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung ihrer Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und anschließend in einer be- schützenden Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung. Die im Jahr 1975 geborene Betroffene leidet an einer paranoid-halluzina- torischen Schizophrenie. Sie setzte die ihr verordnete Medikation in der Vergan- genheit eigenmächtig ab, nahm dann zu wenig Nahrung zu sich und bewegte sich wiederholt ohne Beachtung anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Das Amtsgericht genehmigte deshalb im Dezember 2024 vorläufig die Un- terbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis 17. Ja- nuar 2025 und ordnete am 8. Januar 2025 zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung an. Nachdem die Betroffene am 9. Januar 2025 auf eine offene Station verlegt worden war und die Betreuerin den zuvor gestellten Antrag auf Unterbringung der Betroffenen zurückgenommen hatte, hob das Amtsgericht am 13. Januar 2025 die Anordnung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengut- achtens und am 14. Januar 2025 auch die Genehmigung der vorläufigen Unter- bringung der Betroffenen auf und stellte das Unterbringungsverfahren ein. Am 15. Januar 2025 legte der Sachverständige sein auf den 13. Januar 2025 datie- rendes Gutachten vor. Auf den daraufhin von der Betreuerin erneut gestellten Unterbringungsan- trag genehmigte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 28. Februar 2025. Zudem hat es das Sachverständigengutachten 1 2 3 4 - 4 - an alle Beteiligten übersandt. Nach Anhörung der Betroffenen hat das Amtsge- richt deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 7. Mai 2025 und im Anschluss in einer beschützenden Abtei- lung einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 7. Februar 2026 ge- nehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist erfolglos ge- blieben. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ge- nehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den 13. Januar 2026 hinaus richtet, und ist im Übrigen unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Unterbringung der Betroffenen sei wegen deren psychischer Erkran- kung und der dadurch bedingten erheblichen Selbstgefährdung sowie zur Durch- führung einer Heilbehandlung erforderlich. Die Betroffene sei nicht krankheitsein- sichtig. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten und auch aus der Anhö- rung der Betroffenen, der Einschätzung der früheren Betreuerin und der Verfah- renspflegerin sowie dem Sachverständigengutachten folge, bestehe ohne den beschützenden Rahmen einer Unterbringung die Gefahr, dass die Betroffene die erforderliche Medikation absetze und sich ihr Gesundheitszustand hierdurch ir- reversibel verschlechtere, sie ziellos auf öffentlichen Straßen ohne Beachtung des Verkehrs herumirre, sich nur unzureichend mit Essen und Trinken versorge, verwahrlose und obdachlos werde. Auf der Grundlage des Sachverständigengut- achtens sei davon auszugehen, dass eine geschlossene Unterbringung für die Dauer eines Jahres erforderlich sei. 5 6 - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand. Die getroffe- nen Feststellungen tragen die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB allerdings nur bis zum 13. Januar 2026. a) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Verwertung des Sachver- ständigengutachtens vom 13. Januar 2025 erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. aa) Gemäß §§ 30 Abs. 2, 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einho- lung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme durchzuführen. Wegen der gesetzlich angeordneten Förmlichkeit der Beweisauf- nahme kann ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengut- achten dabei nur dann verwertet werden, wenn es entsprechend § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Ver- fahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Feb- ruar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 24 mwN und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 13 mwN, jeweils zum Betreuungsverfah- ren). bb) Diesen Vorgaben wird das vorliegende Verfahren gerecht. (1) Bei dem vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung verwerteten Sach- verständigengutachten vom 13. Januar 2025 handelt es sich entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigen- gutachten iSd § 411 a ZPO, das einer Verwertung im Rahmen der nach 7 8 9 10 11 - 6 - §§ 30 Abs. 2, 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen förmlichen Beweisaufnahme zugänglich war. Eine solche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Unterbringung kann gemäß § 30 Abs. 1 FamFG iVm § 411 a ZPO nur durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich ein- geholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Maßgeblich ist dabei für die Verwertbarkeit des Gutachtens, dass es auf gerichtliche (oder staatsanwaltschaftliche) Anordnung erstellt worden ist. Denn hierdurch ist gewährleistet, dass der Sachverständige neutral ausgewählt wurde und bei Erstellung des Gutachtens richterlicher Anleitung unterlag (vgl. Wieczo- rek/Schütze/Ahrens ZPO 5. Aufl. § 411 a Rn. 11 mwN), so dass das zu verwer- tende Gutachten einem im Verfahren nach §§ 402 ff. ZPO eingeholten Sachver- ständigengutachten gleichwertig ist. Das vom Amtsgericht bei der Unterbringungsentscheidung verwertete Sachverständigengutachten vom 13. Januar 2025 entspricht diesen Anforderun- gen. Es wurde auf die gerichtliche Beweisanordnung vom 8. Januar 2025 erstellt und dem Amtsgericht zur Beantwortung der von ihm an den Sachverständigen gerichteten Beweisfragen vorgelegt. Dass das Gutachten an demselben Tag er- stellt wurde, an dem das Amtsgericht den zugrundeliegenden Beweisbeschluss aufgehoben hat, und es erst nach Aufhebung des Beweisbeschlusses und Ein- stellung des Unterbringungsverfahrens zu den Akten gelangt ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil dies dessen Gleichwertigkeit zu einem im Ver- fahren nach §§ 402 ff. ZPO eingeholten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zieht. (2) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, dass es an einem Beschluss zur Einführung des Sachverständigengutachtens in das vorliegende Verfahren 12 13 14 - 7 - und zur Verwertung des Gutachtens fehlt. Unter den hier gegebenen Umständen hat das amtsgerichtliche Vorgehen den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständi- gengutachtens entsprechend § 411a ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Feb- ruar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 24 mwN und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 13 mwN zum Betreuungsverfahren) noch genügt. Denn nachdem die Einholung des Gutachtens zu den auch im vor- liegenden Unterbringungsverfahren maßgeblichen Beweisfragen erst wenige Tage zuvor angeordnet worden war, das dem zugrunde liegende Unterbrin- gungsverfahren wegen einer zwischenzeitlichen kurzzeitig veränderten Sachlage eingestellt worden war, das Amtsgericht nach Vorlage des Gutachtens jedoch erneut die vorläufige Unterbringung der Betroffenen angeordnet und im Haupt- sacheverfahren einen Anhörungstermin bestimmt hatte und das Sachverständi- gengutachten zur Beantwortung der sich erneut in gleicher Weise stellenden Be- weisfragen ohne Weiteres geeignet war, konnten die Verfahrensbeteiligten die Übersendung des Gutachtens nur dahin verstehen, dass dieses im vorliegenden Unterbringungsverfahren verwertet werden soll. Mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens und der hiermit konkludent erfolgten Einführung in das erneut eröffnete Unterbringungsverfahren hat das Amtsgericht überdies sämtlichen Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich rechtzeitig vor der Anhörung am 5. Februar 2025 mit dem Gutachten auseinan- derzusetzen und hierzu vor der Anhörung oder im Anhörungstermin Stellung zu nehmen. b) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, wonach das Beschwerdegericht die Betroffene erneut hätte anhören müssen, greift ebenfalls nicht durch. 15 16 - 8 - aa) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren von der Durchführung der gemäß § 319 Fa- mFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen. Ein sol- ches Vorgehen setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhö- rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251/24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 6 zu [§ 278 FamFG] und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477 Rn. 6 mwN). bb) Hieran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Beschwerdegericht von einer Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. Das Amtsgericht hat die Betroffene nach Übersendung des Sachverständi- gengutachtens in Anwesenheit der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin per- sönlich angehört. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begründet es auch keine Verletzung von zwingendem Verfahrensrecht, dass das Amtsgericht die Betroffene nicht vor oder im Rahmen der Anhörung über das zuvor mit der behandelnden Ärztin geführte Gespräch informiert hat. Dem Vorgespräch mit der behandelnden Ärztin kam, wie auch die Gründe der amtsgerichtlichen Entschei- dung belegen, für die Unterbringungsentscheidung keine Bedeutung zu. Die feh- lende Krankheitseinsicht der Betroffenen und deren fehlende Bereitschaft, die verordnete Medikation einzunehmen, waren ausweislich des Anhörungsver- merks Gegenstand der persönlichen Anhörung der Betroffenen und wurden durch deren eigene Äußerungen in der Anhörung deutlich dokumentiert, worauf das Amtsgericht wesentlich abgestellt hat. c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet indes zu Recht, dass sich der Frist- ablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren hat und die Frist 17 18 19 - 9 - nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812 Rn. 10 mwN). Da das Sach- verständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Ent- scheidungen gestützt haben, am 13. Januar 2025 erstellt wurde, kann in Erman- gelung anderweitiger Feststellungen die Unterbringung der Betroffenen derzeit nur bis zum 13. Januar 2026 genehmigt werden. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Günter RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 07.02.2025 - 3 XVII 513/24 - LG Amberg, Entscheidung vom 03.04.2025 - 34 T 249/25 - 20